Begründung:
Mit dem am 8. Juni 1978 zwischen den Parteien abgeschlossenen Baurechtsvertrag räumte die klagende Partei der beklagten Partei an einem Teil des Hamerlingplatzes in Wien 8 ein Baurecht zur Errichtung einer dreigeschoßigen Tiefgarage ein. Punkt XVI des Vertrages lautet: "Die Bauberechtigte ist verpflichtet, der S*** W*** die zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Garagenbauwerkes anfallenden Wiederherstellungskosten für eine dem ursprünglichen Zustand entsprechende Ausgestaltung des durch den Garagenbau betroffenen Bereiches zu ersetzen. Die Kostenermittlung hat sich zum gegebenen Zeitpunkt nach den jeweiligen Ausschreibungsbedingungen der S*** W*** zu richten. Der gegenwärtige Umfang des wiederherzustellenden Bereiches beträgt ....." Nach Fertigstellung der Garage durch die beklagte Partei wurden die durch den Garagenbau betroffenen Bereiche der Parkanlage und der Straßengrundfläche von der klagenden Partei nicht in einer dem ursprünglichen Zustand entsprechenden Ausgestaltung wiederhergestellt; nach Intervention einer Bürgerinitiative wurde vielmehr der Hamerlingpark völlig neu gestaltet; der Gesamtkostenaufwand betrug ca. S 7 Mill. Die Fertigstellung der Arbeiten an der Parkanlage einschließlich der Straßengrundfläche erfolgte im Frühjahr 1981, die feierliche Eröffnung fand am 16. Mai 1981 statt. Mit Rechnung Nr. 911.8020 vom 28. Mai 1980 stellte die klagende Partei der beklagten Partei einen Betrag von S 2,600.000,-- als Kostenbeitrag zur Parkausgestaltung in Wien 8, Hamerlingplatz, in Rechnung. Am 1. Juli 1980 bezahlte die beklagte Partei diesen Betrag. Mit Abrechnung vom 24. August 1986 gab die klagende Partei der beklagten Partei die Gesamtkosten mit S 4,923.711,07 bekannt. In dieser Rechnung waren wegen der vom ursprünglichen Zustand abweichenden Gestaltung des Parkes fiktive valorisierte Kosten enthalten.Mit dem am 8. Juni 1978 zwischen den Parteien abgeschlossenen Baurechtsvertrag räumte die klagende Partei der beklagten Partei an einem Teil des Hamerlingplatzes in Wien 8 ein Baurecht zur Errichtung einer dreigeschoßigen Tiefgarage ein. Punkt römisch sechzehn des Vertrages lautet: "Die Bauberechtigte ist verpflichtet, der S*** W*** die zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Garagenbauwerkes anfallenden Wiederherstellungskosten für eine dem ursprünglichen Zustand entsprechende Ausgestaltung des durch den Garagenbau betroffenen Bereiches zu ersetzen. Die Kostenermittlung hat sich zum gegebenen Zeitpunkt nach den jeweiligen Ausschreibungsbedingungen der S*** W*** zu richten. Der gegenwärtige Umfang des wiederherzustellenden Bereiches beträgt ....." Nach Fertigstellung der Garage durch die beklagte Partei wurden die durch den Garagenbau betroffenen Bereiche der Parkanlage und der Straßengrundfläche von der klagenden Partei nicht in einer dem ursprünglichen Zustand entsprechenden Ausgestaltung wiederhergestellt; nach Intervention einer Bürgerinitiative wurde vielmehr der Hamerlingpark völlig neu gestaltet; der Gesamtkostenaufwand betrug ca. S 7 Mill. Die Fertigstellung der Arbeiten an der Parkanlage einschließlich der Straßengrundfläche erfolgte im Frühjahr 1981, die feierliche Eröffnung fand am 16. Mai 1981 statt. Mit Rechnung Nr. 911.8020 vom 28. Mai 1980 stellte die klagende Partei der beklagten Partei einen Betrag von S 2,600.000,-- als Kostenbeitrag zur Parkausgestaltung in Wien 8, Hamerlingplatz, in Rechnung. Am 1. Juli 1980 bezahlte die beklagte Partei diesen Betrag. Mit Abrechnung vom 24. August 1986 gab die klagende Partei der beklagten Partei die Gesamtkosten mit S 4,923.711,07 bekannt. In dieser Rechnung waren wegen der vom ursprünglichen Zustand abweichenden Gestaltung des Parkes fiktive valorisierte Kosten enthalten.
Die klagende Partei begehrt mit der am 2. September 1985 eingebrachten Klage den Zuspruch des Betrages von S 2,323.711,07 samt Anhang.
