Der Revisionsrekurs des Erlegers ist nicht zulässig. Vorauszuschicken ist, daß der Erleger seinen Antrag auf § 1425 ABGB und hilfsweise (AS 42) auch auf § 307 Abs.1 EO stützt. Da über Anträge gemäß § 1425 ABGB das Erlagsgericht im Verfahren außer Streitsachen, über solche nach § 307 Abs.1 EO hingegen das Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu entscheiden hat (EvBl.1972/231 u.a.; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu § 1425;Der Revisionsrekurs des Erlegers ist nicht zulässig. Vorauszuschicken ist, daß der Erleger seinen Antrag auf Paragraph 1425, ABGB und hilfsweise (AS 42) auch auf Paragraph 307, Absatz eins, EO stützt. Da über Anträge gemäß Paragraph 1425, ABGB das Erlagsgericht im Verfahren außer Streitsachen, über solche nach Paragraph 307, Absatz eins, EO hingegen das Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu entscheiden hat (EvBl.1972/231 u.a.; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu Paragraph 1425,;
Mayerhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 3 , 585;
Heller-Berger-Stix 2198 ff.), der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Erlagsarten darin besteht, daß der Außerstreitrichter keine Verteilung vorzunehmen hat (Heller-Berger-Stix 2199) und über solche Anträge daher nicht gemeinsam in einem einheitlichen Verfahren entschieden werden kann, ist die Antragstellung des Erlegers - schon ihrem Wortlaut nach - so aufzufassen, daß das Erlagsgericht zunächst über den Hauptantrag (gemäß § 1425 ABGB) zu entscheiden habe und nur für den Fall, daß dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen werden sollte, die Einleitung des Verfahrens gemäß § 307 Abs.1 EO beim Exekutionsgericht begehrt wird. Das bringt der Erleger im übrigen im Revisionsrekurs mit dem Hinweis (AS 243), er habe sich erst in zweiter Linie auf den Erlagsgrund des § 307 Abs.1 EO berufen, klar zum Ausdruck. In diesem Sinn ist auch die Entscheidung des Rekursgerichtes zu verstehen: Im vorliegenden Verfahren könne nur der Erlagsantrag gemäß § 1425 ABGB erledigt werden, sodaß der Hinweis des Erstgerichtes auf den auf § 307 Abs.1 EO gestützten Hilfsantrag zu entfallen habe. Gegenstand des Revisionsrekurses kann demnach nur die Verweigerung der Annahme des Erlags nach § 1425 ABGB sein. In diesem Umfang liegen gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen vor, sodaß das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshofes nur auf die in § 16 Abs.1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden kann. Als offenbare Gesetzwidrigkeit rügt der Erleger, das Rekursgericht habe zwar richtigerweise den Standpunkt vertreten, daß der Erleger nur einen tauglichen Erlagsgrund behaupten müsse und das Erlagsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Erlages zu prüfen habe, dem Erlagsgericht aber dennoch gegen die ständige Rechtsprechung die Zuständigkeit zuerkannt zu prüfen, ob der behauptete Erlagsgrund auch vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Gericht zweiter Instanz ohnehin nur die Behauptung des Erlegers, der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei als unklare Rechtslage zu verstehen, weil ihm mehrere Forderungsansprecher gegenüberstünden und er nicht zur Tragung des Kostenrisikos bei Umrechnung von deutscher (vollstreckbare Forderung) in inländischer Währung (Erlagsforderung) gehalten sei, als tauchlichen Erlagsgrund geprüft und verneint hat. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit, die mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht gleichzusetzen (EFSlg.47.209 u.v.a.) ist, ist nur in jenen Fällen anzunehmen, in welchen ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg.47.208 u. v.a.). Das kann nicht gesagt werden, wenn schon nach unbedenklichen im Akt erliegenden Erklärungen früherer Forderungsprätendenten nur mehr der Zweiterlagsgegner Ansprüche auf die Forderung des Ersterlagsgegners gegen den Erleger erhebt und letzterer auch nicht dargelegt hat, inwieweit ihn bei Befriedigung des Zweiterlagsgegners als betreibenden Gläubigers ein Kursrisiko überhaupt treffen könnte. Soweit der Erleger in seinem Rechtsmittel Neuerungen - vor allem keinesfalls zu berücksichtigende Tatsachen aus der Zeit nach der erstinstanzlichen Beschlußfassung - vorbringt, genügt der Hinweis, daß solche in einem nach § 16 Abs.1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel unzulässig sind (EFSlg.47.205 u.v.a.). Als aktenwidrig rügt der Erleger die rekursgerichtliche Ausführung, aus seiner Behauptung ergebe sich keinesfalls eine Mehrheit von Forderungsprätendenten. Es ist aber aus dem Zusammenhang klar erkennbar (AS 191), daß das Rekursgericht nur zum Ausdruck bringen wollte, der