Rechtssatz RS0032369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032369
Geschäftszahl
1Ob623/76; 1Ob625/86
Entscheidungsdatum
03.09.1986
Norm
ABGB §1376
BGB §607 Abs2
Rechtssatz
Das ABGB enthält keine dem § 607 Abs 2 BGB entsprechende Vorschrift, doch kann gemäß § 1376 ABGB ganz allgemein der Rechtsgrund einer Forderung verwechselt werden. Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann daher einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden.Das ABGB enthält keine dem Paragraph 607, Absatz 2, BGB entsprechende Vorschrift, doch kann gemäß Paragraph 1376, ABGB ganz allgemein der Rechtsgrund einer Forderung verwechselt werden. Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann daher einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 623/76
Entscheidungstext OGH 16.06.1976 1 Ob 623/76
- 1 Ob 625/86
Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 625/86
nur: Auch eine aus Warenlieferungen resultierende Forderung des Gläubigers kann einverständlich in eine Darlehensforderung gewandelt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032369
Dokumentnummer
JJR_19760616_OGH0002_0010OB00623_7600000_001