Aus der Begründung:
Was die Zulässigkeit des Rekurses betrifft, hat wohl SZ. XIV/23 unter Bezugnahme auf die zwingende und umfassende Vorschrift des § 528 Abs. 1 ZPO. den Standpunkt vertreten, daß auch im Falle der Kostentragung durch den Richter gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ein weiteres Rechtsmittel unzulässig sei. Die scheinbar dagegen sprechende Vorschrift des § 514 Abs. 3 ZPO. ergänze den § 51 Abs. 2 ZPO. nur insoferne, als sie das Rekursrecht des Richters, der nicht selbst Partei sei, ausdrücklich festlege. Diese Entscheidung hat in der Lehre Widerspruch ausgelöst. Petschek, ZBl. 1932, S. 463 ff., und Klang, JBl. 1933, S. 71, machen ihre Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung geltend und verweisen darauf, daß die Norm des § 514 Abs. 3 ZPO. den Rekurs des Richters gegen Kostenbeschlüsse nach § 51 Abs. 2 ZPO. ausdrücklich zu lasse und daß die letztgenannte Gesetzesstelle trotz der nicht geglückten Fassung auf das Rechtsmittelverfahren zugeschnitten sei. Wenn also eine Kostenentscheidung gegen einen Richter nur vom Rechtsmittelgericht gefällt werden könne und der Rekurs dagegen ausdrücklich zugelassen sei, müsse darin eine Ausnahme von der Bestimmung des § 528 Abs. 1 ZPO. gesehen werden. Mit Recht macht Klang, a. a. O., auch geltend, daß es kaum denkbar sei, daß der Erstrichter sich selbst den Kostenersatz auftrage. Keinesfalls käme dann in Frage, daß der Richter gegen seinen eigenen Beschluß Rekurs erhebe. Wenn der Rekurs im § 514 Abs. 3 ZPO. ausdrücklich zugelassen sei, könne er sich nur auf Beschlüsse des Rechtsmittelgerichtes beziehen.Was die Zulässigkeit des Rekurses betrifft, hat wohl SZ. XIV/23 unter Bezugnahme auf die zwingende und umfassende Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. den Standpunkt vertreten, daß auch im Falle der Kostentragung durch den Richter gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ein weiteres Rechtsmittel unzulässig sei. Die scheinbar dagegen sprechende Vorschrift des Paragraph 514, Absatz 3, ZPO. ergänze den Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. nur insoferne, als sie das Rekursrecht des Richters, der nicht selbst Partei sei, ausdrücklich festlege. Diese Entscheidung hat in der Lehre Widerspruch ausgelöst. Petschek, ZBl. 1932, S. 463 ff., und Klang, JBl. 1933, S. 71, machen ihre Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung geltend und verweisen darauf, daß die Norm des Paragraph 514, Absatz 3, ZPO. den Rekurs des Richters gegen Kostenbeschlüsse nach Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. ausdrücklich zu lasse und daß die letztgenannte Gesetzesstelle trotz der nicht geglückten Fassung auf das Rechtsmittelverfahren zugeschnitten sei. Wenn also eine Kostenentscheidung gegen einen Richter nur vom Rechtsmittelgericht gefällt werden könne und der Rekurs dagegen ausdrücklich zugelassen sei, müsse darin eine Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. gesehen werden. Mit Recht macht Klang, a. a. O., auch geltend, daß es kaum denkbar sei, daß der Erstrichter sich selbst den Kostenersatz auftrage. Keinesfalls käme dann in Frage, daß der Richter gegen seinen eigenen Beschluß Rekurs erhebe. Wenn der Rekurs im Paragraph 514, Absatz 3, ZPO. ausdrücklich zugelassen sei, könne er sich nur auf Beschlüsse des Rechtsmittelgerichtes beziehen.
Der Oberste Gerichtshof verschließt sich den Erwägungen Petscheks und Klangs nicht und vermag die Begründung der eingangs angeführten Entscheidung vom 15. Feber 1932 nicht aufrechtzuerhalten. Rekurse des Richters, dem der Kostenersatz nach § 51 Abs. 2 ZPO. auferlegt wurde, sind vielmehr stets als zulässig anzusehen.Der Oberste Gerichtshof verschließt sich den Erwägungen Petscheks und Klangs nicht und vermag die Begründung der eingangs angeführten Entscheidung vom 15. Feber 1932 nicht aufrechtzuerhalten. Rekurse des Richters, dem der Kostenersatz nach Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. auferlegt wurde, sind vielmehr stets als zulässig anzusehen.
In der Sache selbst nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht an, daß dem Erstrichter ein offenbares, also unstreitiges, grobes Verschulden daran treffe, daß das Urteil gegen Johann S. als nichtig habe aufgehoben werden müssen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß sich der Erstrichter bei seiner Entscheidung von rechtlichen Erwägungen, etwa von der Ansicht leiten ließ, alle drei Beklagten seien als einheitliche Streitgenossen anzusehen, gegen die das Urteil nur einheitlich ergehen könne. Wenn diese Meinung auch unrichtig ist, so könnte doch von einem groben Verschulden infolge Rechtsunkenntnis noch nicht gesprochen werden. Es könnte auch nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, wenn der Erstrichter die Unterlassung des Beklagten Johann S., Einwendungen gegen die Kündigung einzubringen, übersehen hätte. Die Voraussetzung dafür, dem Erstrichter die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, fehlt. Die Kosten waren vielmehr gemäß § 51 Abs. 3 ZPO. gegeneinander aufzuheben.In der Sache selbst nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht an, daß dem Erstrichter ein offenbares, also unstreitiges, grobes Verschulden daran treffe, daß das Urteil gegen Johann S. als nichtig habe aufgehoben werden müssen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß sich der Erstrichter bei seiner Entscheidung von rechtlichen Erwägungen, etwa von der Ansicht leiten ließ, alle drei Beklagten seien als einheitliche Streitgenossen anzusehen, gegen die das Urteil nur einheitlich ergehen könne. Wenn diese Meinung auch unrichtig ist, so könnte doch von einem groben Verschulden infolge Rechtsunkenntnis noch nicht gesprochen werden. Es könnte auch nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, wenn der Erstrichter die Unterlassung des Beklagten Johann S., Einwendungen gegen die Kündigung einzubringen, übersehen hätte. Die Voraussetzung dafür, dem Erstrichter die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, fehlt. Die Kosten waren vielmehr gemäß Paragraph 51, Absatz 3, ZPO. gegeneinander aufzuheben.