Aus der Begründung:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 ArbGerG. sind die Arbeitsgerichte unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes unter anderem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeits- oder Lohnverhältnisse im Zusammenhang stehen, zuständig. Diese Vorschrift wurde nach dem Vorbild der gleichlautenden Bestimmung des § 2 Z. 1 des deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes in das österreichische Gesetz übernommen (vgl. Kapfer, "Arbeitsgerichtsgesetz", S. 15 f.). Wenn nun auch im § 1 Abs. 1 Z. 1 des österreichischen Arbeitsgerichtsgesetzes ebenso wie im § 2 Z. 1 des deutschen Gesetzes von unerlaubten Handlungen gesprochen wird, so sollten damit die Ansprüche aus rechtswidrigen Unterlassungen sicherlich nicht ausgeschlossen werden; vielmehr bedeutet diese Bestimmung, daß die Arbeitsgerichte die Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnisse unmittelbar oder wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig sind, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist (vgl. Kapfer, "Arbeitsgerichtsgesetz", S. 21, Anm. 22, Baumbach, "Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz", 3. Auflage, S. 22). Demnach ist es gleichgültig, ob der Eintritt des Schadens durch unerlaubte Handlungen oder solche Unterlassungen herbeigeführt worden ist (vgl. Baumbach a. a. O., S. 23 unter Anm. 12: Schadenersatzanspruch wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nach § 1157 ABGB.). Wie Baumbach (a. a. O., S. 22 f.) ausführt, gehören jedoch Ansprüche aus bloßer Gefährdungshaftung (Haftpflicht), die nicht auf unerlaubter Handlung (Unterlassung) beruhen, nicht vor die Arbeitsgerichte. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch um die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB., die nach ständiger Rechtsprechung eine Verschuldenshaftung ist (vgl. die in Kapfer, ABGB., 24. Auflage, S. 730 zu § 1320, Nr. 1, angeführte Judikatur, ferner Ehrenzweig, System Obligationenrecht, 1928, S. 675, Wolff in Klangs Kommentar, 2. Aufl. zu § 1320 ABGB.). Der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ist hier nicht ein rein äußerer und zufälliger, wie z. B. bei der Beraubung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer bei einem zufälligen Zusammentreffen auf einsamen Waldwege. Der Kläger war ja nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluß bei der beklagten Partei beschäftigt und befand sich zur Zeit des Vorfalles gerade im Dienst, wurde dabei von dem Hunde der beklagten Partei, der immer bei Schichtwechsel und Schichtschluß freigelassen wurde, gebissen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Hund gerade als Wachhund verwendet wurde, denn dies ist zur Lösung der Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend. Vielmehr kommt es hier, wie schon erwähnt, nach § 1 Abs. 1 Z. 1 ArbGerG. auf den Zusammenhang mit dem Dienstverhältnisse an, der nicht bloß ein äußerer und zufälliger sein darf. Diese Voraussetzung ist jedoch hier erfüllt, da feststeht, daß der Kläger zufolge der Leistung von Überstunden bis zur Zeit des Vorfalles noch im Dienst war und eben bei dieser Gelegenheit vom Hund der beklagten Partei, der wie immer bei Schichtwechsel bzw. Schichtschluß freigelassen wurde, gebissen worden ist. Das Zusammentreffen des Klägers mit dem Hund der beklagten Partei war somit nicht ein bloß zufälliges, sondern ist auf die Ausübung des Dienstes zurückzuführen. Es liegt somit zwar nicht ein unmittelbarer, wohl aber ein mittelbarer Zusammenhang der behaupteten Schädigung mit dem Dienstverhältnis vor und ist daher die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 ArbGerG. gegeben. Das Urteil wurde demnach von einem Gerichte gefällt, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarungen der Parteien zuständig gemacht werden konnte und ist deshalb zusammen mit dem vorangegangenen Verfahren nach § 477 Abs. 1 Z. 3 ZPO. nichtig.