Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs wird dahin ausgeführt, das Urteil des Berufungsgerichtes vom 8. September 1949 sei unvollständig gewesen und liege daher ein Mangel im Sinne des § 423 ZPO. vor, der im Wege eines Ergänzungsurteils gemäß der §§ 423 und 424 ZPO. zu erledigen gewesen wäre, wobei im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle ein Einfluß auf den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht statthabe. Die Revision wäre daher acht Tage nach Zustellung des ursprünglichen Urteiles - erfolgt am 19. September 1949 - einzubringen gewesen, die Revision vom 19. Oktober 1949 sei daher verspätet.Der Revisionsrekurs wird dahin ausgeführt, das Urteil des Berufungsgerichtes vom 8. September 1949 sei unvollständig gewesen und liege daher ein Mangel im Sinne des Paragraph 423, ZPO. vor, der im Wege eines Ergänzungsurteils gemäß der Paragraphen 423 und 424 ZPO. zu erledigen gewesen wäre, wobei im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle ein Einfluß auf den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht statthabe. Die Revision wäre daher acht Tage nach Zustellung des ursprünglichen Urteiles - erfolgt am 19. September 1949 - einzubringen gewesen, die Revision vom 19. Oktober 1949 sei daher verspätet.
Dem Revisionsrekurs kann Berechtigung nicht zuerkannt werden. Der Rechtsmittelwerber übersieht, daß eine Ergänzung des Urteiles gemäß der §§ 423 und 424 ZPO. nur dann in Frage kommt, wenn darin ein Anspruch - d. i. das Recht, worüber eine Entscheidung begehrt wird - übergangen oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozeßkosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. Im gegebenen Falle handelt es sich jedoch um die Beifügung einer gesetzlich vorgeschriebenen Klausel, nicht um einen Anspruch der Partei.Dem Revisionsrekurs kann Berechtigung nicht zuerkannt werden. Der Rechtsmittelwerber übersieht, daß eine Ergänzung des Urteiles gemäß der Paragraphen 423 und 424 ZPO. nur dann in Frage kommt, wenn darin ein Anspruch - d. i. das Recht, worüber eine Entscheidung begehrt wird - übergangen oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozeßkosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. Im gegebenen Falle handelt es sich jedoch um die Beifügung einer gesetzlich vorgeschriebenen Klausel, nicht um einen Anspruch der Partei.
Wie weiter durch den Bericht des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Jänner 1950 festgestellt ist, handelt es sich im gegebenen Falle um die Berichtigung der Auslassung der an sich beschlossenen Revisionszulassung.
Es liegt somit entgegen der Rechtsmeinung des Rechtsmittelwerbers der Fall einer echten Berichtigung vor.
Im Falle der Berichtigung eines Urteiles (§ 419 ZPO.) beginnen die Rechtsmittelfristen, wie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 1920, R I 105/20 (Spruchrepertorium Nr. 8 neu), ausspricht, erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung.Im Falle der Berichtigung eines Urteiles (Paragraph 419, ZPO.) beginnen die Rechtsmittelfristen, wie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 1920, R römisch eins 105/20 (Spruchrepertorium Nr. 8 neu), ausspricht, erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung.
Der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß, von dieser bewährten Rechtsanschauung, welche durch die Bedürfnisse des Rechtslebens gedeckt ist, abzugehen. Die gegenteilige Auffassung, welche in der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 1. Dezember 1943, DR. 1943, EvBl. Nr. 89, zum Ausdruck gelangt ist, hatte ihre Grundlage in dem Bestreben, sich der ständigen, im sogenannten Altreich geübten Rechtsprechung zu § 319 RZPO. anzugleichen, wobei die von ihr selbst als sehr beachtlich anerkannten Gründe des Spruchrepertoriums Nr. 8 neu dieser Einheitlichkeit zum Opfer gebracht wurden.Der Oberste Gerichtshof findet keinen Anlaß, von dieser bewährten Rechtsanschauung, welche durch die Bedürfnisse des Rechtslebens gedeckt ist, abzugehen. Die gegenteilige Auffassung, welche in der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 1. Dezember 1943, DR. 1943, EvBl. Nr. 89, zum Ausdruck gelangt ist, hatte ihre Grundlage in dem Bestreben, sich der ständigen, im sogenannten Altreich geübten Rechtsprechung zu Paragraph 319, RZPO. anzugleichen, wobei die von ihr selbst als sehr beachtlich anerkannten Gründe des Spruchrepertoriums Nr. 8 neu dieser Einheitlichkeit zum Opfer gebracht wurden.
Leitender Grundsatz ist, daß nur die Zustellung des berichtigten Urteiles maßgebend sein kann, weil nur dieses den wirklichen Ausdruck des richterlichen Willens, die wirkliche richterliche Entscheidung, darstellt, welche den Parteien gegenüber wirksam werden soll und erst mit ihrer Zustellung an die Parteien wirksam werden kann (§ 416 ZPO.).Leitender Grundsatz ist, daß nur die Zustellung des berichtigten Urteiles maßgebend sein kann, weil nur dieses den wirklichen Ausdruck des richterlichen Willens, die wirkliche richterliche Entscheidung, darstellt, welche den Parteien gegenüber wirksam werden soll und erst mit ihrer Zustellung an die Parteien wirksam werden kann (Paragraph 416, ZPO.).
Es war daher wie im Spruche zu entscheiden.