Aus der Begründung:
Soweit der Rechtsmittelwerber geltend macht, daß die Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857, RGBl. Nr. 114, verfassungswidrig sei, und "für den Fall der Annahme der Verfassungswidrigkeit" die Überprüfung derselben durch den Verfassungsgerichtshof und die Unterbrechung des Verfahrens beantragt, ist er darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. März 1955, B 198/56, Slg. 3161, zu dieser Frage Stellung genommen und erkannt hat, daß die erwähnte Justizministerialverordnung seit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zur ZPO. (Art. IV Z. 5) als auf der Stufe eines Gesetzes stehend anzusehen sei, nach dessen Bestimmungen die Durchführung des Verfahrens ausdrücklich und ausschließlich den in § 2 genannten Gerichten übertragen wurde; die Verordnung sei weder verfassungs- noch gesetzwidrig. Der Oberste Gerichtshof hat infolgedessen in der Entscheidung JBl. 1958, S. 628, ausgesprochen, daß kein Anlaß bestehe, gemäß § 62 (2) VerfGG. 1953, BGBl. Nr. 85, die Verfassungsmäßigkeit der Justizministerialverordnung anzufechten. Dies gilt auch in dem hier vorliegenden Rechtsfall.Soweit der Rechtsmittelwerber geltend macht, daß die Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857, RGBl. Nr. 114, verfassungswidrig sei, und "für den Fall der Annahme der Verfassungswidrigkeit" die Überprüfung derselben durch den Verfassungsgerichtshof und die Unterbrechung des Verfahrens beantragt, ist er darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. März 1955, B 198/56, Slg. 3161, zu dieser Frage Stellung genommen und erkannt hat, daß die erwähnte Justizministerialverordnung seit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zur ZPO. (Artikel römisch vier, Ziffer 5,) als auf der Stufe eines Gesetzes stehend anzusehen sei, nach dessen Bestimmungen die Durchführung des Verfahrens ausdrücklich und ausschließlich den in Paragraph 2, genannten Gerichten übertragen wurde; die Verordnung sei weder verfassungs- noch gesetzwidrig. Der Oberste Gerichtshof hat infolgedessen in der Entscheidung JBl. 1958, S. 628, ausgesprochen, daß kein Anlaß bestehe, gemäß Paragraph 62, (2) VerfGG. 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, die Verfassungsmäßigkeit der Justizministerialverordnung anzufechten. Dies gilt auch in dem hier vorliegenden Rechtsfall.
Der Rechtsmittelwerber erklärt sich vor allem dadurch beschwert, daß das Rekursgericht feststellte, er habe "verstellte Zessionen" beigebracht, daß ferner bei der Beurteilung der Frage, ob er die Einbringung von Mahnklagen für seine Auftraggeber zu seinem Geschäftsbetriebe gemacht habe, nicht berücksichtigt worden sei, daß nur 1% der von ihm bearbeiteten Fälle ein gerichtliches Einschreiten erforderte, und daß das Rekursgericht die Eintreibung von Forderungen durch ein Inkassobüro nicht als ein durch § 15 (1) Z. 24 GewO. und die "Richtlinien für das Inkassogewerbe" gedecktes Vorgehen angesehen habe. "Verstellte Zessionen" sind immer dann anzunehmen, wenn sich aus der Häufigkeit von Zessionen an den als Kläger Einschreitenden ergibt, daß dieser, indem er nicht als Vertreter für den Gläubiger, sondern im eigenen Namen formell als Kläger auftritt, die Vorschriften gegen die Winkelschreiberei umgehen will (Fasching Komm. z. ZPO., II. S. 15). Eben die Tatsachen für eine solche Annahme sind vom Rekursgericht ausdrücklich festgestellt worden und es ist für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, wenn er - entgegen einer Feststellung des Rekursgerichtes - behauptet, die von ihm eingeklagten Forderungen seien ihm von den Auftraggebern tatsächlich zediert worden. An dem Wesen "verstellter Zessionen" im Sinne des § 1 lit. b der Justizministerialverordnung RGBl. Nr. 114/1857 kann sich dadurch nichts ändern. Es ist ferner unerheblich, wie hoch der Prozentsatz jener Fälle des Dr. F. ist, in denen es zur Einbringung von Mahnklagen kommt. Für das Merkmal des "Geschäftsbetriebes" genügt das Vorliegen einer planmäßigen, auf