Der Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung zu. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und der beklagten Partei war der Bestandgeber nicht Eigentümer des in Bestand gegebenen Grundstückes 698/53, da das Eigentum auf Grund des Bescheides des Magistrats der Stadt WIEN vom 26.Februar 1914, MA XIV-5773/13, an die Stadt WIEN übertragen worden war; der frühere Eigentümer verblieb nur im physischen Besitz des Grundstücks. Die mangelnde Berechtigung des Bestandgebers an der Bestandsache hat auf die Gültigkeit des abgeschlossenen Bestandvertrages im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien keinen Einfluß (MietSlg.31.228, 31.152, 28.104, 27.144; SZ 27/309 u.a.; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 und 8 zu §§ 1092 bis 1094; Klang in Klang Komm. 2 V 35). Selbst der Prekarist kann die ihm überlassene Sache in Bestand geben (SZ 27/309). Der nicht am Vertrag beteiligte Verfügungberechtigte kann nur den von seiner Warte aus gesehen titellos benützenden Bestandnehmer vom Gebrauch der Sache ausschließen und auf Räumung klagen (MietSlg.31.153, SZ 45/49; MietSlg.21.055).Der Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung zu. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages zwischen der Rechtsvorgängerin des Klägers und der beklagten Partei war der Bestandgeber nicht Eigentümer des in Bestand gegebenen Grundstückes 698/53, da das Eigentum auf Grund des Bescheides des Magistrats der Stadt WIEN vom 26.Februar 1914, MA XIV-5773/13, an die Stadt WIEN übertragen worden war; der frühere Eigentümer verblieb nur im physischen Besitz des Grundstücks. Die mangelnde Berechtigung des Bestandgebers an der Bestandsache hat auf die Gültigkeit des abgeschlossenen Bestandvertrages im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien keinen Einfluß (MietSlg.31.228, 31.152, 28.104, 27.144; SZ 27/309 u.a.; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 7 und 8 zu Paragraphen 1092 bis 1094; Klang in Klang Komm. 2 römisch fünf 35). Selbst der Prekarist kann die ihm überlassene Sache in Bestand geben (SZ 27/309). Der nicht am Vertrag beteiligte Verfügungberechtigte kann nur den von seiner Warte aus gesehen titellos benützenden Bestandnehmer vom Gebrauch der Sache ausschließen und auf Räumung klagen (MietSlg.31.153, SZ 45/49; MietSlg.21.055).
Der Kläger gründet das Klagebegehren darauf, daß durch den ihm erteilten Auftrag zur physischen übergabe der in Rede stehenden Teilfläche des Grundstücks 698/53 an den Eigentümer, die Stadt WIEN, der mit der beklagten Partei abgeschlossene Bestandvertrag erloschen sei. Dieser Rechtsansicht ist jedoch nicht beizupflichten. Gemäß § 1112 ABGB löst sich der Bestandvertrag nur dann von selbst auf, wenn die in Bestand gegebene Sache zu Grunde geht. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt § 1112 ABGB nicht nur für den physischen, sondern auch für den rechtlichen Untergang des Bestandobjektes. Dieser tritt nur dann ein, wenn die Sache an sich dem Rechtsverkehr entzogen wird, sondern auch wenn sie die für die Vermietbarkeit erforderliche Qualifikation verliert (Klang aaO 98; Würth aaO Rdz 3 zu § 1112). Nach ständiger Rechtsprechung wird durch einen rechtskräftigen Demolierungsbescheid oder durch die Versagung der nachträglichen Baugenehmigung durch die Baubehörde der rechtliche Untergang des Bestandobjektes bewirkt und damit das Erlöschen des Bestandverhältnisses herbeigeführt, weildamit die dauernde (rechtliche) Unmöglichkeit der vom Bestandgeber geschuldeten Leistung (Gebrauchsgestattung) eintritt (SZ 54/155; EvBl.1983/76; MietSlg.33.186; JBl.1975/206). Durch den dem Kläger erteilten Auftrag, die Liegenschaft in den physischen Besitz des Eigentümers zu übertragen, änderte sich aber an der für die Vermietbarkeit erforderlichen Qualifikation der Sache nichts; der weiteren Gebrauchsgewährung steht auch kein zwingendes öffentlich-rechtliches Hindernis entgegen, wie dies im Fall eines Demolierungsbescheides zutrifft. Vn dieser Rechtslage ging offenbar auch der Verwaltungsgerichtshof aus, als er aussprach (VwSlg 6.480/A), daß ein Bestandverhältnis zwar ein subjektives Hindernis bedeute, dem Auftrag