Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Die Beklagte macht - wie schon in ihrer Berufung - geltend, daß die ihr angelastete Eheverfehlung, so weit sie überhaupt vorliege, verjährt sei. Sie habe ihrer Mutter nur kurze Zeit nach der Eheschließung im Jahre 1977 ihren Lohn zur Verfügung gestellt. Gemäß § 57 EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes, sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine von amtswegen wahrzunehmende materiellrechtliche Präklusivfrist (SZ 21/151; Schwind in Klang Komm. 2 I/1, 828; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 57 EheG). Dort, wo der Scheidungsgrund nicht in einem punktuellen Verhalten besteht, sondern wo sich eine Reihe von an sich nicht so schwerwiegenden Vorfällen in ihrer Gesamtheit allmählich zu einem Scheidungsgrund verdichten, läuft die Frist erst von der Kenntnisnahme der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierbaren ehewidrigen Handlung des Partners; das fortgesetzte ehewidrige Verhalten ist als Einheit aufzufassen (EFSlg. 41.266, 38.770, 22.844, 8.628; Schwind a.a.O. 829; Schwind, Komm. zum Österreichischen Eherecht 2 246). Das Verhalten der Beklagten, die entgegen dem Willen des Klägers ungeachtet beengter finanzieller Verhältnisse der Ehegatten und des dringenden Finanzierungsbedarfes für die Adaptierung der Wohnung ihren gesamten Lohn zur Gänze ihrer Mutter zur Verfügung stellte, die den von der Beklagten nicht verbrauchten Teil für eigene Zwecke verwendete, stellt - hierin ist den Vorinstanzen beizupflichten - eine schwere Eheverfehlung dar (§ 49 EheG). Das Verhalten der Beklagten kann auch nicht damit entschuldigt werden, daß sie noch eine junge unerfahrene Frau gewesen sei. Es ist auch nicht hervorgekommen, daß die Beklagte mit ihren Leistungen einen dringenden unabwendbaren Existenzbedarf ihrer Mutter decken mußte. Der Erstrichter hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt, daß die Beklagte sieben Monate hindurch nach Abschluß der Ehe ihren Lohn ihrer Mutter zur Verfügung stellte, also etwa bis Juni 1978. Die Abfertigung, die die Beklagte gleichfalls ihrer Mutter ausfolgte, erhielt sie kurz nach der Geburt ihres ersten Kindes, also etwa zur selben Zeit. Die sechsmonatige Präklusivfrist begann daher im Juni 1978 zu laufen, so daß der Scheidungsgrund gemäß § 57 Abs. 1 EheG bei Erhebung der Klage am 26. April 1983 verfristet war. Die erst Ende Juni 1982Die Beklagte macht - wie schon in ihrer Berufung - geltend, daß die ihr angelastete Eheverfehlung, so weit sie überhaupt vorliege, verjährt sei. Sie habe ihrer Mutter nur kurze Zeit nach der Eheschließung im Jahre 1977 ihren Lohn zur Verfügung gestellt. Gemäß Paragraph 57, EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes, sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine von amtswegen wahrzunehmende materiellrechtliche Präklusivfrist (SZ 21/151; Schwind in Klang Komm. 2 I/1, 828; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 57, EheG). Dort, wo der Scheidungsgrund nicht in einem punktuellen Verhalten besteht, sondern wo sich eine Reihe von an sich nicht so schwerwiegenden Vorfällen in ihrer Gesamtheit allmählich zu einem Scheidungsgrund verdichten, läuft die Frist erst von der Kenntnisnahme der letzten in diesem Zusammenhang konkretisierbaren ehewidrigen Handlung des Partners; das fortgesetzte ehewidrige Verhalten ist als Einheit aufzufassen (EFSlg. 