Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 63/24g×

Entscheidung 1 Ob 63/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

1Ob63/24g

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen J*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Jänner 2024, GZ 54 R 236/23m-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht bestellte für die Betroffene eine Rechtsanwältin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin mit dem Wirkungsbereich Vertretung in gerichtlichen Verfahren sowie Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten.

[2]           Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3]           Die Betroffene erhob dagegen erkennbar Revisionsrekurs, der ihr vom Erstgericht zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringen einer Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zurückgestellt wurde.

[4]           Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG hat der Revisionsrekurs neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.

[6] Nach Paragraph 67, AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts fehlt), vom Gericht erster Instanz oder sonst vom Rechtsmittelgericht zurückzuweisen vergleiche 4 Ob 20/20z).

Textnummer

E141345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00063.24G.0423.000

Im RIS seit

27.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240423_OGH0002_0010OB00063_24G0000_000