Der von der klagenden Partei - erkennbar, weil nur Ausführungen in bezug auf die Klagszurückweisung erstattet wurden, nur gegen diesen Beschluß (und nicht auch gegen die in die gemeinsame Ausfertigung aufgenommenen Beschlüsse der zweiten Instanz über die Löschung der Klagsanmerkung und die beantragte Verfahrenshilfe) gerichtete - Revisionsrekurses ist nicht, wie das Rekursgericht ausgesprochen hat, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die mangels Schlüssigkeit gebotene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist keine Sachentscheidung über das Rechtsmittelklagebegehren, sondern vielmehr deren Verweigerung aus formellen - also im Verfahrensrecht verankerten - Gründen, wenngleich die Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes auf seine abstrakte Eignung, eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, die Abschätzung der Erfolgsaussichten der Klage bei der Vorprüfung in eingeschränktem Rahmen unerläßlich ist. Der Gesetzgeber hat angesichts der Gleichstellung der Schlüssigkeitserfordernisse mit den im § 230 Abs 2 ZPO genannten Prozeßhindernissen und der im Vorprüfungsverfahren vorgesehenen Beschlußform die Entscheidung als eine solche über eine besondere Prozeßvoraussetzung beurteilt wissen wollen (8 Ob 565/92; 6 Ob 581/91ua).Der von der klagenden Partei - erkennbar, weil nur Ausführungen in bezug auf die Klagszurückweisung erstattet wurden, nur gegen diesen Beschluß (und nicht auch gegen die in die gemeinsame Ausfertigung aufgenommenen Beschlüsse der zweiten Instanz über die Löschung der Klagsanmerkung und die beantragte Verfahrenshilfe) gerichtete - Revisionsrekurses ist nicht, wie das Rekursgericht ausgesprochen hat, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Die mangels Schlüssigkeit gebotene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist keine Sachentscheidung über das Rechtsmittelklagebegehren, sondern vielmehr deren Verweigerung aus formellen - also im Verfahrensrecht verankerten - Gründen, wenngleich die Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes auf seine abstrakte Eignung, eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, die Abschätzung der Erfolgsaussichten der Klage bei der Vorprüfung in eingeschränktem Rahmen unerläßlich ist. Der Gesetzgeber hat angesichts der Gleichstellung der Schlüssigkeitserfordernisse mit den im Paragraph 230, Absatz 2, ZPO genannten Prozeßhindernissen und der im Vorprüfungsverfahren vorgesehenen Beschlußform die Entscheidung als eine solche über eine besondere Prozeßvoraussetzung beurteilt wissen wollen (8 Ob 565/92; 6 Ob 581/91ua).
Das Rekursgericht hat - ausgehend von seiner Ansicht, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, - die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterlassen. Einer Verbesserung im Wege der Nachholung dieses Ausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es indessen nicht, weil der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage denknotwendig derselbe ist wie im Vorprozeß. Angesichts der Bewertung im Vorprozeß ist der Revisionsrekurs mit der Maßgabe der im § 528 Abs 1 ZPO vorgesehenen Beschränkung somit zulässig.Das Rekursgericht hat - ausgehend von seiner Ansicht, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, - die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterlassen. Einer Verbesserung im Wege der Nachholung dieses Ausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es indessen nicht, weil der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage denknotwendig derselbe ist wie im Vorprozeß. Angesichts der Bewertung im Vorprozeß ist der Revisionsrekurs mit der Maßgabe der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Beschränkung somit zulässig.