41.266, 38.770, 22.844, 8.628; Schwind a.a.O. 829; Schwind, Komm. zum Österreichischen Eherecht 2 246). Das Verhalten der Beklagten, die entgegen dem Willen des Klägers ungeachtet beengter finanzieller Verhältnisse der Ehegatten und des dringenden Finanzierungsbedarfes für die Adaptierung der Wohnung ihren gesamten Lohn zur Gänze ihrer Mutter zur Verfügung stellte, die den von der Beklagten nicht verbrauchten Teil für eigene Zwecke verwendete, stellt - hierin ist den Vorinstanzen beizupflichten - eine schwere Eheverfehlung dar (Paragraph 49, EheG). Das Verhalten der Beklagten kann auch nicht damit entschuldigt werden, daß sie noch eine junge unerfahrene Frau gewesen sei. Es ist auch nicht hervorgekommen, daß die Beklagte mit ihren Leistungen einen dringenden unabwendbaren Existenzbedarf ihrer Mutter decken mußte. Der Erstrichter hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt, daß die Beklagte sieben Monate hindurch nach Abschluß der Ehe ihren Lohn ihrer Mutter zur Verfügung stellte, also etwa bis Juni 1978. Die Abfertigung, die die Beklagte gleichfalls ihrer Mutter ausfolgte, erhielt sie kurz nach der Geburt ihres ersten Kindes, also etwa zur selben Zeit. Die sechsmonatige Präklusivfrist begann daher im Juni 1978 zu laufen, so daß der Scheidungsgrund gemäß Paragraph 57, Absatz eins, EheG bei Erhebung der Klage am 26. April 1983 verfristet war. Die erst Ende Juni 1982
erfolgte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten konnte den Fristablauf nicht mehr hemmen. Der Beklagten ist aber als weitere, vom Kläger auch geltend gemachte Eheverfehlung anzulasten, daß sie durch mehrere Monate hindurch vom Konto des Klägers Geldbeträge abhob, ohne ihm auf sein Verlangen Rechenschaft über die Verwendung des Geldes zu geben. Hiezu war die Beklagte umsomehr verpflichtet, als ihr der Kläger für die größeren Wocheneinkäufe aber auch für sonstige kleinere Einkäufe, weiters für die Anschaffung von Bekleidung gesonderte Geldbeträge zur Verfügung gestellt hatte. Die öußerung der Beklagten, sie habe die Beträge 'eben gebraucht', war unzureichend. Die Verweigerung jeder Rechenschaft stellt eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar. Daß der Kläger damals schon ehebrecherische Beziehungen mit Gerlinde B unterhielt, ändert nichts daran, daß das Verhalten der Beklagten ehewidrig war. Da die letzte Behebung Ende Mai 1982 erfolgte, begann die Frist des § 57 Abs. 1 EheG mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Ende Juli 1982 wurde die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben und damit der Fristenlauf gehemmt. Damit war im Zeitpunkt der Erhebung der Klage diese Eheverfehlung nicht verfristet. Gemäß § 59 Abs. 2 EheG konnte dann auch nach Ablauf der Frist des § 57 EheG die bereits verfristete Eheverfehlung zur Unterstützung des Scheidungsbegehrens geltend gemacht werden. Demnach ist der Revision der Erfolg zu versagen.erfolgte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten konnte den Fristablauf nicht mehr hemmen. Der Beklagten ist aber als weitere, vom Kläger auch geltend gemachte Eheverfehlung anzulasten, daß sie durch mehrere Monate hindurch vom Konto des Klägers Geldbeträge abhob, ohne ihm auf sein Verlangen Rechenschaft über die Verwendung des Geldes zu geben. Hiezu war die Beklagte umsomehr verpflichtet, als ihr der Kläger für die größeren Wocheneinkäufe aber auch für sonstige kleinere Einkäufe, weiters für die Anschaffung von Bekleidung gesonderte Geldbeträge zur Verfügung gestellt hatte. Die öußerung der Beklagten, sie habe die Beträge 'eben gebraucht', war unzureichend. Die Verweigerung jeder Rechenschaft stellt eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG dar. Daß der Kläger damals schon ehebrecherische Beziehungen mit Gerlinde B unterhielt, ändert nichts daran, daß das Verhalten der Beklagten ehewidrig war. Da die letzte Behebung Ende Mai 1982 erfolgte, begann die Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Ende Juli 1982 wurde die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben und damit der Fristenlauf gehemmt. Damit war im Zeitpunkt der Erhebung der Klage diese Eheverfehlung nicht verfristet. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG konnte dann auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 57, EheG die bereits verfristete Eheverfehlung zur Unterstützung des Scheidungsbegehrens geltend gemacht werden. Demnach ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.