Die beklagte Partei wendete Verjährung ein. Es handle sich um die Geltendmachung einer Entschädigungssumme aus einer vertragsmäßig übernommenen Schadenersatzpflicht. Die Verjährungszeit habe spätestens Ende August 1981 zu laufen begonnen. Es liege auch ein Geschäft des täglichen Lebens im Sinn des § 1486 Z 1 ABGB vor. Die beklagte Partei wäre auch nur verpflichtet, die tatsächlichen Wiederherstellungskosten zu bezahlen, nicht aber fiktive. Durch Zahlung der Verbindlichkeit sei diese auch bereits erloschen. Bei der Rechnung vom 28. Mai 1980 habe es sich um keine vorläufige Vorschreibung gehandelt.Die beklagte Partei wendete Verjährung ein. Es handle sich um die Geltendmachung einer Entschädigungssumme aus einer vertragsmäßig übernommenen Schadenersatzpflicht. Die Verjährungszeit habe spätestens Ende August 1981 zu laufen begonnen. Es liege auch ein Geschäft des täglichen Lebens im Sinn des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB vor. Die beklagte Partei wäre auch nur verpflichtet, die tatsächlichen Wiederherstellungskosten zu bezahlen, nicht aber fiktive. Durch Zahlung der Verbindlichkeit sei diese auch bereits erloschen. Bei der Rechnung vom 28. Mai 1980 habe es sich um keine vorläufige Vorschreibung gehandelt.
Die klagende Partei erwiderte, das Begehren sei auf Punkt XVI des Baurechtsvertrages gestützt. Es handle sich um keine Schadenersatzklage, sondern um die Leistung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung. Bei der Vorschreibung des Betrages von 2,6 Mill. S habe es sich nur um einen provisorischen Mindestbetrag gehandelt.Die klagende Partei erwiderte, das Begehren sei auf Punkt römisch sechzehn des Baurechtsvertrages gestützt. Es handle sich um keine Schadenersatzklage, sondern um die Leistung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung. Bei der Vorschreibung des Betrages von 2,6 Mill. S habe es sich nur um einen provisorischen Mindestbetrag gehandelt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Mangels ausdrücklich auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften müsse § 364 a ABGB analog angewendet werden. Die klagende Partei sei allerdings zur Duldung der Beeinträchtigung nicht durch ein behördliches Verfahren mit anschließender Bewilligung verpflichtet worden, sondern habe sich ihres Unterlassungsanspruches freiwillig begeben. Ein Größenschluß führe dazu, den vertraglichen Ausgleichsanspruch der klagenden Partei mit keiner längeren Verjährungsfrist auszustatten als den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB. Die vertragliche Festsetzung einer Entschädigung schaffe keinen neuen Rechtsgrund. Entschädigungsklagen im Sinne des § 1489 ABGB seien aber auch Ersatzansprüche gemäß § 364 a ABGB. Auch die vertragsmäßige Übernahme dieser Schadenersatzpflicht habe nichts am Lauf der Verjährung verändert. Da die Verjährungsfrist bis spätestens Ende August 1981 zu laufen begonnen habe, sei der geltend gemachte Anspruch verjährt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Mangels ausdrücklich auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften müsse Paragraph 364, a ABGB analog angewendet werden. Die klagende Partei sei allerdings zur Duldung der Beeinträchtigung nicht durch ein behördliches Verfahren mit anschließender Bewilligung verpflichtet worden, sondern habe sich ihres Unterlassungsanspruches freiwillig begeben. Ein Größenschluß führe dazu, den vertraglichen Ausgleichsanspruch der klagenden Partei mit keiner längeren Verjährungsfrist auszustatten als den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, a ABGB. Die vertragliche Festsetzung einer Entschädigung schaffe keinen neuen Rechtsgrund. Entschädigungsklagen im Sinne des Paragraph 1489, ABGB seien aber auch Ersatzansprüche gemäß Paragraph 364, a ABGB. Auch die vertragsmäßige Übernahme dieser Schadenersatzpflicht habe nichts am Lauf der Verjährung verändert. Da die Verjährungsfrist bis spätestens Ende August 1981 zu laufen begonnen habe, sei der geltend gemachte Anspruch verjährt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Gehe man vom Wortlaut des § 1489 ABGB aus, dann könnte lediglich aus dem Ausdruck Entschädigungsklage geschlossen werden, daß nicht nur eine Schadenersatzpflicht aus Delikt, Quasidelikt oder Vertragsverletzung, sondern auch eine von vornherein übernommene Verpflichtung zur Ersatz der Kosten der Beseitigung von vorhersehbaren, notwendig eintretenden und im Vertrag genau umschriebenen Folgen vertraglich erlaubter Eingriffe in Rechte