Der - ohnehin als außerordentliches Rechtsmittel ausgeführte - Revisionsrekurs ist jedoch mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Selbst die klagende Partei kann nicht leugnen, daß die in der Wiederaufnahmsklage dargestellte Aussage des Beklagten im Verwaltungsverfahren inhaltlich in allen entscheidungswesentlichen Belangen mit dessen Parteiaussage im Vorprozeß übereinstimmt; Argumente, weshalb die Aussage des Beklagten bei der Agrarbezirksbehörde trotz dieser Übereinstimmung "insgesamt geeignet" sei, eine andere Beweiswürdigung und damit eine der klagende Partei günstigere Entscheidung im Vorprozeß herbeizuführen, lassen deren Rechtsmittelausführungen vermissen. Gewisse Abweichungen in für den Streitausgang unerheblichen Begleitumständen, die sich angesichts des immer größer werdenden zeitlichen Abstandes kaum vermeiden lassen, rechtfertigen keineswegs die Wiederaufnahme aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, kann doch die Wiederaufnahmsklage - aus allen gesetzlich anerkannten Gründen - stets nur auf schwerwiegende Fehler bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage gestützt werden (vgl Fasching, LB2 Rz 2053).Der - ohnehin als außerordentliches Rechtsmittel ausgeführte - Revisionsrekurs ist jedoch mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Selbst die klagende Partei kann nicht leugnen, daß die in der Wiederaufnahmsklage dargestellte Aussage des Beklagten im Verwaltungsverfahren inhaltlich in allen entscheidungswesentlichen Belangen mit dessen Parteiaussage im Vorprozeß übereinstimmt; Argumente, weshalb die Aussage des Beklagten bei der Agrarbezirksbehörde trotz dieser Übereinstimmung "insgesamt geeignet" sei, eine andere Beweiswürdigung und damit eine der klagende Partei günstigere Entscheidung im Vorprozeß herbeizuführen, lassen deren Rechtsmittelausführungen vermissen. Gewisse Abweichungen in für den Streitausgang unerheblichen Begleitumständen, die sich angesichts des immer größer werdenden zeitlichen Abstandes kaum vermeiden lassen, rechtfertigen keineswegs die Wiederaufnahme aus dem Grunde des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, kann doch die Wiederaufnahmsklage - aus allen gesetzlich anerkannten Gründen - stets nur auf schwerwiegende Fehler bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage gestützt werden vergleiche Fasching, LB2 Rz 2053).
Der Beklagte hat ebenso wie bei der Argrarbezirksbehörde auch schon im Vorprozeß ausgesagt, daß zunächst ein Pacht- und erst dann ein Übergabsvertrag zustande gekommen sei; soweit das Berufungsgericht im Vorprozeß bei Erledigung der Beweisrüge der klagenden Partei aus anderen Beweisergebnissen zu davon abweichenden Schlüssen gelangte, stützte es sich insofern jedenfalls nicht auf die Parteiaussage des Beklagten. Selbst wenn dem Gericht zweiter Instanz im Vorprozeß die von der klagenden Partei behauptete Aktenwidrigkeit - für die die Aktenlage allerdings keinerlei Anhaltspunkte liefert (vgl Fasching aaO Rz 1771) - unterlaufen sein sollte, so kann diese nicht zum Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage gemacht werden.Der Beklagte hat ebenso wie bei der Argrarbezirksbehörde auch schon im Vorprozeß ausgesagt, daß zunächst ein Pacht- und erst dann ein Übergabsvertrag zustande gekommen sei; soweit das Berufungsgericht im Vorprozeß bei Erledigung der Beweisrüge der klagenden Partei aus anderen Beweisergebnissen zu davon abweichenden Schlüssen gelangte, stützte es sich insofern jedenfalls nicht auf die Parteiaussage des Beklagten. Selbst wenn dem Gericht zweiter Instanz im Vorprozeß die von der klagenden Partei behauptete Aktenwidrigkeit - für die die Aktenlage allerdings keinerlei Anhaltspunkte liefert vergleiche Fasching aaO Rz 1771) - unterlaufen sein sollte, so kann diese nicht zum Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage gemacht werden.
Auf die im Revisionsrekurs geltend gemachte Befangenheit ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil den Rechtsmittelausführungen nicht einmal entnommen werden kann, welcher oder welche Richter abgelehnt werden; selbst eine den mit der Erledigung der Berufung im Vorprozeß befaßten Richtern unterlaufene Aktenwidrigkeiten könnte nur dann auf deren Befangenheit schließen lassen, wenn sie sich dabei von anderen als sachlichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen (RZ 1989/110 ua). Derartiges hat die klagende Partei aber nicht einmal behauptet; auch die Aktenlage bietet dafür keinen Anhaltspunkt.
Die klagende Partei zeigt somit weder in der Zulassungsbeschwerde noch in den Rechtsmittelausführungen auf, inwiefern das Gericht zweiter Instanz bei der Schlüssigkeitsprüfung gemäß § 538 Abs 1 ZPO von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei; auch Gründe der Einzelfallgerechtigkeit gebieten es aus den weiter oben angestellten Erwägungen nicht, die Entscheidung des Rekursgerichtes meritorisch nachzuprüfen.Die klagende Partei zeigt somit weder in der Zulassungsbeschwerde noch in den Rechtsmittelausführungen auf, inwiefern das Gericht zweiter Instanz bei der Schlüssigkeitsprüfung gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei; auch Gründe der Einzelfallgerechtigkeit gebieten es aus den weiter oben angestellten Erwägungen nicht, die Entscheidung des Rekursgerichtes meritorisch nachzuprüfen.
Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen; einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen; einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten beruht auf § 508 a Abs 2 dritter Satz und § 521 a Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten beruht auf Paragraph 508, a Absatz 2, dritter Satz und Paragraph 521, a Absatz 2, ZPO.