längere Dauer gerichteten gewerblichen Tätigkeit. Auch dieses Merkmal wäre nach den Feststellungen des Rekursgerichtes, selbst wenn es sich bei der Einbringung von Mahnklagen tatsächlich nur um 1% sämtlicher Geschäftsfälle des Dr. F. handeln sollte, erfüllt. Schließlich kann im Hinblick auf die Tatsache, daß es sich beim Gewerbe der Inkassobüros gemäß § 15 (1) Z. 24 GewO. um ein konzessioniertes Gewerbe handelt, ebensowenig wie aus den Bestimmungen der "Richtlinien für das Inkassogewerbe" gefolgert werden, daß Inkassobüros zur Vertretung ihrer Kunden vor Gericht, vorliegendenfalls zur Einbringung von Mahnklagen für Forderungen dieser Kunden, ermächtigt wären. Entscheidend ist, daß die Ermächtigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde, also von der Behörde, in deren sachlichen Wirkungskreis die Erteilung der Vertretungsbefugnis vor Gericht fällt. Dazu gehören die Gewerbebehörden und die gewerblichen Interessenvertretungen jedenfalls nicht. Das Rekursgericht hat mit Recht eine gewinnsüchtige Absicht des Dr. F. aus den getroffenen Feststellungen abgeleitet (vgl. hiezu insbesondere die E. EvBl. 1955, Nr. 71).Der Rechtsmittelwerber erklärt sich vor allem dadurch beschwert, daß das Rekursgericht feststellte, er habe "verstellte Zessionen" beigebracht, daß ferner bei der Beurteilung der Frage, ob er die Einbringung von Mahnklagen für seine Auftraggeber zu seinem Geschäftsbetriebe gemacht habe, nicht berücksichtigt worden sei, daß nur 1% der von ihm bearbeiteten Fälle ein gerichtliches Einschreiten erforderte, und daß das Rekursgericht die Eintreibung von Forderungen durch ein Inkassobüro nicht als ein durch Paragraph 15, (1) Ziffer 24, GewO. und die "Richtlinien für das Inkassogewerbe" gedecktes Vorgehen angesehen habe. "Verstellte Zessionen" sind immer dann anzunehmen, wenn sich aus der Häufigkeit von Zessionen an den als Kläger Einschreitenden ergibt, daß dieser, indem er nicht als Vertreter für den Gläubiger, sondern im eigenen Namen formell als Kläger auftritt, die Vorschriften gegen die Winkelschreiberei umgehen will (Fasching Komm. z. ZPO., römisch zwei. S. 15). Eben die Tatsachen für eine solche Annahme sind vom Rekursgericht ausdrücklich festgestellt worden und es ist für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, wenn er - entgegen einer Feststellung des Rekursgerichtes - behauptet, die von ihm eingeklagten Forderungen seien ihm von den Auftraggebern tatsächlich zediert worden. An dem Wesen "verstellter Zessionen" im Sinne des Paragraph eins, Litera b, der Justizministerialverordnung RGBl. Nr. 114 aus 1857, kann sich dadurch nichts ändern. Es ist ferner unerheblich, wie hoch der Prozentsatz jener Fälle des Dr. F. ist, in denen es zur Einbringung von Mahnklagen kommt. Für das Merkmal des "Geschäftsbetriebes" genügt das Vorliegen einer planmäßigen, auf längere Dauer gerichteten gewerblichen Tätigkeit. Auch dieses Merkmal wäre nach den Feststellungen des Rekursgerichtes, selbst wenn es sich bei der Einbringung von Mahnklagen tatsächlich nur um 1% sämtlicher Geschäftsfälle des Dr. F. handeln sollte, erfüllt. Schließlich kann im Hinblick auf die Tatsache, daß es sich beim Gewerbe der Inkassobüros gemäß Paragraph 15, (1) Ziffer 24, GewO. um ein konzessioniertes Gewerbe handelt, ebensowenig wie aus den Bestimmungen der "Richtlinien für das Inkassogewerbe" gefolgert werden, daß Inkassobüros zur Vertretung ihrer Kunden vor Gericht, vorliegendenfalls zur Einbringung von Mahnklagen für Forderungen dieser Kunden, ermächtigt wären. Entscheidend ist, daß die Ermächtigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde, also von der Behörde, in deren sachlichen Wirkungskreis die Erteilung der Vertretungsbefugnis vor Gericht fällt. Dazu gehören die Gewerbebehörden und die gewerblichen Interessenvertretungen jedenfalls nicht. Das Rekursgericht hat mit Recht eine gewinnsüchtige Absicht des Dr. F. aus den getroffenen Feststellungen abgeleitet vergleiche hiezu insbesondere die E. EvBl. 1955, Nr. 71).
