Entscheidung 1 Ob 63/24g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Fachgebiet
Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen J*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Jänner 2024, GZ 54 R 236/23m-58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht bestellte für die Betroffene eine Rechtsanwältin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin mit dem Wirkungsbereich Vertretung in gerichtlichen Verfahren sowie Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Die Betroffene erhob dagegen erkennbar Revisionsrekurs, der ihr vom Erstgericht zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringen einer Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zurückgestellt wurde.
[4] Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat der Revisionsrekurs neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten. [5] Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG hat der Revisionsrekurs neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.
[6] Nach § 67 AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts fehlt), vom Gericht erster Instanz oder sonst vom Rechtsmittelgericht zurückzuweisen (vgl 4 Ob 20/20z). [6] Nach Paragraph 67, AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts fehlt), vom Gericht erster Instanz oder sonst vom Rechtsmittelgericht zurückzuweisen vergleiche 4 Ob 20/20z).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00063.24G.0423.000
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Dokumentnummer
JJT_20240423_OGH0002_0010OB00063_24G0000_000