Rechtssatz RS0008348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008348
Geschäftszahl
7Nd37/57; 5Ob27/82; 1Ob649/85; 6Ob304/03d
Entscheidungsdatum
29.01.2004
Rechtssatz
Das Verlassenschaftsgericht ist zur Fassung des Grundbuchsbeschlusses nur zuständig, wenn es sich um die Verbücherung der Einantwortungsurkunde handelt; zur Verbücherung einer nach § 178 AußStrG ergangenen Amstbestätigung hingegen ist das Buchgericht zuständig.Das Verlassenschaftsgericht ist zur Fassung des Grundbuchsbeschlusses nur zuständig, wenn es sich um die Verbücherung der Einantwortungsurkunde handelt; zur Verbücherung einer nach Paragraph 178, AußStrG ergangenen Amstbestätigung hingegen ist das Buchgericht zuständig.
Entscheidungstexte
- 7 Nd 37/57
Entscheidungstext OGH 06.03.1957 7 Nd 37/57
EvBl 1957/212 S 304
- 5 Ob 27/82
Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 27/82
nur: Zur Verbücherung einer nach § 178 AußStrG ergangenen Amstbestätigung hingegen ist das Buchgericht zuständig. (T1)
- 1 Ob 649/85
Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 649/85
- 6 Ob 304/03d
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 304/03d
Beisatz: Hier: Der Legatar wird nicht schon aufgrund Erbenstellung durch die Einantwortung Alleineigentümer an den erblasserischen Liegenschaften, sondern erst mit Verbücherung der für einen solchen Fall in §178 AußStrG vorgesehenen und vom Erstgericht ausgestellten Amtsbestätigung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008348
Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0070ND00037_5700000_001