Der Revisionsrekurs ist aber insoferne berechtigt, als er die Nichtbeachtung der Verjährungsbestimmungen durch das Rekursgericht rügt und aus diesem Gründe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht.
Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist die Winkelschreiberei, auf welche die Verjährungsbestimmungen der §§ 31, 32 VStG. anzuwenden sind, nicht ein fortgesetztes Delikt (SZ. XXVI 76, EvBl. 1954, Nr. 282, JBl. 1958, S. 628). Es können daher nur diejenigen von Dr. F. begangenen Handlungen durch Einbringung von Mahnklagen ohne rechtsanwaltliche Vertretung einer Bestrafung unterzogen werden, die nicht mehr als drei Monate vor der ersten Verfolgungshandlung zurückliegen, bei denen nicht schon in einem früheren Zeitpunkt die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (§ 31 VStG.). Unter Verfolgungshandlung versteht § 32 (2) VStG. jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erhalten hat.Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist die Winkelschreiberei, auf welche die Verjährungsbestimmungen der Paragraphen 31, 32, VStG. anzuwenden sind, nicht ein fortgesetztes Delikt (SZ. römisch 26 76, EvBl. 1954, Nr. 282, JBl. 1958, S. 628). Es können daher nur diejenigen von Dr. F. begangenen Handlungen durch Einbringung von Mahnklagen ohne rechtsanwaltliche Vertretung einer Bestrafung unterzogen werden, die nicht mehr als drei Monate vor der ersten Verfolgungshandlung zurückliegen, bei denen nicht schon in einem früheren Zeitpunkt die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Paragraph 31, VStG.). Unter Verfolgungshandlung versteht Paragraph 32, (2) VStG. jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erhalten hat.
In dem hier zu entscheidenden Rechtsfall legte Landesgerichtsrat Dr. K. Sch. den Akt des Bezirksgerichtes D. (Erstgericht) der Abteilung 1 desselben Gerichtes (Erstgerichtes) mit der Erklärung vor, daß derartige Mahnklagen schon wiederholt durch Dr. F. eingebracht worden seien und der Verdacht der Winkelschreiberei (verstellte Zessionen) bestehe. Auf Grund dieser Anzeige verfügte das Erstgericht am 25. September 1962 die Beischaffung der Akten der Abteilungen 4, 5 und 6 des Bezirksgerichtes D., in denen Dr. F. eingeschritten war, und ersuchte die Bezirksgerichte A., B., C., D., E. und F. "in dem gegen Dr. Alfred F. anhängigen Verfahren wegen Winkelschreiberei" um Mitteilung, ob Wahrnehmungen gemacht wurden, daß Dr. F. gerichtliche Eingaben entweder als Parteienvertreter oder als Kläger persönlich (verstellte Zessionen) eingebracht habe, und ob bei den erwähnten Gerichten bereits gegen ihn ein Verfahren wegen Winkelschreiberei anhängig sei oder anhängig gewesen sei. Die Ersuchschreiben wurden am 1. Oktober 1962 abgefertigt. Nach Einlangen der Antworten vernahm das Erstgericht Auskunftspersonen und zuletzt auch Doktor F. als den Beschuldigten im anhängigen Verfahren. Als erste Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 (2) VStG. kommen