Die Revision des Klägers ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 2 Abs 1 GmbHG idF der GmbH-Novelle 1980, BGBl 1980/320, womit eine Anpassung an die entsprechenden aktienrechtlichen Vorschriften (§ 34 AktG) erfolgte (421 BlgNR XV. GP, 1), besteht die Gesellschaft mbH vor der Eintragung in das Handelsregister als solche nicht. Wird vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft - im Gründungsstadium (Vorgesellschaft) - gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand. Nach dieser neuen Rechtslage zum Schutz des Rechtsverkehrs (Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz2, § 2 Anm 8; Wünsch, GmbH-Kommentar, § 2 Rz 23) kommt es für eine Haftung des Handelnden nicht mehr darauf an, ob dem anderen Teil bei Abschluß des Geschäftes der Mangel der Eintragung der Gesellschaft bekannt war oder bekannt sein mußte (SZ 60/221 = WBl 1988, 25 = RdW 1988, 43 = GesRZ 1988, 167, Holeschofsky, Bemerkungen zur Haftung des für die Vor-GmbH Handelnden, GesRZ 1988, 163 ff; RdW 1986, 305 = GesRZ 1986, 196; Wünsch aaO, Rz 25; Ostheim, Gedanken zur § 2 GmbHG idF der Novelle BGBl 1980/320 GesRZ 1982, 125 ff, 127), was schon der bisher zu § 34 AktG vertretenen Ansicht entspricht (Schiemer, AktG2, § 34 Rz 3.1 mwN).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG in der Fassung der GmbH-Novelle 1980, BGBl 1980/320, womit eine Anpassung an die entsprechenden aktienrechtlichen Vorschriften (Paragraph 34, AktG) erfolgte (421 BlgNR römisch fünfzehn. GP, 1), besteht die Gesellschaft mbH vor der Eintragung in das Handelsregister als solche nicht. Wird vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft - im Gründungsstadium (Vorgesellschaft) - gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand. Nach dieser neuen Rechtslage zum Schutz des Rechtsverkehrs (Gellis-Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz2, Paragraph 2, Anmerkung 8; Wünsch, GmbH-Kommentar, Paragraph 2, Rz 23) kommt es für eine Haftung des Handelnden nicht mehr darauf an, ob dem anderen Teil bei Abschluß des Geschäftes der Mangel der Eintragung der Gesellschaft bekannt war oder bekannt sein mußte (SZ 60/221 = WBl 1988, 25 = RdW 1988, 43 = GesRZ 1988, 167, Holeschofsky, Bemerkungen zur Haftung des für die Vor-GmbH Handelnden, GesRZ 1988, 163 ff; RdW 1986, 305 = GesRZ 1986, 196; Wünsch aaO, Rz 25; Ostheim, Gedanken zur Paragraph 2, GmbHG in der Fassung der Novelle BGBl 1980/320 GesRZ 1982, 125 ff, 127), was schon der bisher zu Paragraph 34, AktG vertretenen Ansicht entspricht (Schiemer, AktG2, Paragraph 34, Rz 3.1 mwN).
