Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber führen aus, die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Testamentserbin Ursula A*** die Gültigkeit des Kodizills des Erblassers vom 30. April 1985 bestritten habe, sei unrichtig. Die Testamentserbin habe nicht die Gültigkeit dieses Kodizills bekämpft, sondern vielmehr dessen Gültigkeit dadurch zugestanden, daß sie die Rechte der Vermächtnisnehmer am Sparbuch des Verstorbenen bei der OÖ. Raiffeisenzentralkasse, Filiale Bad Ischl, ausdrücklich anerkannt habe. Seitens des Erstgerichtes sei auch eine entsprechende Verfügung getroffen worden. Ursula A*** habe dieses Kodizill hinsichtlich des Sparbuches des Verstorbenen bei der Oberbank Bad Ischl Nr. 163-1212.70 nur deshalb als gegenstandslos betrachtet, da es sich nach Ansicht der Testamentserbin bei dem auf diesem Sparbuch befindlichen Sparguthaben um die Mietzinsreserve des Hauses Grazer Straße 21 in Bad Ischl handle, zu deren Anlegung der Erblasser auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen sei. Nun bilde aber, entgegen der Ansicht der Testamentserbin, die Mietzinsreserve an einem Haus nur einen Rechnungsbetrag, also weder ein Sondervermögen noch ein Zubehör des Hauses, und es könne daher selbstverständlich darüber letztwillig freiwillig verfügt werden, ohne daß sie "an das Haus gebunden" wäre. Dies heiße jedoch im gegenständlichen Falle, daß die Gültigkeit und damit auch die Wirkung der im Kodizill letztwillig getroffenen Verfügung des Erblassers auch hinsichtlich dieses Sparbuches aufrecht sei und dieses Sparbuch daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Einschreitern als Vermächtnisnehmern zugesprochen, ihnen also das Verfügungsrecht über dieses Sparbuch eingeräumt hätte werden müssen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Testamentserbin Ursula A*** vertrat, worauf auch die Revisionsrekurswerber hinweisen, vor dem Gerichtskommissär die Auffassung, daß das Kodizill des Erblassers vom 30. April 1985 hinsichtlich des darin angeordneten Legates des Sparbuches Nr. 163-1212.70 bei der Oberbank, Filiale Bad Ischl, mit einem Stand per Todestag von S 77.327,53 "gegenstandslos" sei, da dieses Sparbuch ausschießlich die Mietzinsreserve des Hauses Bad Ischl, Grazer Straße 21, zu deren Bildung der Erblasser gemäß § 18 MRG verpflichtet war, enthalte. Hingegen blieb unbestritten, daß das Sparbuch Nr. 32.426.215 des Erblassers bei der Raiffeisenzentralkasse, Zweigstelle Bad Ischl, mit einem Guthabenstand per Todestag von S 1.005,86, den Legataren zu gleichen Teilen zufallen sollten, da dieses Sparbuch keine "Mietzinsreserve enthalte". Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses enthält dieses Vorbringen der Testamentserbin eindeutig eine Bestreitung der Wirksamkeit des Kodizills des Erblassers hinsichtlich des Vermächtnisses des Sparbuches Nr. 163-1212.70 der Oberbank, Filiale Bad Ischl, an die Revisionsrekurswerber, während die Wirksamkeit des Kodizills hinsichtlich des Sparbuches Nr. 32.426.215 der Raiffeisenzentralkasse, Zweigstelle Bad Ischl, unbestritten blieb. Bei Bestreitung der Wirksamkeit und des Umfanges eines zugedachten Vermächtnisses hat die Entscheidung im streitigen Verfahren zu erfolgen (vgl. EFSlg 42.084, SZ 51/138, JBl 1967, 367 u.a.). Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, findet aber bei Zusammentreffen von der Wirksamkeit eines Kodizills bestreitenden Erben und Vermächtnisnehmern weder eine Verweisung auf den Rechtsweg noch eine Verteilung der Parteirollen statt (SZ 21/52 u. a.). Bei volljährigen Personen, die mit einem Vermächtnis bedacht wurden genügt gemäß § 161 Abs 1 AußStrG der Nachweis der Verständigung von dem Vermächtnis. Da Christian G*** jun. bei der Tagsatzung vom 24. Jänner 1986 auf seinen Anspruch als Vermächtnisnehmer hingewiesen hat, war er zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis von dem ihm zugedachten Vermächtnis. Er beantragte aber keine Sicherstellung seines Legates gemäß § 161 Abs 2 AußStrG, so daß es, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, seine Sache war, ob und in welchem Umfang er seine Ansprüche aus dem Legat geltend machte. Ist der Legatar jedoch minderjährig oder pflegebefohlen, so ist gemäß § 160 AußStrG das Legat gerichtlich zu erlegen oder gehörig zu "versichern". Für die Sicherstellung der privilegierten Vermächtnisse ist, solange die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses nicht feststeht, von Amts wegen zu sorgen (SZ 21/52 u.a.). Vor ausgewiesener Leistung oder Sicherstellung des Legats darf die Einantwortung bei sonstiger Nichtigkeit nicht erfolgen (NZ 1974, 47; EvBl 1974/260; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 4, 5 und 6 zu § 817). Von der Frage der Sicherstellung von Amts wegen abgesehen bleibt es aber den Erben sowie auch den nach den §§ 160, 161 AußStrG zu beurteilenden Vermächtnisnehmern überlassen, die Wirksamkeit des Kodizills hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Vermächtnis