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Rechtssatz RS0030482

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030482

Geschäftszahl

1Ob632/51; 3Ob147/60

Entscheidungsdatum

20.04.1960

Rechtssatz

Die Arbeitsgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus allen mit dem Arbeitsverhältnis wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist, so unter Umständen auch für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1320, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 632/51
    Entscheidungstext OGH 22.09.1951 1 Ob 632/51
    Veröff: SZ 24/239
  • 3 Ob 147/60
    Entscheidungstext OGH 20.04.1960 3 Ob 147/60
    nur: Die Arbeitsgerichte sind für Rechtsstreitigkeiten aus allem mit dem Arbeitsverhältnis wenigstens mittelbar im Zusammenhang stehenden Schädigungen zuständig, sofern nicht der Zusammenhang ein rein äußerlicher und zufälliger ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0030482

Dokumentnummer

JJR_19510922_OGH0002_0010OB00632_5100000_001