zur übergabe zu entsprechen, aber obrigkeitlichem Zwang nicht im Wege stehe (so auch Krzizek, System des österr.Baurechts I,382). Das bedeutet, daß sich die Verwaltungsbehörde zwar über nur dem Bestandgeber gegenüber bestehende Rechte hinwegsetzen kann, dem Bestandgeber selbst aber kein Recht zusteht, von sich aus das Bestandverhältnis ohne Kündigung zu beenden. Nur für den Fall der Enteignung sieht § 46 Abs.1 Bauordnung für WIEN vor, daß alle obligatorischen Rechte an der enteigneten Sache als vom Enteigneten zum nächsten Kündigungstermin oder, bei Fehlen eines solchen, mit sofortiger Wirkung aufgekündigt gelten und die enteignete Sache in der ortsüblichen Frist zu räumen und zu übergeben ist. Das Fehlen einer solchen Regelung in § 17 Bauordnung für WIEN läßt ebenfalls den Schluß zu, daß der Auftrag zur übergabe bereits anläßlich der Grundabteilung in das öffentliche Gut übertragener Grundflächen kein Erlöschen des Bestandvertrages, den der im physischen Besitz belassene frühere Eigentümer abgeschlossen hat, zur Folge hat. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.Der Kläger gründet das Klagebegehren darauf, daß durch den ihm erteilten Auftrag zur physischen übergabe der in Rede stehenden Teilfläche des Grundstücks 698/53 an den Eigentümer, die Stadt WIEN, der mit der beklagten Partei abgeschlossene Bestandvertrag erloschen sei. Dieser Rechtsansicht ist jedoch nicht beizupflichten. Gemäß Paragraph 1112, ABGB löst sich der Bestandvertrag nur dann von selbst auf, wenn die in Bestand gegebene Sache zu Grunde geht. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt Paragraph 1112, ABGB nicht nur für den physischen, sondern auch für den rechtlichen Untergang des Bestandobjektes. Dieser tritt nur dann ein, wenn die Sache an sich dem Rechtsverkehr entzogen wird, sondern auch wenn sie die für die Vermietbarkeit erforderliche Qualifikation verliert (Klang aaO 98; Würth aaO Rdz 3 zu Paragraph 1112,). Nach ständiger Rechtsprechung wird durch einen rechtskräftigen Demolierungsbescheid oder durch die Versagung der nachträglichen Baugenehmigung durch die Baubehörde der rechtliche Untergang des Bestandobjektes bewirkt und damit das Erlöschen des Bestandverhältnisses herbeigeführt, weildamit die dauernde (rechtliche) Unmöglichkeit der vom Bestandgeber geschuldeten Leistung (Gebrauchsgestattung) eintritt (SZ 54/155; EvBl.1983/76; MietSlg.33.186; JBl.1975/206). Durch den dem Kläger erteilten Auftrag, die Liegenschaft in den physischen Besitz des Eigentümers zu übertragen, änderte sich aber an der für die Vermietbarkeit erforderlichen Qualifikation der Sache nichts; der weiteren Gebrauchsgewährung steht auch kein zwingendes öffentlich-rechtliches Hindernis entgegen, wie dies im Fall eines Demolierungsbescheides zutrifft. römisch fünf n dieser Rechtslage ging offenbar auch der Verwaltungsgerichtshof aus, als er aussprach (VwSlg 6.480/A), daß ein Bestandverhältnis zwar ein subjektives Hindernis bedeute, dem Auftrag zur übergabe zu entsprechen, aber obrigkeitlichem Zwang nicht im Wege stehe (so auch Krzizek, System des österr.Baurechts römisch eins,382). Das bedeutet, daß sich die Verwaltungsbehörde zwar über nur dem Bestandgeber gegenüber bestehende Rechte hinwegsetzen kann, dem Bestandgeber selbst aber kein Recht zusteht, von sich aus das Bestandverhältnis ohne Kündigung zu beenden. Nur für den Fall der Enteignung sieht Paragraph 46, Absatz eins, Bauordnung für WIEN vor, daß alle obligatorischen Rechte an der enteigneten Sache als vom Enteigneten zum nächsten Kündigungstermin oder, bei Fehlen eines solchen, mit sofortiger Wirkung aufgekündigt gelten und die enteignete Sache in der ortsüblichen Frist zu räumen und zu übergeben ist. Das Fehlen einer solchen Regelung in Paragraph 17, Bauordnung für WIEN läßt ebenfalls den Schluß zu, daß der Auftrag zur übergabe bereits anläßlich der Grundabteilung in das öffentliche Gut übertragener Grundflächen kein Erlöschen des Bestandvertrages, den der im physischen Besitz belassene frühere Eigentümer abgeschlossen hat, zur Folge hat. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41,50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,,50 ZPO.