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGerG. sind die Arbeitsgerichte unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes unter anderem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeits- oder Lohnverhältnisse im Zusammenhang stehen, zuständig. Diese Vorschrift wurde nach dem Vorbild der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, des deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes in das österreichische Gesetz übernommen vergleiche Kapfer, "Arbeitsgerichtsgesetz", S. 15 f.). Wenn nun auch im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des österreichischen Arbeitsgerichtsgesetzes ebenso wie im Paragraph 2, Ziffer eins, des deutschen Gesetzes von unerlaubten Handlungen gesprochen wird, so sollten damit die Ansprüche aus rechtswidrigen Unterlassungen sicherlich nicht ausgeschlossen werden; vielmehr bedeutet diese Bestimmung, daß die Arbeitsgerichte die Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnisse unmittelbar oder wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig sind, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist vergleiche Kapfer, "Arbeitsgerichtsgesetz", S. 21, Anmerkung 22, Baumbach, "Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz", 3. Auflage, S. 22). Demnach ist es gleichgültig, ob der Eintritt des Schadens durch unerlaubte Handlungen oder solche Unterlassungen herbeigeführt worden ist vergleiche Baumbach a. a. O., S. 23 unter Anmerkung 12: Schadenersatzanspruch wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht nach Paragraph 1157, ABGB.). Wie Baumbach (a. a. O., S. 22 f.) ausführt, gehören jedoch Ansprüche aus bloßer Gefährdungshaftung (Haftpflicht), die nicht auf unerlaubter Handlung (Unterlassung) beruhen, nicht vor die Arbeitsgerichte. Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch um die Haftung des Tierhalters nach Paragraph 1320, ABGB., die nach ständiger Rechtsprechung eine Verschuldenshaftung ist vergleiche die in Kapfer, ABGB., 24. Auflage, S. 730 zu Paragraph 1320,, Nr. 1, angeführte Judikatur, ferner Ehrenzweig, System Obligationenrecht, 1928, S. 675, Wolff in Klangs Kommentar, 2. Aufl. zu Paragraph 1320, ABGB.). Der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ist hier nicht ein rein äußerer und zufälliger, wie z. B. bei der Beraubung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer bei einem zufälligen Zusammentreffen auf einsamen Waldwege. Der Kläger war ja nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluß bei der beklagten Partei beschäftigt und befand sich zur Zeit des Vorfalles gerade im Dienst, wurde dabei von dem Hunde der beklagten Partei, der immer bei Schichtwechsel und Schichtschluß freigelassen wurde, gebissen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Hund gerade als Wachhund verwendet wurde, denn dies ist zur Lösung der Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend. Vielmehr kommt es hier, wie schon erwähnt, nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGerG. auf den Zusammenhang mit dem Dienstverhältnisse an, der nicht bloß ein äußerer und zufälliger sein darf. Diese Voraussetzung ist jedoch hier erfüllt, da feststeht, daß der Kläger zufolge der Leistung von Überstunden bis zur Zeit des Vorfalles noch im Dienst war und eben bei dieser Gelegenheit vom Hund der beklagten Partei, der wie immer bei Schichtwechsel bzw. Schichtschluß freigelassen wurde, gebissen worden ist. Das Zusammentreffen des Klägers mit dem Hund der beklagten Partei war somit nicht ein bloß zufälliges, sondern ist auf die Ausübung des Dienstes zurückzuführen. Es liegt somit zwar nicht ein unmittelbarer, wohl aber ein mittelbarer Zusammenhang der behaupteten Schädigung mit dem Dienstverhältnis vor und ist daher die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGerG. gegeben. Das Urteil wurde demnach von einem Gerichte gefällt, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarungen der Parteien zuständig gemacht werden konnte und ist deshalb zusammen mit dem vorangegangenen Verfahren nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. nichtig.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist somit zutreffend, und es war deshalb dem Rekurse ein Erfolg zu versagen.