zwar noch nicht die bloß als Anzeige zu wertende Mitteilung des Landesgerichtsrates Dr. Sch. und die Verfügung des Erstgerichtes vom 25. September 1962 in Betracht, wohl aber die Abfertigung der Ersuchschreiben an die erwähnten Bezirksgerichte durch das Erstgericht am 1. Oktober 1962, weil die Verfügung zur Aktenbeischaffung bereits der Verfolgung des Dr. F. als individuell bestimmten Beschuldigten diente und durch die Abfertigung in einen anderen Behördenbereich überging (vgl. Hellbling, Komm. zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen Band II, S. 239 und 241 f.) und die Bestimmung des § 32 (2) VStG. nicht auf Verfolgungshandlungen beschränkt ist, die an den Beschuldigten selbst oder unmittelbar adressiert sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1960, Z. 1532/58, Slg. Nr. 5168 (A.)).In dem hier zu entscheidenden Rechtsfall legte Landesgerichtsrat Dr. K. Sch. den Akt des Bezirksgerichtes D. (Erstgericht) der Abteilung 1 desselben Gerichtes (Erstgerichtes) mit der Erklärung vor, daß derartige Mahnklagen schon wiederholt durch Dr. F. eingebracht worden seien und der Verdacht der Winkelschreiberei (verstellte Zessionen) bestehe. Auf Grund dieser Anzeige verfügte das Erstgericht am 25. September 1962 die Beischaffung der Akten der Abteilungen 4, 5 und 6 des Bezirksgerichtes D., in denen Dr. F. eingeschritten war, und ersuchte die Bezirksgerichte A., B., C., D., E. und F. "in dem gegen Dr. Alfred F. anhängigen Verfahren wegen Winkelschreiberei" um Mitteilung, ob Wahrnehmungen gemacht wurden, daß Dr. F. gerichtliche Eingaben entweder als Parteienvertreter oder als Kläger persönlich (verstellte Zessionen) eingebracht habe, und ob bei den erwähnten Gerichten bereits gegen ihn ein Verfahren wegen Winkelschreiberei anhängig sei oder anhängig gewesen sei. Die Ersuchschreiben wurden am 1. Oktober 1962 abgefertigt. Nach Einlangen der Antworten vernahm das Erstgericht Auskunftspersonen und zuletzt auch Doktor F. als den Beschuldigten im anhängigen Verfahren. Als erste Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, (2) VStG. kommen zwar noch nicht die bloß als Anzeige zu wertende Mitteilung des Landesgerichtsrates Dr. Sch. und die Verfügung des Erstgerichtes vom 25. September 1962 in Betracht, wohl aber die Abfertigung der Ersuchschreiben an die erwähnten Bezirksgerichte durch das Erstgericht am 1. Oktober 1962, weil die Verfügung zur Aktenbeischaffung bereits der Verfolgung des Dr. F. als individuell bestimmten Beschuldigten diente und durch die Abfertigung in einen anderen Behördenbereich überging vergleiche Hellbling, Komm. zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen Band römisch zwei, S. 239 und 241 f.) und die Bestimmung des Paragraph 32, (2) VStG. nicht auf Verfolgungshandlungen beschränkt ist, die an den Beschuldigten selbst oder unmittelbar adressiert sind vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1960, Ziffer 1532 /, 58,, Slg. Nr. 5168 (A.)).
