Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterhaltspflicht des Vaters zwar mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes erlischt, letztere aber nicht von dem Erreichen eines bestimmten Alters abhängt, sondern davon, wann das Kind in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung eines standesgemäßen Unterhaltes durch Arbeit selbst zu verdienen (SZ 44/39 u. a.). Der Vater hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend seinem Stand und Vermögen zu gewähren (EvBl. 1977/31 u. a.), sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums seines Kindes möglich und zumutbar ist (SZ 43/237 u. a.). Ein Verschulden des Kindes am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung hat allerdings die Folge, daß sich dieses Kind wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen muß (SZ 42/24).
Ist ein Kind selbsterhaltungsfähig, so kann gegen den Willen des Vaters die Wahl eines neuen Berufes, die ihn zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Ausbildung zwingt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und der sicheren Erwartung eines dort besseren Fortkommens gestattet werden (JBl. 1966, 85; SZ 42/9 u. a.). Das gilt im besonderen nach einem vom Kind verschuldeten Scheitern einer angemessenen Ausbildung. Es genügt also entgegen der Meinung der zweiten Instanz nicht, daß der neue Berufswunsch des Kindes irgendeine Aussicht auf Verwirklichung hat und für diesen Fall eine angemessene bessere Lebensstellung verbürgt. Ein solcher Wunsch kann vielmehr nur unter der weiteren Voraussetzung ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht begrunden, daß eine besondere Eignung für den neuen Beruf besteht und dieses Ziel ernstlich und strebsam verfolgt wird. Nur eine solche differenzierte Beurteilung nimmt einerseits, wie vom Gesetz gefordert, auf die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Bedacht (§ 140 Abs. 1 ABGB neu; früher § 148 ABGB) und berücksichtigt andererseits die Beschränkung der Unterhaltspflicht auf die Zeit der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 140 Abs. 3 ABGB neu, § 141 alt). Auch nachträglich kann also zwar ein Bedürfnis nach Erfüllung der Pflicht zur Gewährung einer abgeschlossenen Berufsausbildung bestehen, gerade wenn das Kind in einem noch jugendlichen Alter eine seinem Wohl zuwiderlaufende Berufsentscheidung getroffen hat und sich nun eines besseren besinnt. Insofern kann eine fehlende besondere Eignung im Einzelfall durch eine grundsätzliche Änderung der charakterlichen Einstellung aufgewogen werden. Andererseits ist es gerade dann, wenn ein früheres Berufsziel aus eigenem Verschulden des Kindes nicht erreicht wurde, den Eltern nicht zumutbar, die Finanzierung des neuen Berufswunsches ohne entsprechende Leistungsgarantien zu besorgen (vgl. EvBl. 1975/143). Diese Rechtslage ist durch die Neuordnung des Kindschaftsrechtes nicht wesentlich geändert worden (§§ 141, 148 alt, §§ 140, 147 neu ABGB; entgegen der Meinung des Rekurswerbers enthält auch § 140 Abs. 3 ABGB in der nunmehrigen Fassung keine neuen Gesichtspunkte; vgl. die Gesetzesmaterialien bei Köhler in Klang[2]-Ergänzungsband, 57 f.).Ist ein Kind selbsterhaltungsfähig, so kann gegen den Willen des Vaters die Wahl eines neuen Berufes, die ihn zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Ausbildung zwingt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und der sicheren Erwartung eines dort besseren Fortkommens gestattet werden (JBl. 1966, 85; SZ 42/9 u. a.). Das gilt im besonderen nach einem vom Kind verschuldeten Scheitern einer angemessenen Ausbildung. Es genügt also entgegen der Meinung der zweiten Instanz nicht, daß der neue Berufswunsch des Kindes irgendeine Aussicht auf Verwirklichung hat und für diesen Fall eine angemessene bessere Lebensstellung verbürgt. Ein solcher Wunsch kann vielmehr nur unter der weiteren Voraussetzung ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht begrunden, daß eine besondere