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Entscheidung 1 Ob 633/49×

Entscheidung 1 Ob 633/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob633/49

Entscheidungsdatum

08.02.1950

Kopf

SZ 23/24

Spruch

Handelt es sich um die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes, so kann auch der Beschluß des Berufungsgerichtes, womit eine Berufung auf Grund Rechtsmittelverzichtes nach den Paragraphen 471, 472, ZPO. zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. nicht mit Rekurs angefochten werden.

Entscheidung vom 8. Februar 1950, 1 Ob 633/49.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Tulln; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der Kläger zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die drei Klagen sind auf Unterhaltsleistung gemäß Paragraph 154, ABGB. gegen die Beklagten als Töchter des Klägers gerichtet. Das Erstgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Das Urteil wurde lediglich von der klagenden Partei im abweisenden Teile angefochten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der klagenden Partei mit dem angefochtenen Beschluß gemäß Paragraph 472, ZPO. im Hinblick auf einen außergerichtlich erklärten Rechtsmittelverzicht des Klägers zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig. Es handelt sich um Klagebegehren auf Leistung des Unterhaltes gemäß Paragraph 154, ABGB., also eines gesetzlichen Unterhaltes. Da den Klagen vom Erstgericht teilweise stattgegeben wurde und nur der abweisende Teil des Urteiles angefochten wird, geht es nicht darum, ob die geltend gemachten Unterhaltsansprüche dem Gründe nach zu Recht bestehen, sondern lediglich um die Höhe des zu leistenden Unterhaltes, demnach um die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. Nun bestimmt Paragraph 502, Absatz 2, ZPO., daß gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ein weiterer Rechtszug unzulässig ist. Im Gegensatz zu den übrigen Absätzen des Paragraph 502, ZPO. spricht also Absatz 2 nicht von dem Urteil des Berufungsgerichtes und von der Revision dagegen, sondern ganz allgemein von Entscheidung und Unzulässigkeit des weiteren Rechtszuges. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine ungenaue Fassung dieser Bestimmung, vielmehr sollte offenbar nach der Absicht des Gesetzgebers ebenso wie nach den Bestimmungen des Paragraph 528, ZPO. und Paragraph 14, AußstrG. das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheiden, gleichgültig, ob es sich um eine materielle oder formelle Entscheidung handelt. Demnach ist jede Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Berufung, sei es Urteil oder Beschluß, wenn es um die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes geht, gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. nicht anfechtbar vergleiche E. v. 5. 7. 1932, RZ. 1932 S. 245).

Daher mußte der Rekurs der klagenden Partei zurückgewiesen werden.

Anmerkung

Z23024

Schlagworte

Alimente gesetzliche, kein Rekurs gegen Zurückweisung der Berufung, Bemessung des Unterhaltes kein Rekurs gegen Zurückweisung der Berufung, Berufung in Unterhaltssachen kein Rekurs gegen Zurückweisung, Rekurs gegen Zurückweisung der Berufung, nicht in Unterhaltssachen, Unterhalt gesetzlicher kein Rekurs gegen Zurückweisung der Berufung, Zurückweisung der Berufung, in Unterhaltssachen kein Rekurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00633.49.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19500208_OGH0002_0010OB00633_4900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung