Aus der Begründung:
Gemäß § 37 MRG entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht über Anträge in den im folgenden (dh. in den Z 1 bis 13) genannten "Angelegenheiten" im Verfahren außer Streitsachen. Darunter fällt gemäß § 37 Abs. 1 Z 13 MRG die Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages und Rückzahlung (§ 45 MRG). Letzterer Fall scheidet für eine Mietzinsklage des Vermieters aus, da er nur den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines Erhaltungsbeitrages betrifft, der dann besteht, wenn der Vermieter die vom Hauptmieter bereits entrichteten Erhaltungsbeiträge nicht innerhalb der Frist von fünf Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungsarbeit, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, verwendet (§ 45 Abs. 5 MRG). Die klagende Partei begehrt allerdings auch Rückstände des Erhaltungsbeitrages, dessen Angemessenheit vom Beklagten bestritten wird. Für die Erhaltungsbeiträge gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen über die Mietzinse (§ 45 Abs. 6 MRG). Gemäß § 49 Abs. 2 Z 5 JN idF vor der Zivilverfahrens-Nov. 1983, BGBl. 135, fielen Streitigkeiten aus Bestandsverträgen, sofern sie weder das Bestehen des Vertrages noch die Bezahlung des Zinses betrafen, in die (im Streitverfahren in Anspruch zu nehmende) Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes. Für Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses war der Streitwert maßgebend. Durch Art. II Z 18 der Zivilverfahrens-Nov. 1983 wurden nunmehr alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche Sachen in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes verwiesen. Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 669 BlgNR, 15. GP 32, ausführen, führe das Fehlen der Eigenzuständigkeit für Mietzinsklagen zu einem kaum zu rechtfertigenden Verfahrensaufwand, wenn einerseits vor dem Gerichtshof erster Instanz der Anspruch auf den die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigenden Mietzinsrückstand geltend gemacht werden müsse und andererseits die auf diesen Mietzinsrückstand gestützte Räumungsklage beim Bezirksgericht anhängig zu machen sei. Auch die Ausdehnung von Mietzinsklagen auf einen über die bezirksgerichtliche Wertgrenze angestiegenen Mietzinsrückstand stoße auf Schwierigkeiten. Es entfiel also die Ausnehmung von Bestandzinsklagen aus der Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte, es wurde aber auch bei der Neufassung der Bestimmung des § 49 Abs. 2 Z 5 JN als selbstverständlich davon ausgegangen, daß das Begehren auf Bezahlung rückständiger Mietzinse stets in das streitige Verfahren gehört und § 37 Abs. 1 Z 8 MRG diesen Anspruch nicht umfaßt. Letztere Bestimmung ist - sowohl für Ansprüche, die nach, als auch für solche, die vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 erhoben wurden - nur anzuwenden, wenn der gestellte Antrag auf Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages lautet, nicht aber dann, wenn die Beantwortung dieser Frage nur in einem Verfahren auf Zahlung des Bestandzinses zu erfolgen hat. Demnach ist auch der Anspruch der klagenden Partei auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist als Vorfrage im streitigen Verfahren zu klären, soweit nicht § 41 MRG zur Anwendung zu gelangen hat.Gemäß Paragraph 37, MRG entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht über Anträge in den im folgenden (dh. in den Ziffer eins bis 13) genannten "Angelegenheiten" im Verfahren außer Streitsachen. Darunter fällt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG die Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages und Rückzahlung (Paragraph 45, MRG). Letzterer Fall scheidet für eine Mietzinsklage des Vermieters aus, da er nur den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines Erhaltungsbeitrages betrifft, der dann besteht, wenn der Vermieter die vom Hauptmieter bereits entrichteten Erhaltungsbeiträge nicht innerhalb der Frist von fünf Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungsarbeit, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, verwendet (Paragraph 45, Absatz 5, MRG). Die klagende Partei begehrt allerdings auch Rückstände des Erhaltungsbeitrages, dessen Angemessenheit vom Beklagten bestritten wird. Für die Erhaltungsbeiträge gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen über die Mietzinse (Paragraph 45, Absatz 6, MRG). Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Nov. 1983, Bundesgesetzblatt 135, fielen Streitigkeiten aus Bestandsverträgen, sofern sie weder das Bestehen des Vertrages noch die Bezahlung des Zinses betrafen, in die (im Streitverfahren in Anspruch zu nehmende) Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes. Für Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses war der Streitwert maßgebend. Durch Artikel römisch zwei, Ziffer 18, der Zivilverfahrens-Nov. 1983 wurden nunmehr alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche Sachen in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes verwiesen. Wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 669 BlgNR, 15. Gesetzgebungsperiode 32, ausführen, führe das Fehlen der Eigenzuständigkeit für Mietzinsklagen zu einem kaum zu rechtfertigenden Verfahrensaufwand, wenn einerseits vor dem Gerichtshof erster Instanz der Anspruch auf den die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteigenden Mietzinsrückstand geltend gemacht werden müsse und andererseits die auf diesen Mietzinsrückstand gestützte Räumungsklage beim Bezirksgericht anhängig zu machen sei. Auch die Ausdehnung von Mietzinsklagen auf einen über die bezirksgerichtliche Wertgrenze angestiegenen Mietzinsrückstand stoße auf Schwierigkeiten. Es entfiel also die Ausnehmung von Bestandzinsklagen aus der Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte, es wurde aber auch bei der Neufassung der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN als selbstverständlich davon ausgegangen, daß das Begehren auf Bezahlung rückständiger Mietzinse stets in das streitige Verfahren gehört und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG diesen Anspruch nicht umfaßt. Letztere Bestimmung ist - sowohl für Ansprüche, die nach, als auch für solche, die vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 erhoben wurden - nur anzuwenden, wenn der gestellte Antrag auf Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages lautet, nicht aber dann, wenn die Beantwortung dieser Frage nur in einem Verfahren auf Zahlung des Bestandzinses zu erfolgen hat. Demnach ist auch der Anspruch der klagenden Partei auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist als Vorfrage im streitigen Verfahren zu klären, soweit nicht Paragraph 41, MRG zur Anwendung zu gelangen hat.