des Vertragspartners erfaßt sei. Ziehe man aber den weiteren Wortlaut "der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein" in Betracht, ergebe sich, daß eine vertraglich übernommene Ersatzpflicht für die genau umschriebenen Folgen von vornherein vertraglich gestatteten Eingriffen weder dem einen noch dem anderen Begriff zugeordnet werden könne, so daß die im § 1489 ABGB für Entschädigungsklagen normierte Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 1478 ABGB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Hingegen seien die Klagen nach den §§ 364 a und 364 b ABGB auf Ersatz eines ohne Beziehung auf einen Vertrag verursachten Schadens gerichtet und fielen damit unter den Begriff der Entschädigungsklage nach § 1489 ABGB. Daraus, daß die Rechtsprechung auf diese nachbarrechtlichen Ersatzansprüche die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anwende, lasse sich daher nicht folgen, auch den vorliegenden, vertraglich festgelegten Anspruch dieser kurzen Verjährungsfrist unterliegen zu lassen. Auch aus der Entscheidung SZ 9/25 lasse sich für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewinnen. Es habe sich dort nicht etwa, wie im vorliegenden Fall, um einen von vornherein festgelegten Ersatz für die Folgen eines vertraglich erlaubten Verhaltens, sondern um die rechtliche Bereinigung eines zuvor durch Beteiligung des Vertragspartners am deliktischen Verhalten des Bevollmächtigten der anderen Seite bzw. durch die nicht rechtzeitige Erfüllung von Verträgen entstandenen Schadens gehandelt. Auch auf § 1489 Z 1 ABGB könne eine kürzere Verjährungszeit nicht gestützt werden. Es handle sich hier um vertragliche Ansprüche des Eigentümers auf Ersatz von Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes seiner eigenen Liegenschaft, nicht aber um eine Forderung für eine im Rahmen des Gewerbebetriebes an den Vertragspartner erbrachte Lieferung oder Leistung. Die Rechtssache sei daher noch nicht spruchreif.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Gehe man vom Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB aus, dann könnte lediglich aus dem Ausdruck Entschädigungsklage geschlossen werden, daß nicht nur eine Schadenersatzpflicht aus Delikt, Quasidelikt oder Vertragsverletzung, sondern auch eine von vornherein übernommene Verpflichtung zur Ersatz der Kosten der Beseitigung von vorhersehbaren, notwendig eintretenden und im Vertrag genau umschriebenen Folgen vertraglich erlaubter Eingriffe in Rechte des Vertragspartners erfaßt sei. Ziehe man aber den weiteren Wortlaut "der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein" in Betracht, ergebe sich, daß eine vertraglich übernommene Ersatzpflicht für die genau umschriebenen Folgen von vornherein vertraglich gestatteten Eingriffen weder dem einen noch dem anderen Begriff zugeordnet werden könne, so daß die im Paragraph 1489, ABGB für Entschädigungsklagen normierte Ausnahme von der allgemeinen Regelung des Paragraph 1478, ABGB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Hingegen seien die Klagen nach den Paragraphen 364, a und 364 b ABGB auf Ersatz eines ohne Beziehung auf einen Vertrag verursachten Schadens gerichtet und fielen damit unter den Begriff der Entschädigungsklage nach Paragraph 1489, ABGB. Daraus, daß die Rechtsprechung auf diese nachbarrechtlichen Ersatzansprüche die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB anwende, lasse sich daher nicht folgen, auch den vorliegenden, vertraglich festgelegten Anspruch dieser kurzen Verjährungsfrist unterliegen zu lassen. Auch aus der Entscheidung SZ 9/25 lasse sich für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewinnen. Es habe sich dort nicht etwa, wie im vorliegenden Fall, um einen von vornherein festgelegten Ersatz für die Folgen eines vertraglich erlaubten Verhaltens, sondern um die rechtliche Bereinigung eines zuvor durch Beteiligung des Vertragspartners am deliktischen Verhalten des Bevollmächtigten der anderen Seite bzw. durch die nicht rechtzeitige Erfüllung von Verträgen entstandenen Schadens gehandelt. Auch auf Paragraph 1489, Ziffer eins, ABGB könne eine kürzere Verjährungszeit nicht gestützt werden. Es handle sich hier um vertragliche Ansprüche des Eigentümers auf Ersatz von Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes seiner eigenen Liegenschaft, nicht aber um eine Forderung für eine im Rahmen des Gewerbebetriebes an den Vertragspartner erbrachte Lieferung oder Leistung. Die Rechtssache sei daher noch nicht spruchreif.