Erlagsgrund sei schon nach dem Akteninhalt zu verneinen; nur auf diese Erwägung ist auch seine Entscheidung gegründet. Eine erhebliche Aktenwidrigkeit zeigt der Revisionsrekurswerber somit nicht auf.Heller-Berger-Stix 2198 ff.), der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Erlagsarten darin besteht, daß der Außerstreitrichter keine Verteilung vorzunehmen hat (Heller-Berger-Stix 2199) und über solche Anträge daher nicht gemeinsam in einem einheitlichen Verfahren entschieden werden kann, ist die Antragstellung des Erlegers - schon ihrem Wortlaut nach - so aufzufassen, daß das Erlagsgericht zunächst über den Hauptantrag (gemäß Paragraph 1425, ABGB) zu entscheiden habe und nur für den Fall, daß dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen werden sollte, die Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 307, Absatz eins, EO beim Exekutionsgericht begehrt wird. Das bringt der Erleger im übrigen im Revisionsrekurs mit dem Hinweis (AS 243), er habe sich erst in zweiter Linie auf den Erlagsgrund des Paragraph 307, Absatz eins, EO berufen, klar zum Ausdruck. In diesem Sinn ist auch die Entscheidung des Rekursgerichtes zu verstehen: Im vorliegenden Verfahren könne nur der Erlagsantrag gemäß Paragraph 1425, ABGB erledigt werden, sodaß der Hinweis des Erstgerichtes auf den auf Paragraph 307, Absatz eins, EO gestützten Hilfsantrag zu entfallen habe. Gegenstand des Revisionsrekurses kann demnach nur die Verweigerung der Annahme des Erlags nach Paragraph 1425, ABGB sein. In diesem Umfang liegen gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen vor, sodaß das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshofes nur auf die in Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe gestützt werden kann. Als offenbare Gesetzwidrigkeit rügt der Erleger, das Rekursgericht habe zwar richtigerweise den Standpunkt vertreten, daß der Erleger nur einen tauglichen Erlagsgrund behaupten müsse und das Erlagsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Erlages zu prüfen habe, dem Erlagsgericht aber dennoch gegen die ständige Rechtsprechung die Zuständigkeit zuerkannt zu prüfen, ob der behauptete Erlagsgrund auch vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Gericht zweiter Instanz ohnehin nur die Behauptung des Erlegers, der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei als unklare Rechtslage zu verstehen, weil ihm mehrere Forderungsansprecher gegenüberstünden und er nicht zur Tragung des Kostenrisikos bei Umrechnung von deutscher (vollstreckbare Forderung) in inländischer Währung (Erlagsforderung) gehalten sei, als tauchlichen Erlagsgrund geprüft und verneint hat. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit, die mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht gleichzusetzen (EFSlg.47.209 u.v.a.) ist, ist nur in jenen Fällen anzunehmen, in welchen ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg.47.208 u. v.a.). Das kann nicht gesagt werden, wenn schon nach unbedenklichen im Akt erliegenden Erklärungen früherer Forderungsprätendenten nur mehr der Zweiterlagsgegner Ansprüche auf die Forderung des Ersterlagsgegners gegen den Erleger erhebt und letzterer auch nicht dargelegt hat, inwieweit ihn bei Befriedigung des Zweiterlagsgegners als betreibenden Gläubigers ein Kursrisiko überhaupt treffen könnte. Soweit der Erleger in seinem Rechtsmittel Neuerungen - vor allem keinesfalls zu berücksichtigende Tatsachen aus der Zeit nach der erstinstanzlichen Beschlußfassung - vorbringt, genügt der Hinweis, daß solche in einem nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel unzulässig sind (EFSlg.47.205 u.v.a.). Als aktenwidrig rügt der Erleger die rekursgerichtliche Ausführung, aus seiner Behauptung ergebe sich keinesfalls eine Mehrheit von Forderungsprätendenten. Es ist aber aus dem Zusammenhang klar erkennbar (AS 191), daß das Rekursgericht nur zum Ausdruck bringen wollte, der Erlagsgrund sei schon nach dem Akteninhalt zu verneinen; nur auf diese Erwägung ist auch seine Entscheidung gegründet. Eine erhebliche Aktenwidrigkeit zeigt der Revisionsrekurswerber somit nicht auf.
Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen. Die Frage, ob das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde (es langte erst am 16.Tag nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Erstgericht ein, ohne daß feststeht, ob es dort überreicht oder früher zur Post gegeben wurde), muß dann nicht geprüft werden.
Das Erstgericht wird nun den hilfsweise auch auf § 307 Abs.1 EO gestützten Erlagsantrag zu behandeln haben.Das Erstgericht wird nun den hilfsweise auch auf Paragraph 307, Absatz eins, EO gestützten Erlagsantrag zu behandeln haben.