Rechtssatz RS0056625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056625
Entscheidungsdatum
28.08.1985
Rechtssatz
Stellt ein Ehegatte entgegen dem Willen des anderen und ungeachtet beengter finanzieller Verhältnisse der Ehegatten sowie des dringenden Finanzierungsbedarfes für die Adaptierung der Ehewohnung den gesamten Lohn zur Gänze einem Dritten (hier: der Mutter) zur Verfügung, die den vom Ehegatten nicht verbrauchten Teil für eigene Zwecke verwendete, ist dies eine schwere Eheverfehlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056625
Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0010OB00631_8500000_002