Ein Revisionsrekurs im Sinne des § 62 AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder etwa um die Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handelt. Eine § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Bestimmung gibt es im Außerstreitgesetz nicht, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar sind (Fucik/Kloiber, AußStrG § 62 Rz 2). Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts kann daher nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und Abs 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt (ebenso 1 Ob 243/06a). Der Revisionsrekurs ist aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).Ein Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 62, AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, unabhängig davon, ob es sich um eine Sachentscheidung oder etwa um die Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handelt. Eine Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbare Bestimmung gibt es im Außerstreitgesetz nicht, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar sind (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 62, Rz 2). Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts kann daher nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 62, Absatz 2 und Absatz 3, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt (ebenso 1 Ob 243/06a). Der Revisionsrekurs ist aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 20.000. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt (RIS-Justiz RS0007110). Ein rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand liegt jedenfalls dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Fucik/Kloiber, aaO § 62 Rz 6). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (vgl nur RIS-Justiz RS0103147). Auch wenn in einem Verfahren über die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder abzusprechen ist, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (RIS-Justiz RS0017257, zuletzt 1 Ob 35/07i).Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 20.000. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt (RIS-Justiz RS0007110). Ein rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand liegt jedenfalls dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Fucik/Kloiber, aaO Paragraph 62, Rz 6). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten vergleiche nur RIS-Justiz RS0103147). Auch wenn in einem Verfahren über die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder abzusprechen ist, liegen einzelne, nicht zusammenzurechnende Entscheidungsgegenstände vor (RIS-Justiz RS0017257, zuletzt 1 Ob 35/07i).
Gegenstand des Unterhaltsverfahrens ist das Begehren der Kinder auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts von je EUR 400, sodass der dreifache Jahresbetrag jeweils EUR 14.400 beträgt.
Der Oberste Gerichtshof ist entsprechend der dargestellten Rechtslage (derzeit) nicht zur Entscheidung über den Revisionsrekurs berufen. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob der vorliegende Schriftsatz als (mit einem Revisionsrekursantrag verbundene) Zulassungsvorstellung zu verstehen ist (vgl § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO). Dann wäre er dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ist das Erstgericht hingegen der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags an das Rekursgericht entgegen, wird es einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.Der Oberste Gerichtshof ist entsprechend der dargestellten Rechtslage (derzeit) nicht zur Entscheidung über den Revisionsrekurs berufen. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob der vorliegende Schriftsatz als (mit einem Revisionsrekursantrag verbundene) Zulassungsvorstellung zu verstehen ist vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO). Dann wäre er dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ist das Erstgericht hingegen der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags an das Rekursgericht entgegen, wird es einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.
In der Sache ist auf die zu 4 Ob 137/05h ergangene Entscheidung (= SZ 2005/101) zu verweisen.