Begründung:
Mit Aufkündigung 6 K 29/85 des Erstgerichtes kündigte die erstbeklagte Partei der Klägerin die von ihr in Wien 21., Theodor Körnergasse 9, gemietete Liegenschaft im Ausmaß von ca. 488 m2 gemäß § 30 Abs. 2 Z 15 MRG zum 31.12.1985 auf. Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil vom 13.6.1985, 6 C 2117/85-6, aus, daß diese Aufkündigung vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung rechtswirksam sei. Im Berufungsverfahren 41 R 70/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien trat am 13.5.1987 Ruhen des Verfahrens ein.Mit Aufkündigung 6 K 29/85 des Erstgerichtes kündigte die erstbeklagte Partei der Klägerin die von ihr in Wien 21., Theodor Körnergasse 9, gemietete Liegenschaft im Ausmaß von ca. 488 m2 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG zum 31.12.1985 auf. Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil vom 13.6.1985, 6 C 2117/85-6, aus, daß diese Aufkündigung vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung rechtswirksam sei. Im Berufungsverfahren 41 R 70/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien trat am 13.5.1987 Ruhen des Verfahrens ein.
Mit Aufkündigung 6 K 123/86 des Erstgerichtes kündigten beide beklagten Parteien der Klägerin die von ihr in Wien 21., Floridusgasse 26 a und Theodor Körnergasse 9, gemietete Liegenschaft von ca. 489,70 m2 zum 31.12.1986 auf. Mit Zwischenurteil des Erstgerichtes vom 15.12.1986, 6 C 2510/86-7, bestätigt mit Urteilen des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.5.1987, 41 R 151/87-12, und des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1988, 6 Ob 696/87, wurde diese Aufkündigung vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung für rechtswirksam erklärt.
Mit zwei am 25.7.1987 eingebrachten, mit Beschluß des Erstgerichtes zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Wiederaufnahmsklagen begehrt die Klägerin, ihr die Wiederaufnahme der Verfahren 6 C 2117/85 und 6 C 2510/86 des Erstgerichtes zu bewilligen, dessen Zwischenurteile vom 13.6.1985 und 15.12.1986 zur Gänze aufzuheben und die Aufkündigungen 6 K 29/85 und 6 K 123/86 für rechtsunwirksam zu erklären.
Das Erstgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beide Wiederaufnahmsklagen zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklagen auf. Aussprüche gemäß §§ 526 Abs. 3 und 500 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 ZPO enthält dieser Beschluß nicht.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklagen auf. Aussprüche gemäß Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, ZPO enthält dieser Beschluß nicht.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Parteien.