Rechtssatz RS0030482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030482
Geschäftszahl
1Ob632/51; 3Ob147/60
Entscheidungsdatum
20.04.1960
Rechtssatz
Die Arbeitsgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnis wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist, so unter Umständen auch für Schadenersatzansprüche nach § 1320 ABGB.Die Arbeitsgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnis wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist, so unter Umständen auch für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1320, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 632/51
Entscheidungstext OGH 22.09.1951 1 Ob 632/51
Veröff: SZ 24/239
- 3 Ob 147/60
Entscheidungstext OGH 20.04.1960 3 Ob 147/60
nur: Die Arbeitsgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus allem mit dem Arbeitsverhältnis wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0030482
Dokumentnummer
JJR_19510922_OGH0002_0010OB00632_5100000_001