Geht man von dem 1. Oktober 1962 als dem Datum der ersten
Verfolgungshandlung aus, dann ist die Verfolgung wegen aller
Verstöße des Dr. F. gegen die Ministerialverordnung vom 8. Juni 1857
durch die Einbringung von Mahnklagen auf Grund von Zessionen seiner
Kunden, die vor dem 1. Juli 1962 lagen, verjährt. Es können nur
Fälle, die sich nach diesem Zeitpunkt ereigneten, der rechtlichen
Beurteilung nach § 1 der zitierten Verordnung unterzogen und gemäß §
3 der Verordnung bestraft werden. Das Rekursgericht hat sich mit der
Feststellung begnügt, daß die Zahl der von Dr. F. nur bei Wiener
Bezirksgerichten "in den Jahren 1961 und 1962" eingebrachten
Mahnklagen beträchtlich sei und sich dabei auf die ON. 2, 3, 4 und 6
bezogen. Aus diesen Aktenstücken, betreffend die Antwortschreiben
der Bezirksgerichte B., D., E. und F., ergibt sich an Hand der
bekanntgegebenen Aktenzeichen nur, daß ein Großteil der in Frage
kommenden Akten aus dem Jahre 1961 und ein kleinerer, aber noch
immer beträchtlicher Teil aus dem Jahre 1962 stammt. Von den
angeschlossenen Akten des Bezirksgerichtes D. selbst, unter denen
sich der angezeigte Akt 6 M ... /1962 nicht befindet, tragen nur
zwei Eingangsvermerke mit einem Datum innerhalb der Verjährungszeit,
nämlich die Akten 5 M ... /62 und 5 M ... /62 das Eingangsdatum des
25. Juli 1962; alle übrigen Akten des Erstgerichtes stammen aus dem Jahre 1961 und betreffen daher Fälle, in denen die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG. eingetreten ist. Aus den Auskünften der erwähnten Bezirksgerichte ON. 2, 3, 4 und 6 ist nicht zu entnehmen, um welche Rechtssachen es sich im einzelnen handelt und ob die Tathandlungen des Dr. F. vor dem 1. Juli 1962 abgeschlossen waren oder erst nachher.25. Juli 1962; alle übrigen Akten des Erstgerichtes stammen aus dem Jahre 1961 und betreffen daher Fälle, in denen die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG. eingetreten ist. Aus den Auskünften der erwähnten Bezirksgerichte ON. 2, 3, 4 und 6 ist nicht zu entnehmen, um welche Rechtssachen es sich im einzelnen handelt und ob die Tathandlungen des Dr. F. vor dem 1. Juli 1962 abgeschlossen waren oder erst nachher.
Das Verfahren vor den Unterinstanzen ist daher wesentlich mangelhaft geblieben, weil nicht alle jene Fälle festgestellt wurden, welche sich nach dem 1. Juli 1962 ereigneten. Das Erstgericht wird, insbesondere durch die Beischaffung aller in Frage kommenden Akten und allenfalls auch ergänzende Vernehmungen, das Verfahren in diesem Punkte ergänzen müssen. Erst auf Grund dieser ergänzenden Erhebungen wird eine entsprechende Feststellung des Umfanges der Tathandlungen des Dr. F. nach der Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857 und des hiefür gebotenen Strafausmaßes möglich sein. Die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung war, da der Feststellungsmangel schon dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftet, dem Erstgerichte aufzutragen. Dieses wird auch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß bei der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe nach § 3 der JMV. vom 8. Juni 1857 jedenfalls auch eine Ersatzarreststrafe zu verhängen sein wird (§ 3 der Verordnung, § 16Das Verfahren vor den Unterinstanzen ist daher wesentlich mangelhaft geblieben, weil nicht alle jene Fälle festgestellt wurden, welche sich nach dem 1. Juli 1962 ereigneten. Das Erstgericht wird, insbesondere durch die Beischaffung aller in Frage kommenden Akten und allenfalls auch ergänzende Vernehmungen, das Verfahren in diesem Punkte ergänzen müssen. Erst auf Grund dieser ergänzenden Erhebungen wird eine entsprechende Feststellung des Umfanges der Tathandlungen des Dr. F. nach der Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857 und des hiefür gebotenen Strafausmaßes möglich sein. Die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung war, da der Feststellungsmangel schon dem erstinstanzlichen Verfahren anhaftet, dem Erstgerichte aufzutragen. Dieses wird auch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß bei der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe nach Paragraph 3, der JMV. vom 8. Juni 1857 jedenfalls auch eine Ersatzarreststrafe zu verhängen sein wird (Paragraph 3, der Verordnung, Paragraph 16
(1) VStG.), was das Rekursgericht in seiner Entscheidung unterlassen hat.