Rechtssatz RS0047662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047662
Entscheidungsdatum
27.08.1998
Rechtssatz
Gerade dann, wenn ein früheres Berufsziel aus eigenem Verschulden des Kindes nicht erreicht wurde, ist es den Eltern nicht zumutbar, die Finanzierung des neuen Berufswunsches ohne entsprechende Leistungsgarantien zu besorgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 630/78
Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 630/78
Veröff: SZ 51/90 = JBl 1979,482
- 2 Ob 97/97x
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 97/97x
Vgl aber; Beisatz: Es ist immer auch am Kindeswohl zu messen, ob Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können, und erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, daß der neue Ausbildungs-/Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs-/Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047662
Dokumentnummer
JJR_19780614_OGH0002_0010OB00630_7800000_004