Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revision ist gerechtfertigt. Entgegen den von den Vorinstanzen dargelegten Rechtsansichten bietet der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß, von der vom erkennenden Senat in der Entscheidung SZ 59/64
(= EvBl. 1986/179) vertretenen Rechtsauffassung über die Unzulässigkeit eines Teilurteiles über das Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs.3 EheG ohne gleichzeitige Entscheidung über den Schuldantrag gemäß § 61 Abs.3 EheG abzugehen. Wie schon in der genannten Entscheidung dargelegt wurde, war gerade die Einführung des dritten Absatzes des § 55 EheG auch mit der unterhalts- und versorgungsrechtlichen Absicherung des schutzbedürftigen Ehegatten (in den überwiegenden Fällen: der verlassenen Ehegattin) begründet worden. Um das Ziel der Vermeidung einer finanziellen Schlechterstellung des beklagten Ehegatten zu erreichen, sollte nicht nur der bisherige Unterhaltsanspruch gemäß § 94 ABGB ungemindert bleiben, sondern auch durch Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften die Hinterbliebenenversorgung gesichert werden. In § 61 Abs.3 EheG wurde angeordnet, daß es bei der Scheidung der Ehe nach § 55 EheG über Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen ist, wenn der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. Gemäß § 69 Abs.2 EheG gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten in einem solchen Fall auch nach der Scheidung der § 94 EheG. Auch für die - vom Gesetzgeber nicht vollständig durchgeführte - sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung ist erste Voraussetzung, daß das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs.3 EheG enthält (SZ 59/64, insb. die dort zitierten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen). Für die Beklagte bliebe nach der - schon mit Teilurteil für zulässig erachteten - Ehescheidung gemäß § 55 Abs.3 EheG bis zur rechtskräftigen Enderledigung des Scheidungsverfahrens über ihren Antrag gemäß § 61 Abs.3 EheG nicht nur ein allfälliger Unterhaltsanspruch, sondern auch ein allfälliger Hinterbliebenenversorgungsanspruch unsicher, weil für solche Fälle gesetzliche Regelungen fehlen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Teilurteiles über das Scheidungsbegehren nach § 55 (Abs.3) EheG kommt es nicht nur auf aktuelle unterhalts- oder sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Zeitpunkt der Erlassung eines derartigen Teilurteiles an, sondern - neben akutellen - auch auf potentielle derartige Ansprüche während des Zeitraumes ab einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe durch Teilurteil bis zur rechtskräftigen Enderledigung des Schuldantrages gemäß § 61 Abs.3 EheG durch Endurteil. Solche möglichen Ansprüche werden praktisch nie auszuschließen sein. Jedenfalls muß dies - nach den dazu von der Beklagten vorgetragenen Behauptungen - für den vorliegenden Fall gelten. Sollen daher im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung beim Ehescheidungsverfahren nach § 55 Abs.3 EheG durch die Antragstellung des beklagten Ehegatten gemäß § 61 Abs.3 EheG (im Falle der Antragsberechtigung) dessen Unterhalt und Hinterbliebenenversorgung abgesichert werden, dann darf bei der gegebenen Rechtslage kein Teilurteil bloß über das Scheidungsbegehren gefällt werden.(= EvBl. 1986/179) vertretenen Rechtsauffassung über die Unzulässigkeit eines Teilurteiles über das Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG ohne gleichzeitige Entscheidung über den Schuldantrag gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG abzugehen. Wie schon in der genannten Entscheidung dargelegt wurde, war gerade die Einführung des dritten Absatzes des Paragraph 55, EheG auch mit der unterhalts- und versorgungsrechtlichen Absicherung des schutzbedürftigen Ehegatten (in den überwiegenden Fällen: der verlassenen Ehegattin) begründet worden. Um das Ziel der Vermeidung einer finanziellen Schlechterstellung des beklagten Ehegatten zu erreichen, sollte nicht nur der bisherige Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 94, ABGB ungemindert bleiben, sondern auch durch Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften die Hinterbliebenenversorgung gesichert werden. In Paragraph 61, Absatz 3, EheG wurde angeordnet, daß es bei der Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG über Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen ist, wenn der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten in einem solchen Fall auch nach der Scheidung der Paragraph 94, EheG. Auch für die - vom Gesetzgeber nicht vollständig durchgeführte - sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung ist erste Voraussetzung, daß das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG enthält (SZ 59/64, insb. die dort zitierten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen). Für die Beklagte bliebe nach der - schon mit Teilurteil für zulässig erachteten - Ehescheidung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG bis zur rechtskräftigen Enderledigung des Scheidungsverfahrens über ihren Antrag gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht nur ein allfälliger Unterhaltsanspruch, sondern auch ein allfälliger Hinterbliebenenversorgungsanspruch unsicher, weil für solche Fälle gesetzliche Regelungen fehlen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Teilurteiles über das Scheidungsbegehren nach Paragraph 55, (Absatz 3,) EheG kommt es nicht nur auf aktuelle unterhalts- oder sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Zeitpunkt der Erlassung eines derartigen Teilurteiles an, sondern - neben akutellen - auch auf potentielle derartige Ansprüche während des Zeitraumes ab einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe durch Teilurteil bis zur rechtskräftigen Enderledigung des Schuldantrages gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG durch Endurteil. Solche möglichen Ansprüche werden praktisch nie auszuschließen sein. Jedenfalls muß dies - nach den dazu von der Beklagten vorgetragenen Behauptungen - für den vorliegenden Fall gelten. Sollen daher im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung beim Ehescheidungsverfahren nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG durch die Antragstellung des beklagten Ehegatten gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG (im Falle der Antragsberechtigung) dessen Unterhalt und Hinterbliebenenversorgung abgesichert werden, dann darf bei der gegebenen Rechtslage kein Teilurteil bloß über das Scheidungsbegehren gefällt werden.
In Stattgebung der Revision der Beklagten ist daher mit der Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes sowie des Teilurteiles des Erstgerichtes und der Zurückverweisung der - nach der ganzen Aktenlage nach geringfügigen Verfahrensergänzungen
spruchreifen - Rechtssache in die erste Instanz zur Fällung einer Entscheidung unter Abstandnahme von der Erlassung eines Teilurteiles vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt der Rechtsmittelverfahrenskosten beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt der Rechtsmittelverfahrenskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.