Eignung für den neuen Beruf besteht und dieses Ziel ernstlich und strebsam verfolgt wird. Nur eine solche differenzierte Beurteilung nimmt einerseits, wie vom Gesetz gefordert, auf die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Bedacht (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB neu; früher Paragraph 148, ABGB) und berücksichtigt andererseits die Beschränkung der Unterhaltspflicht auf die Zeit der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB neu, Paragraph 141, alt). Auch nachträglich kann also zwar ein Bedürfnis nach Erfüllung der Pflicht zur Gewährung einer abgeschlossenen Berufsausbildung bestehen, gerade wenn das Kind in einem noch jugendlichen Alter eine seinem Wohl zuwiderlaufende Berufsentscheidung getroffen hat und sich nun eines besseren besinnt. Insofern kann eine fehlende besondere Eignung im Einzelfall durch eine grundsätzliche Änderung der charakterlichen Einstellung aufgewogen werden. Andererseits ist es gerade dann, wenn ein früheres Berufsziel aus eigenem Verschulden des Kindes nicht erreicht wurde, den Eltern nicht zumutbar, die Finanzierung des neuen Berufswunsches ohne entsprechende Leistungsgarantien zu besorgen vergleiche EvBl. 1975/143). Diese Rechtslage ist durch die Neuordnung des Kindschaftsrechtes nicht wesentlich geändert worden (Paragraphen 141, 148, alt, Paragraphen 140, 147, neu ABGB; entgegen der Meinung des Rekurswerbers enthält auch Paragraph 140, Absatz 3, ABGB in der nunmehrigen Fassung keine neuen Gesichtspunkte; vergleiche die Gesetzesmaterialien bei Köhler in Klang[2]-Ergänzungsband, 57 f.).
In der Sache selbst ist dem Rekurswerber zuzugeben, daß das Verschulden am Abbruch der zunächst eingeschlagenen Berufsausbildung als Kindergärtnerin ausschließlich die Klägerin trifft. Die Annahme der zweiten Instanz, daß die Eltern bei einigem Einfühlungsvermögen einen Weg hätten finden müssen, der der Klägerin den weiteren Schulbesuch ermöglichte, ist nach den Feststellungen des Erstrichters, von denen das Berufungsgericht nicht ohne Beweiswiederholung abgehen durfte, verfehlt. Im besonderen war es bei dem Festgestellten Sachverhalt dem Vater nicht zumutbar, eine Wiederholung der zweiten Klasse der Kindergärtnerinnenschule unter der von der Klägerin gesetzten Bedingung einer eigenen Wohnung in Linz zu finanzieren. Eine solche Unterstützung hätte nach dem damaligen Lebenswandel der Klägerin ihre völlige Verwahrlosung gefördert. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Klägerin den Beruf einer Angestellten nur vorübergehend und kurzzeitig zur Überlegung ihrer weiteren Berufswünsche gewählt habe.
Nach der dargestellten Rechtslage ist damit jedoch für den Rekurswerber im Ergebnis noch nichts gewonnen. Der Klägerin wäre ein Wechsel des Berufes und das Wiederaufleben des Alimentationsanspruches unter der Voraussetzung zuzubilligen, daß das neue Berufsziel nicht nur eine nach den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene bessere Lebensstellung verbürgt, sondern überdies eine gute Eignung für den nun angestrebten Beruf und die ernste und zielstrebige Verfolgung dieses neuen Berufswunsches vorliegen. In diesem Sinne wird über die Erhebungsaufträge der zweiten Instanz hinaus in erster Linie zu prüfen sein, mit welchem Eifer und Erfolg die Klägerin das neue Berufsziel verfolgt. Dies wäre an sich seinerzeit im Wege einer Prognose zu beurteilen gewesen. Da aber die bisherige Feststellung eines durchschnittlichen Studienerfolges im ersten Halbjahr nicht ausreicht, wird nun die weitere schulische Entwicklung mitberücksichtigt werden können. Die Klägerin müßte jetzt bereits am Ende des zweiten Schuljahres stehen. Nur wenn sie für den jetzt gewählten Beruf begabt, fleißig und strebsam ist, wird auch zu prüfen sein, ob dieser neue Beruf angemessene bessere Erwerbsaussichten bietet und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Rekurswerbers zur Nachholung einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu bejahen sein.