Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht überprüft gemäß § 462 ZPO das angefochtene Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und der Berufungserklärung. Ungeachtet der grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichtes an die geltend gemachten Berufungsgründe ist allgemein anerkannt, daß, wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt, das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber verwendete Argumentation auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu überprüfen hat (SZ 56/107; EvBl.1983/82;Das Berufungsgericht überprüft gemäß Paragraph 462, ZPO das angefochtene Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und der Berufungserklärung. Ungeachtet der grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichtes an die geltend gemachten Berufungsgründe ist allgemein anerkannt, daß, wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig ausgeführt, das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber verwendete Argumentation auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu überprüfen hat (SZ 56/107; EvBl.1983/82;
MietSlg.33.498/25; SZ 54/133; SZ 54/88 u.v.a.; Fasching, Kommentar IV 41 f.; derselbe, Zivilprozeßrecht Rz.1774, 1775, 1929;MietSlg.33.498/25; SZ 54/133; SZ 54/88 u.v.a.; Fasching, Kommentar römisch vier 41 f.; derselbe, Zivilprozeßrecht Rz.1774, 1775, 1929;
Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 338). Auch für das Berufungsverfahren hat aber wie für das Revisionsverfahren (§ 506 Abs.2 ZPO) zu gelten, daß die bloße Anführung von Leerformeln den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt. Es wird vielmehr gefordert, daß der Rechtsmittelwerber ohne Weitläufigkeit darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheine (SZ 55/113; 1 Ob 551/77; Buchegger, Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, ÖJZ 1983, 645 ff., insbesondere 651 f.). Buchegger vertritt a.a.O. die Rechtsansicht, daß das Rechtsmittelgericht nur innerhalb des vom Rechtsmittelwerber aufgegriffenen rechtlichen Problemkreises (des Prüfungsrahmens) zu einer allseitigen Prüfung der Rechtssache berechtigt und verpflichtet sei. Nur innerhalb dieses Rahmens habe das Rechtsmittelgericht die Rechtsfrage nach allen Richtungen zu überprüfen und unabhängig von der gewählten Argumentation zu lösen (Buchegger a.a.O. 648, 652 ff.). Die Rechtsprechung geht dahin, daß der Grundsatz, bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung sei die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen, nicht mehr gilt, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und die Rechtsausführungen sich nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen beziehen (MietSlg.3937/16; 4 Ob 520/76); dem Rechtsmittelgericht sei es verwehrt, eine Rechtsfrage von Amts wegen aufzugreifen, wenn der Kläger mehrere Ansprüche in erster Instanz geltend machte, sein Rechtsmittel aber Rechtsausführungen nur mehr zu einem Anspruch enthält und die Rechtsfrage den anderen Anspruch betrifft (MietSlg.32.728; 4 Ob 520/76), wenn die grundsätzliche Zahlungspflicht im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten wurde, wohl aber weiterhin Einwendungen gegen die Höhe gemacht wurden und das Bestehen einer Gegenforderung behauptet wurde, die Rechtsfrage aber die grundsätzliche Zahlungspflicht betrifft (1 Ob 551/77), oder wenn Ausführungen zum Verschulden des Beklagten fehlten, sondern nur mehr ein Mitverschulden des Klägers weiterhin geltend gemacht wurde, die Rechtsfrage aber im Bereich der Prüfung des Verschuldens des Beklagten zu lösen wäre (1 Ob 632/78). In einem Fall, in dem der Kläger seinen Anspruch auf zwei verschiedene Rechtsgründe stützte (Schadenersatz und Anerkenntnis) und das Rechtsmittel des Klägers keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge zum Rechtsgrund des Anerkenntnisses enthielt, sprach der Oberste Gerichtshof aus, ihm sei es verwehrt, die materiellrechtliche Beurteilung des Klagegrundes 'Anerkenntnis' durch das Berufungsgericht zu überprüfen (SZ 55/113). Der Kläger, der in erster Instanz erklärte, er stütze das Zivilteilungsbegehren in eventu auf eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, führte in seiner Rechtsrüge gegen das Urteil erster Instanz nur aus, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Erstgericht dem Klagebegehren infolge Zustimmung durch die Beklagte vollinhaltlich hätte stattgeben müssen. Damit hat er den weiters geltend gemachten Rechtsgrund (Unmöglichkeit der Naturalteilung) im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Der Kläger, dem es gemäß § 483 Abs.3 ZPO nun auch im Berufungsverfahren gestattet ist, die Klage als Ganzes zurückzunehmen, kann umso eher von mehreren in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgründen im Berufungsverfahren nur mehr einen aufrecht erhalten und die anderen fallen lassen. An eine solche Anfechtungsbeschränkung ist das Berufungsgericht gebunden. Dann war es dem Berufungsgericht aber verwehrt, dem Zivilteilungsbegehren des Klägers auf Grund der gesetzlichen Vorschriften der §§ 830, 843 ABGB stattzugeben. Dies wird in der Revision der Beklagten zutreffend gerügt. Der Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Streitteile hätten eine Zivilteilungsvereinbarung nicht getroffen, tritt der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht mehr entgegen.Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 338). Auch für das Berufungsverfahren hat aber wie für das Revisionsverfahren (Paragraph 506, Absatz 2, ZPO) zu gelten, daß die bloße Anführung von Leerformeln den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt. Es wird vielmehr gefordert, daß der Rechtsmittelwerber ohne Weitläufigkeit darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheine (SZ 55/113; 1 Ob 551/77; Buchegger, Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, ÖJZ 1983, 645 ff., insbesondere 651 f.). Buchegger vertritt a.a.O. die Rechtsansicht, daß das Rechtsmittelgericht nur innerhalb des vom Rechtsmittelwerber aufgegriffenen rechtlichen Problemkreises (des Prüfungsrahmens) zu einer allseitigen Prüfung der Rechtssache berechtigt und verpflichtet sei. Nur innerhalb dieses Rahmens habe das Rechtsmittelgericht die Rechtsfrage nach allen Richtungen zu überprüfen und unabhängig von der gewählten Argumentation zu lösen (Buchegger a.a.O. 648, 652 ff.). Die Rechtsprechung geht dahin, daß der Grundsatz, bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung sei die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen, nicht mehr gilt, wenn ein Tatbestand von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und die Rechtsausführungen sich nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen beziehen (MietSlg.3937/16; 4 Ob 520/76); dem Rechtsmittelgericht sei es verwehrt, eine Rechtsfrage von Amts wegen aufzugreifen, wenn der Kläger mehrere Ansprüche in erster Instanz geltend machte, sein Rechtsmittel aber Rechtsausführungen nur mehr zu einem Anspruch enthält und die Rechtsfrage den anderen Anspruch betrifft (MietSlg.32.728; 4 Ob 520/76), wenn die grundsätzliche Zahlungspflicht im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten wurde, wohl aber weiterhin Einwendungen gegen die Höhe gemacht wurden und das Bestehen einer Gegenforderung behauptet wurde, die Rechtsfrage aber die grundsätzliche Zahlungspflicht betrifft (1 Ob 551/77), oder wenn Ausführungen zum Verschulden des Beklagten fehlten, sondern nur mehr ein Mitverschulden des Klägers weiterhin geltend gemacht wurde, die Rechtsfrage aber im Bereich der Prüfung des Verschuldens des Beklagten zu lösen wäre (1 Ob 632/78). In einem Fall, in dem der Kläger seinen Anspruch auf zwei verschiedene Rechtsgründe stützte (Schadenersatz und Anerkenntnis) und das Rechtsmittel des Klägers keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge zum Rechtsgrund des Anerkenntnisses enthielt, sprach der Oberste Gerichtshof aus, ihm sei es verwehrt, die materiellrechtliche Beurteilung des Klagegrundes 'Anerkenntnis' durch das Berufungsgericht zu überprüfen (SZ 55/113). Der Kläger, der in erster Instanz erklärte, er stütze das Zivilteilungsbegehren in eventu auf eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, führte in seiner Rechtsrüge gegen das Urteil erster Instanz nur aus, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Erstgericht dem Klagebegehren infolge Zustimmung durch die Beklagte vollinhaltlich hätte stattgeben müssen. Damit hat er den weiters geltend gemachten Rechtsgrund (Unmöglichkeit der Naturalteilung) im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Der Kläger, dem es gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO nun auch im Berufungsverfahren gestattet ist, die Klage als Ganzes zurückzunehmen, kann umso eher von mehreren in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgründen im Berufungsverfahren nur mehr einen aufrecht erhalten und die anderen fallen lassen. An eine solche Anfechtungsbeschränkung ist das Berufungsgericht gebunden. Dann war es dem Berufungsgericht aber verwehrt, dem Zivilteilungsbegehren des Klägers auf Grund der gesetzlichen Vorschriften der Paragraphen 830, 843, ABGB stattzugeben. Dies wird in der Revision der Beklagten zutreffend gerügt. Der Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Streitteile hätten eine Zivilteilungsvereinbarung nicht getroffen, tritt der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht mehr entgegen.
Der Revision ist Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.