Rechtssatz RS0059530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059530
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Der Begriff des "Handelnden" ist auf den Geschäftsführer der Vorgesellschaft einzuschränken. Handelnder ist, wer als Geschäftsführer tätig wird, auch wenn er sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt, nicht hingegen unterhalb der Geschäftsführerebene als Bevollmächtigte tätige Personen, zB Handlungsbevollmächtigte oder sonstige Machthaber, die nicht als Organ der Gesellschaft aufgetreten sind. Handeln diese Personen mit Vertretungsmacht, ist ihr Handeln dem Geschäftsführer zuzurechnen, handeln sie ohne Vertretungsmacht haften sie in den Grenzen des Art 8 Nr 11 der 3.EVHGB.Der Begriff des "Handelnden" ist auf den Geschäftsführer der Vorgesellschaft einzuschränken. Handelnder ist, wer als Geschäftsführer tätig wird, auch wenn er sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt, nicht hingegen unterhalb der Geschäftsführerebene als Bevollmächtigte tätige Personen, zB Handlungsbevollmächtigte oder sonstige Machthaber, die nicht als Organ der Gesellschaft aufgetreten sind. Handeln diese Personen mit Vertretungsmacht, ist ihr Handeln dem Geschäftsführer zuzurechnen, handeln sie ohne Vertretungsmacht haften sie in den Grenzen des Artikel 8, Nr 11 der 3.EVHGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 625/90
Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 625/90
Veröff: SZ 64/4 = EvBl 1991/84 S 381 = ecolex 1991,251 = RdW 1991,176
- 6 Ob 185/97t
Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 185/97t
Auch
- 3 Ob 247/16v
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 247/16v
Auch; Beisatz: Hier: Privatstiftung, Stiftungsvorstand. (T1); Veröff: SZ 2017/8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059530
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_0010OB00625_9000000_001