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Rechtssatz RS0047662×

Rechtssatz RS0047662

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047662

Geschäftszahl

1Ob630/78; 2Ob97/97x

Entscheidungsdatum

27.08.1998

Rechtssatz

Gerade dann, wenn ein früheres Berufsziel aus eigenem Verschulden des Kindes nicht erreicht wurde, ist es den Eltern nicht zumutbar, die Finanzierung des neuen Berufswunsches ohne entsprechende Leistungsgarantien zu besorgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 630/78
    Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
  • 2 Ob 97/97x
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
    Vgl aber; Beisatz: Es ist immer auch am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können, und erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, daß der neue Ausbildungs-/Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs-/Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047662

Dokumentnummer

JJR_19780614_OGH0002_0010OB00630_7800000_004