im Rechtsweg feststellen zu lassen. Wollen die Erben jedoch die Frage des Bestandes der Legate durch Bekämpfung der Wirksamkeit des Kodizills nicht im Rechtsweg austragen, können sie die Einantwortung nur dann erreichen, wenn sie die Bezahlung oder Sicherstellung der privilegierten Legate nachgewiesen haben (SZ 21/52 u.a.). In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen für die Einräumung eines Verfügungsrechtes an dem Sparbuch des Erblassers bei der Oberbank Filiale Bad Ischl, Nr. 163-1212.70, im derzeitigen Verfahrensstand nicht vorliegen, kann daher, wie oben dargelegt, ebensowenig eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden, wie in der Aufhebung der Verweisung der Parteien zur Klärung der Eigentumsfrage an diesem Sparbuch durch das Erstgericht. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Die Testamentserbin Ursula A*** vertrat, worauf auch die Revisionsrekurswerber hinweisen, vor dem Gerichtskommissär die Auffassung, daß das Kodizill des Erblassers vom 30. April 1985 hinsichtlich des darin angeordneten Legates des Sparbuches Nr. 163-1212.70 bei der Oberbank, Filiale Bad Ischl, mit einem Stand per Todestag von S 77.327,53 "gegenstandslos" sei, da dieses Sparbuch ausschießlich die Mietzinsreserve des Hauses Bad Ischl, Grazer Straße 21, zu deren Bildung der Erblasser gemäß Paragraph 18, MRG verpflichtet war, enthalte. Hingegen blieb unbestritten, daß das Sparbuch Nr. 32.426.215 des Erblassers bei der Raiffeisenzentralkasse, Zweigstelle Bad Ischl, mit einem Guthabenstand per Todestag von S 1.005,86, den Legataren zu gleichen Teilen zufallen sollten, da dieses Sparbuch keine "Mietzinsreserve enthalte". Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses enthält dieses Vorbringen der Testamentserbin eindeutig eine Bestreitung der Wirksamkeit des Kodizills des Erblassers hinsichtlich des Vermächtnisses des Sparbuches Nr. 163-1212.70 der Oberbank, Filiale Bad Ischl, an die Revisionsrekurswerber, während die Wirksamkeit des Kodizills hinsichtlich des Sparbuches Nr. 32.426.215 der Raiffeisenzentralkasse, Zweigstelle Bad Ischl, unbestritten blieb. Bei Bestreitung der Wirksamkeit und des Umfanges eines zugedachten Vermächtnisses hat die Entscheidung im streitigen Verfahren zu erfolgen vergleiche EFSlg 42.084, SZ 51/138, JBl 1967, 367 u.a.). Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, findet aber bei Zusammentreffen von der Wirksamkeit eines Kodizills bestreitenden Erben und Vermächtnisnehmern weder eine Verweisung auf den Rechtsweg noch eine Verteilung der Parteirollen statt (SZ 21/52 u. a.). Bei volljährigen Personen, die mit einem Vermächtnis bedacht wurden genügt gemäß Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG der Nachweis der Verständigung von dem Vermächtnis. Da Christian G*** jun. bei der Tagsatzung vom 24. Jänner 1986 auf seinen Anspruch als Vermächtnisnehmer hingewiesen hat, war er zu diesem Zeitpunkt bereits in Kenntnis von dem ihm zugedachten Vermächtnis. Er beantragte aber keine Sicherstellung seines Legates gemäß Paragraph 161, Absatz 2, AußStrG, so daß es, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, seine Sache war, ob und in welchem Umfang er seine Ansprüche aus dem Legat geltend machte. Ist der Legatar jedoch minderjährig oder pflegebefohlen, so ist gemäß Paragraph 160, AußStrG das Legat gerichtlich zu erlegen oder gehörig zu "versichern". Für die Sicherstellung der privilegierten Vermächtnisse ist, solange die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses nicht feststeht, von Amts wegen zu sorgen (SZ 21/52 u.a.). Vor ausgewiesener Leistung oder Sicherstellung des Legats darf die Einantwortung bei sonstiger Nichtigkeit nicht erfolgen (NZ 1974, 47; EvBl 1974/260; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 4, 5 und 6 zu Paragraph 817,). Von der Frage der Sicherstellung von Amts wegen abgesehen bleibt es aber den Erben sowie auch den nach den Paragraphen 160, 161, AußStrG zu beurteilenden Vermächtnisnehmern überlassen, die Wirksamkeit des Kodizills hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Vermächtnis im Rechtsweg feststellen zu lassen. Wollen die Erben jedoch die Frage des Bestandes der Legate durch Bekämpfung der Wirksamkeit des Kodizills nicht im Rechtsweg austragen, können sie die Einantwortung nur dann erreichen, wenn sie die Bezahlung oder Sicherstellung der privilegierten Legate nachgewiesen haben (SZ 21/52 u.a.). In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen für die Einräumung eines Verfügungsrechtes an dem Sparbuch des Erblassers bei der Oberbank Filiale Bad Ischl, Nr. 163-1212.70, im derzeitigen Verfahrensstand nicht vorliegen, kann daher, wie oben dargelegt, ebensowenig eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden, wie in der Aufhebung der Verweisung der Parteien zur Klärung der Eigentumsfrage an diesem Sparbuch durch das Erstgericht. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.