Rechtssatz RS0046768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046768
Geschäftszahl
1Ob625/83; 5Ob70/83
Entscheidungsdatum
22.11.1983
Rechtssatz
Bei der Neufassung der Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN wurde als selbstverständlich davon ausgegangen, daß das Begehren auf Bezahlung rückständiger Mietzinse stets in das streitige Verfahren gehört und § 37 Abs 1 Z 8 MRG diesen Anspruch nicht umfaßt. Letztere Bestimmung ist - sowohl für Ansprüche, die nach als auch für solche, die vor Inkrafttreten der ZPNov 1983 erhoben werden - nur anzuwenden, wenn der gestellte Antrag auf Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages lautet, nicht aber dann, wenn die Beantwortung dieser Frage nur in einem Verfahren auf Zahlung des Bestandzinses zu erfolgen hat.Bei der Neufassung der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN wurde als selbstverständlich davon ausgegangen, daß das Begehren auf Bezahlung rückständiger Mietzinse stets in das streitige Verfahren gehört und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG diesen Anspruch nicht umfaßt. Letztere Bestimmung ist - sowohl für Ansprüche, die nach als auch für solche, die vor Inkrafttreten der ZPNov 1983 erhoben werden - nur anzuwenden, wenn der gestellte Antrag auf Entscheidung über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages lautet, nicht aber dann, wenn die Beantwortung dieser Frage nur in einem Verfahren auf Zahlung des Bestandzinses zu erfolgen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 625/83
Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 625/83
Veröff: EvBl 1984/28 S 93 = SZ 56/88
- 5 Ob 70/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 5 Ob 70/83
Auch; Beisatz: Hier: Zahlung der Betriebskosten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046768
Dokumentnummer
JJR_19830601_OGH0002_0010OB00625_8300000_002