Entscheidungsgründe:
Der Kläger belieferte August W*** seit dem Jahre 1973 mit Treibstoffen. Bis zum Jahre 1979 bezahlte August W*** jeweils bar, ab diesem Zeitpunkt wurden auch Wechsel begeben. Im April 1981 schuldete August W*** dem Kläger einen Betrag von ca. S 2 Mio. Der Kläger erklärte August W***, daß er in Hinkunft nicht mehr in der Lage sei, ohne Einräumung einer Sicherheit weitere Lieferungen auszuführen. In der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 7.5.1981 bestätigten August W*** und die Beklagte, ein Darlehen in der Höhe von S 1,800.000,-- bar zugezählt erhalten zu haben; sie verpflichteten sich, dieses Darlehen mit 12 % Zinsen zu verzinsen, im Verzugsfall 14 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen zu entrichten und den Darlehensbetrag in Monatsraten von je S 50.000,-- zurückzubezahlen; die erste Rate war spätestens bis 10.4.1981 zu entrichten. Zur Sicherstellung des Darlehens verpfändete Maria W*** u.a. die ihr gehörige Liegenschaft EZ 3 KG Leutzmannsdorf. Über das Vermögen des August W*** wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten vom 4.10.1982, 9 S 11/82, von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Kläger meldete eine Forderung im Betrag von S 1,381.330,90 aus Treibstofflieferungen und eine Forderung von S 2,088.000,-- aus einem gewährten Darlehen an. Die Forderungen wurden nicht bestritten. Der Konkurs wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten vom 19.4.1984 gemäß § 139 KO aufgehoben.Der Kläger belieferte August W*** seit dem Jahre 1973 mit Treibstoffen. Bis zum Jahre 1979 bezahlte August W*** jeweils bar, ab diesem Zeitpunkt wurden auch Wechsel begeben. Im April 1981 schuldete August W*** dem Kläger einen Betrag von ca. S 2 Mio. Der Kläger erklärte August W***, daß er in Hinkunft nicht mehr in der Lage sei, ohne Einräumung einer Sicherheit weitere Lieferungen auszuführen. In der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 7.5.1981 bestätigten August W*** und die Beklagte, ein Darlehen in der Höhe von S 1,800.000,-- bar zugezählt erhalten zu haben; sie verpflichteten sich, dieses Darlehen mit 12 % Zinsen zu verzinsen, im Verzugsfall 14 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen zu entrichten und den Darlehensbetrag in Monatsraten von je S 50.000,-- zurückzubezahlen; die erste Rate war spätestens bis 10.4.1981 zu entrichten. Zur Sicherstellung des Darlehens verpfändete Maria W*** u.a. die ihr gehörige Liegenschaft EZ 3 KG Leutzmannsdorf. Über das Vermögen des August W*** wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten vom 4.10.1982, 9 S 11/82, von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Kläger meldete eine Forderung im Betrag von S 1,381.330,90 aus Treibstofflieferungen und eine Forderung von S 2,088.000,-- aus einem gewährten Darlehen an. Die Forderungen wurden nicht bestritten. Der Konkurs wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes St.Pölten vom 19.4.1984 gemäß Paragraph 139, KO aufgehoben.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Betrag von S 1,800.000,-- s.A. bei Exekution in die Liegenschaft EZ 3 KG Leutzmannsdorf zu bezahlen. Er habe die weitere Belieferung des August W*** mit Treibstoffen davon abhängig gemacht, daß ein Teil der Ende Mai 1981 aushaftenden Schuld in der Höhe von S 2,100.000,--, nämlich ein Betrag von S 1,800.000,--, in ein Darlehen umgewandelt und die Forderung auf der Liegenschaft der Beklagten sichergestellt werde. Die von August W*** ausgestellten Wechsel sollten weiterlaufen, eingehende Beträge sollten auf weitere Treibstofflieferungen angerechnet werden.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Ein Darlehen sei nie zugezählt worden. Die zur Besicherung der offenen Forderung von S 1,800.000,-- von August W*** gegebenen, vielfach prolongierten und vom Kläger zum Eskompt eingereichten Wechsel seien nicht zurückgestellt worden. Bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe August W*** dem Kläger ingesamt S 2,519.395,-- bezahlt und damit seine offenen Wechselverbindlichkeiten beglichen. Das Pfandrecht sei demnach nicht mehr forderungsbekleidet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte fest: Im Zeitpunkt der Unterfertigung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde sei den Streitteilen und August W*** klar gewesen, daß ein Darlehen effektiv nicht zugezählt, sondern die Verbindlichkeit des August W*** in der Höhe von S 1,800.000,-- in eine Darlehensschuld umgewandelt und durch Einräumung des Pfandrechtes auf Liegenschaften der Beklagten sichergestellt werden sollte. Eine Rückzahlung der Schuld sei nicht erfolgt. Die nach Errichtung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde getätigten Treibstofflieferungen sollten mit Dreimonatswechseln bezahlt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Darlehen hafte in der Höhe des Klagsbetrages aus, da Zahlungen auf die Darlehensschuld nicht erfolgt seien. Zahlungen des August W*** nach Errichtung der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde seien vereinbarungsgemäß auf nachfolgende Treibstofflieferungen zu verrechnen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Die aus Treibstofflieferungen resultierende Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises sei vom Kläger und August W*** unter Schuldbeitritt der Beklagten in eine Darlehensschuld noviert worden. Die Rechtsnatur des Darlehensvertrages als eines Realvertrages stehe der Novation einer Kaufpreisschuld in eine Darlehensschuld nicht entgegen. Da Zahlungen auf die novierte Schuld nicht erfolgt seien - ausgestellte Wechsel sollten nicht der Besicherung oder Zahlung der novierten Schuld dienen, sondern auf neu entstehende Kaufpreisforderungen verrechnet werden -, sei das Pfandrecht forderungsbekleidet und das Klagebegehren gerechtfertigt.