Die herrschende Lehre in Österreich (Wünsch aaO, Rz 23, 26; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 71; Holeschofsky aaO, 165) vertritt in Übereinstimmung mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 11 Abs 2 dGmbHG (Ulmer in Hachenburg, dGmbHG8, § 11 Rz 105 f; Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum dGmbH-Gesetz7, § 11 Rz 101; Rittner in Rowedder, dGmbHG2, § 11 Rz 103; Baumbach-Hueck, dGmbH-Gesetz15, § 11 Rz 41 bis 43, alle mwN zur ständigen Rspr des BGH) die Auffassung, daß der Begriff des "Handelnden" iS des § 2 Abs 1 zweiter Satz GmbHG auf die Geschäftsführer der Vorgesellschaft einzuschränken ist; "Handelnder" ist, wer als Geschäftsführer tätig wird, auch wenn er sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt (RdW 1986, 305; Reich-Rohrwig aaO; BGHZ 66, 359, 361 = NJW 1976, 1685; K. Schmidt aaO, Rz 103, 105; Baumbach-Hueck aaO, Rz 43), nicht hingegen unterhalb der Geschäftsführerebene als Bevollmächtigte tätige Personen wie Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder sonstige Dritte, die zwar im Wortsinn für die Gesellschaft "gehandelt" haben, aber nicht als deren Organ aufgetreten sind (Wünsch aaO, Rz 26; Ulmer aaO, Rz 106). Handeln diese Personen ohne Vertretungsmacht, so haften sie in den Grenzen des Art 8 Nr 11 der 4. EVHGB, handeln sie mit Vertretungsmacht, so haften die Geschäftsführer nach § 2 GmbHG (Wünsch aaO, Rz 26). Im vorliegenden Fall war der Beklagte nicht Geschäftsführer der Vorgesellschaft noch trat er nach den Feststellungen als solcher auf; dem Kläger war auch klar, daß nicht der Beklagte, sondern nur Ralph E. * den Reparaturauftrag erteilen kann. Den Reparaturauftrag erteilte der Beklagte für die Vorgesellschaft über Auftrag des einzigen Geschäftsführers der Vorgesellschaft Ralph E. *, der durch das Handeln des Beklagten verpflichtet wurde. Die Revisionshinweise auf die behaupteten unterschiedlichen Auffassungen zur Rechtsnatur der Vorgesellschaft in Deutschland und in Österreich sind dann ohne Belang. Die Vorinstanzen haben die Haftung des Beklagten zutreffend verneint. Der Revision ist nicht Folge zu geben.Die herrschende Lehre in Österreich (Wünsch aaO, Rz 23, 26; Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 71; Holeschofsky aaO, 165) vertritt in Übereinstimmung mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, dGmbHG (Ulmer in Hachenburg, dGmbHG8, Paragraph 11, Rz 105 f; Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum dGmbH-Gesetz7, Paragraph 11, Rz 101; Rittner in Rowedder, dGmbHG2, Paragraph 11, Rz 103; Baumbach-Hueck, dGmbH-Gesetz15, Paragraph 11, Rz 41 bis 43, alle mwN zur ständigen Rspr des BGH) die Auffassung, daß der Begriff des "Handelnden" iS des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG auf die Geschäftsführer der Vorgesellschaft einzuschränken ist; "Handelnder" ist, wer als Geschäftsführer tätig wird, auch wenn er sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt (RdW 1986, 305; Reich-Rohrwig aaO; BGHZ 66, 359, 361 = NJW 1976, 1685; K. Schmidt aaO, Rz 103, 105; Baumbach-Hueck aaO, Rz 43), nicht hingegen unterhalb der Geschäftsführerebene als Bevollmächtigte tätige Personen wie Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder sonstige Dritte, die zwar im Wortsinn für die Gesellschaft "gehandelt" haben, aber nicht als deren Organ aufgetreten sind (Wünsch aaO, Rz 26; Ulmer aaO, Rz 106). Handeln diese Personen ohne Vertretungsmacht, so haften sie in den Grenzen des Artikel 8, Nr 11 der 4. EVHGB, handeln sie mit Vertretungsmacht, so haften die Geschäftsführer nach Paragraph 2, GmbHG (Wünsch aaO, Rz 26). Im vorliegenden Fall war der Beklagte nicht Geschäftsführer der Vorgesellschaft noch trat er nach den Feststellungen als solcher auf; dem Kläger war auch klar, daß nicht der Beklagte, sondern nur Ralph E. * den Reparaturauftrag erteilen kann. Den Reparaturauftrag erteilte der Beklagte für die Vorgesellschaft über Auftrag des einzigen Geschäftsführers der Vorgesellschaft Ralph E. *, der durch das Handeln des Beklagten verpflichtet wurde. Die Revisionshinweise auf die behaupteten unterschiedlichen Auffassungen zur Rechtsnatur der Vorgesellschaft in Deutschland und in Österreich sind dann ohne Belang. Die Vorinstanzen haben die Haftung des Beklagten zutreffend verneint. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.