§ 87 Abs.2 ZPO, enthalten im zweiten Titel „Zustellungen“ des zweiten Abschnitts des ersten Teils der Zivilprozeßordnung, normiert die Unzulässigkeit abgesonderter Rechtsmittel gegen Anordnungen nach diesem Titel. Bei der somit vorweg zu klärenden Frage der Zulässigkeit des sich gegen einen die Zustellung betreffenden Beschluß des Erstgerichtes richtenden Rechtsmittels des Vaters folgt der erkennende Senat der Ansicht von Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht 162 f, daß mit den im Gesetz genannten „Anordnungen nach diesem Titel“ alle die Zustellung betreffenden Verfügungen gemeint sind, wie sie üblicherweise in der „Zustellverfügung“ (ZV) gemäß § 89 ZPO zusammengefaßt werden. Es handelt sich dabei um Anordnungen des Richters, die in Gemäßheit der §§ 123 ff Geo durch einen Beisatz zur Urschrift den Empfänger des Geschäftsstücks sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmen. Darüber hinausgehende Entscheidungen des Gerichts, wie etwa die Abweisung eines Antrags auf Zustellung von Beschlußausfertigungen, sind von der gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung nicht erfaßt, weil andernfalls Verfahrensbeteiligten die Rechtsmittelmöglichkeit auch gegen die in der Sache selbst ergehenden Beschlüsse abgeschnitten werden könnte. Nichts anderes kann nach dem Außerstreitgesetz gelten, dessen § 6 auf die Zustellregel des Streitverfahrens verweist.Paragraph 87, Absatz 2, ZPO, enthalten im zweiten Titel „Zustellungen“ des zweiten Abschnitts des ersten Teils der Zivilprozeßordnung, normiert die Unzulässigkeit abgesonderter Rechtsmittel gegen Anordnungen nach diesem Titel. Bei der somit vorweg zu klärenden Frage der Zulässigkeit des sich gegen einen die Zustellung betreffenden Beschluß des Erstgerichtes richtenden Rechtsmittels des Vaters folgt der erkennende Senat der Ansicht von Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht 162 f, daß mit den im Gesetz genannten „Anordnungen nach diesem Titel“ alle die Zustellung betreffenden Verfügungen gemeint sind, wie sie üblicherweise in der „Zustellverfügung“ (ZV) gemäß Paragraph 89, ZPO zusammengefaßt werden. Es handelt sich dabei um Anordnungen des Richters, die in Gemäßheit der Paragraphen 123, ff Geo durch einen Beisatz zur Urschrift den Empfänger des Geschäftsstücks sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmen. Darüber hinausgehende Entscheidungen des Gerichts, wie etwa die Abweisung eines Antrags auf Zustellung von Beschlußausfertigungen, sind von der gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung nicht erfaßt, weil andernfalls Verfahrensbeteiligten die Rechtsmittelmöglichkeit auch gegen die in der Sache selbst ergehenden Beschlüsse abgeschnitten werden könnte. Nichts anderes kann nach dem Außerstreitgesetz gelten, dessen Paragraph 6, auf die Zustellregel des Streitverfahrens verweist.
Dem Revisionsrekurs kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Auch im Außerstreitverfahren haben Zustellungen, wenn eine Partei einen Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen (EvBl 1964/329; NZ 1967, 77; EFSlg 34.838; 3 Ob 516/95 uva). War bereits der erste Zustellvorgang gesetzmäßig und wirksam, dann werden die dadurch eingetretenen Zustellwirkungen durch eine spätere neuerliche Zustellung nicht mehr berührt (JBl 1979, 210; NZ 1990, 451 ua). Ist eine Partei durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so beginnt ein von der Zustellung abhängiger Fristenlauf mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen von ihnen (SZ 41/113; AnwBl 1992, 673; 6 Ob 1559/92). Die dargestellte Rechtsprechung hatte allerdings nie einen mit dem hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt vergleichbaren Fall zur Grundlage, sondern hatte immer nur die Frage der Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln dann zu beurteilen, wenn vor Wirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht des ersten Vertreters die Bevollmächtigung eines neuen Rechtsanwaltes angezeigt wurde.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die kurzfristige Kollision des Wirkungskreises zweier Machthaber, sondern um die grundsätzliche Frage, ob in einem Verfahren regelmäßig an zwei (oder mehrere) gewillkürte Vertreter zugestellt werden kann. Dabei ist vorerst zu beachten, daß - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargestellt hat - die in der Rechtsprechung bisher erarbeiteten Grundsätze dann nicht mehr anwendbar wären, wenn die Zustellung an die beiden gewillkürten Vertreter am selben Tag erfolgt. Auch käme es zu einer Mehrbelastung der Gerichte, die vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist, wie sich aus § 9 Abs.2 ZustG ergibt. Nach dessen zweitem Satz ist die Zustellung an eine Person, welche mehrere Zustellbevollmächtigte hat, nämlich schon dann bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers besteht daher keine Verpflichtung des Gerichts, an jeden Bevollmächtigten gesondert zuzustellen; es ist vielmehr ausschließlich Sache der mehreren Bevollmächtigten, das Einvernehmen untereinander herzustellen. Ebenso fällt es, da gemäß § 97 Abs.4 ZPO die Zweifelsregel des § 9 Abs.3 ZustG im gerichtlichen Verfahren nicht gilt, in ihren Aufgabenkreis, dem Gericht mitzuteilen, an wen die Zustellung bewirkt werden soll.Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die kurzfristige Kollision des Wirkungskreises zweier Machthaber, sondern um die grundsätzliche Frage, ob in einem Verfahren regelmäßig an zwei (oder mehrere) gewillkürte Vertreter zugestellt werden kann. Dabei ist vorerst zu beachten, daß - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargestellt hat - die in der Rechtsprechung bisher erarbeiteten Grundsätze dann nicht mehr anwendbar wären, wenn die Zustellung an die beiden gewillkürten Vertreter am selben Tag erfolgt. Auch käme es zu einer Mehrbelastung der Gerichte, die vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 2, ZustG ergibt. Nach dessen zweitem Satz ist die Zustellung an eine Person, welche mehrere Zustellbevollmächtigte hat, nämlich schon dann bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers besteht daher keine Verpflichtung des Gerichts, an jeden Bevollmächtigten gesondert zuzustellen; es ist vielmehr ausschließlich Sache der mehreren Bevollmächtigten, das Einvernehmen untereinander herzustellen. Ebenso fällt es, da gemäß Paragraph 97, Absatz 4, ZPO die Zweifelsregel des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG im gerichtlichen Verfahren nicht gilt, in ihren Aufgabenkreis, dem Gericht mitzuteilen, an wen die Zustellung bewirkt werden soll.
Es ist daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.