Als wesentliches Argument gegen die Unterhaltserhöhung führt der Vater in seinem Rechtsmittel, mit dem er nach wie vor die Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages seines Sohnes anstrebt, ins Treffen, im vorliegenden Fall sei das im Scheidungsfolgenvergleich festgeschriebene Verhältnis zwischen seinem Einkommen und seinen dort vereinbarten Unterhaltsleistungen nicht beachtet worden.
Im Punkt 2 des am 5. Juli 1990 geschlossenen Scheidungsfolgenvergleiches hielten die Eltern fest, daß dieser Unterhaltsbemessung ein durchschnittliches monatliches Einkommen vond rund 30.000 S netto, zwölfmal jährlich, zugrundeliege. Dieser Vergleich wurde in jenen Punkten, die sich auf das Kind beziehen, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Rücksicht auf die in den Vergleich aufgenommene Bestimmung, mit der der Unterhaltsvereinbarung die für sie wesentlichen Bemessungskriterien ausdrücklich zugrundegelegt wurden, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Eltern weitere Unterhaltsfestsetzungen an die dort festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten: Der genannten Vertragsbestimmung muß diese Absicht vor allem auch deshalb unterstellt werden, weil sie sonst jedweder rechtlichen Bedeutung entbehrte. Bei Bedachtnahme auf die im § 914 ABGB verankerten Auslegungsgrundsätze kann deshalb Punkt 2 des Vergleiches vom 5. Juli 1990 nur dahin verstanden werden, daß die darin festgehaltenen Relationen auch weiteren Unterhaltsfestsetzungen zugrundegelegt werden sollten; da der Vergleich in den für das Kind maßgeblichen Punkten pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, darf die Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren somit nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden (EFSlg. 59.518 f, 53.731, 48.150, 43.715, 40.623 uva; zuletzt wieder 1 Ob 566/91 und 509/91; Binder in Schwimann, ABGB § 936 Rz 40; vgl. auch Pichler und Rummel, ABGB2 § 140 Rz 15 b bzw. § 901 Rz 8 a).Im Punkt 2 des am 5. Juli 1990 geschlossenen Scheidungsfolgenvergleiches hielten die Eltern fest, daß dieser Unterhaltsbemessung ein durchschnittliches monatliches Einkommen vond rund 30.000 S netto, zwölfmal jährlich, zugrundeliege. Dieser Vergleich wurde in jenen Punkten, die sich auf das Kind beziehen, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Rücksicht auf die in den Vergleich aufgenommene Bestimmung, mit der der Unterhaltsvereinbarung die für sie wesentlichen Bemessungskriterien ausdrücklich zugrundegelegt wurden, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Eltern weitere Unterhaltsfestsetzungen an die dort festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten: Der genannten Vertragsbestimmung muß diese Absicht vor allem auch deshalb unterstellt werden, weil sie sonst jedweder rechtlichen Bedeutung entbehrte. Bei Bedachtnahme auf die im Paragraph 914, ABGB verankerten Auslegungsgrundsätze kann deshalb Punkt 2 des Vergleiches vom 5. Juli 1990 nur dahin verstanden werden, daß die darin festgehaltenen Relationen auch weiteren Unterhaltsfestsetzungen zugrundegelegt werden sollten; da der Vergleich in den für das Kind maßgeblichen Punkten pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, darf die Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren somit nicht einfach von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt und von der darin unter Bedachtnahme auf die damals gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gebrachten Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze völlig losgelöst getroffen werden (EFSlg. 59.518 f, 53.731, 48.150, 43.715, 40.623 uva; zuletzt wieder 1 Ob 566/91 und 509/91; Binder in Schwimann, ABGB Paragraph 936, Rz 40; vergleiche auch Pichler und Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 15 b bzw. Paragraph 901, Rz 8 a).
Den Erwägungen über die Berechtigung des Unterhaltserhöhungsbegehrens ist vorauszuschicken, daß sich die im Vergleich festgehaltenen Sorgepflichten seither nicht geändert haben. Dagegen ist das Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters seit dem Scheidungsfolgenvergleich um etwa 7,7 % gestiegen; außerdem ist der Bedarf des Kindes nicht nur deshalb gestiegen, weil das damals dreijährige Kind inzwischen ein Jahr älter wurde (und nunmehr - vgl. Pichler aaO Rz 2 - bei der Regelbedarfsermittlung nun schon der nächsthöheren Altersstufe zuzurechnen ist), sondern auch infolge einer Staubmilbenallergie zusätzlicher Aufwendungen bedarf, die zwar an sich festgestellt sind, deren Höhe das Kind aber selbst in seinem Rekurs an die zweite Instanz noch nicht beziffert hat. Die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse haben sich demnach seit dem Scheidungsfolgenvergleich zweifellos in einem Ausmaß geändert, das die Anhebung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters rechtfertigt.Den Erwägungen über die Berechtigung des Unterhaltserhöhungsbegehrens ist vorauszuschicken, daß sich die im Vergleich festgehaltenen Sorgepflichten seither nicht geändert haben. Dagegen ist das Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters seit dem Scheidungsfolgenvergleich um etwa 7,7 % gestiegen; außerdem ist der Bedarf des Kindes nicht nur deshalb gestiegen, weil das damals dreijährige Kind inzwischen ein Jahr älter wurde (und nunmehr - vergleiche Pichler aaO Rz 2 - bei der Regelbedarfsermittlung nun schon der nächsthöheren Altersstufe zuzurechnen ist), sondern auch infolge einer Staubmilbenallergie zusätzlicher Aufwendungen bedarf, die zwar an sich festgestellt sind, deren Höhe das Kind aber selbst in seinem Rekurs an die zweite Instanz noch nicht beziffert hat. Die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse haben sich demnach seit dem Scheidungsfolgenvergleich zweifellos in einem Ausmaß geändert, das die Anhebung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters rechtfertigt.
Berücksichtigt man nun einerseits den etwa um ein Viertel gestiegenen Regelbedarf und den jedoch nicht näher bezifferten krankheitsbedingten Sonderbedarf des Kindes sowie
die - allerdings geringfügige - Einkommenssteigerung des Vaters, nimmt man aber zum anderen auch auf die Relation zwischen dem bisher festgesetzten Unterhaltsbetrag und dem dieser Unterhaltsbemessung zugrunde gelegten Einkommen des Vaters sowie auf die Tatsache, daß das Kind altersbedingt an der unteren Grenze der für den Regelbedarf maßgeblichen Bemessungsstufe (drei bis sechs Jahre) steht, gebührend Bedacht, so erscheint die erstinstanzliche Unterhaltsfestsetzung angemessen: Sie trägt beiden Bemessungskriterien in ausgewogenem Verhältnis Rechnung.
Demgemäß ist der erstinstanzliche Beschluß in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters wiederherzustellen.