Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Entgegen der vom Kläger noch in der Revision aufrecht erhaltenen Behauptung handelt es sich bei der von0shm benützten Abfahrt nicht um eine Schipiste, sondern um eine Schiroute. Unter Schirouten werden allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Schiern vorgesehene und geeignete Strecken verstanden, die nur vor Lawinengefahren gesichert sind, sonst aber weder präpariert noch kontrolliert werden (Ö-NORM S 4611; Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 33; Lamprecht-Schröckenthal-Wagner, Die Verkehrssicherungspflicht von Schiabfahrten 8; vgl. JBl 1979, 433). Bei Schirouten besteht keine Rand- , sondern nur eine Mittelmarkierung (Pichler-Holzer aaO; Dittrich-Reindl, ZVR 1984, 324), so daß ein vom Seilbahnunternehmer gekennzeichneter und die Abfahrt begrenzender Rand nicht existiert (Berghold in ZVR 1985, 359). Die Breite einer Schiroute ergibt sich daher nur aus den Abfahrtsgewohnheiten ihrer Benützer. In der Regel wird die Lawinensicherheit der Schiroute nur für einen Raum von etwa 5 m rechts und links der durch die Mittelmarkierung angegebenen Abfahrtslinie gewährleistet (Pichler-Holzer aaO 33). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind schon aus diesem Grund bedeutend geringer als an präparierte, kontrollierte und mit einer Randmarkierung versehene Schipisten. Schirouten sind nur ihrer Qualität entsprechend, hauptsächlich also gegen Lawinen abzusichern (Pichler-Holzer aaO 28; Dittrich-Reindl aaO 323). Die für Schipisten ausgesprochene Verpflichtung des Seilbahnunternehmens, knapp neben dem Pistenrand befindliche künstliche Hindernisse zu entfernen oder solche Gefahrenstellen entsprechend abzusichern, weil mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus gerechnet werden müsse (vgl. ZVR 1988/158 mwN), kann schon wegen des Fehlens einer Begrenzung des Randes einer Schiroute nicht ohne weiteres auf die Verkehrssicherungspflicht solcher Routen angewendet werden. Vielmehr gewinnt für die Benützung solcher Routen der Grundsatz an Bedeutung, daß ein Seilbahnunternehmer darauf vertrauen kann, daß Schirouten von durchschnittlich aufmerksamen und kontrolliert fahrenden Schifahrern benützt werden; von Schiroutenbenützern kann ein schifahrerisches Können erwartet werden, das über dem eines Schifahrers, der eine rot markierte Piste (= mittelschwere Piste) benützt, liegt (Dittrich-Reindl aaO). Solche Schifahrer sind in der Lage, auch eine allfällige Gefährlichkeit des angrenzenden Geländes wahrzunehmen (Hagenbüchler, Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Ursache von Schi- und Wegunfällen 93). Der Seilbahnunternehmer kann dann aber berechtigterweise davon ausgehen, daß solche Schifahrer Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen einer Schiabfahrt ergeben, bewältigen können (JBl 1981, 481). Jeder eine Schiroute benützende Schifahrer hat somit die sich aus der Überschätzung seines eigenen Könnens ergebenden Gefahren selbst zu tragen (vgl. ZVR 1988/142). Ausgehend von dieser Eigenverantwortlichkeit des Schifahrers bei Benützung von Schirouten besteht daher eine Pflicht, künstlich geschaffene Hindernisse in der Nähe des üblicherweise von den Schifahrern benützten Raumes nur dann zu entfernen oder, wie hier vom Kläger verlangt, abzusichern, wenn es sich um atypische gefährliche, schlecht sichtbare oder gar verborgene Hindernisse handelt (Hagenbüchler aaO 115; vgl. ZVR 1988/142; Pichler in ZVR 1989, 236). Eine solche Gefahrenquelle stellte aber nach dem vorliegenden Sachverhalt die auf 80 m sichtbare, zum Unfallszeitpunkt rund 2,3 m aus dem Tiefschnee neben dem befahrenen Teil der Abfahrt ragende Tafel in der Nähe der Talstation des Liftes nicht dar.Entgegen der vom Kläger noch in der Revision aufrecht erhaltenen Behauptung handelt es sich bei der von0shm benützten Abfahrt nicht um eine Schipiste, sondern um eine Schiroute. Unter Schirouten werden allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Schiern vorgesehene und geeignete Strecken verstanden, die nur vor Lawinengefahren gesichert sind, sonst aber weder präpariert noch kontrolliert werden (Ö-NORM S 4611; Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts 33; Lamprecht-Schröckenthal-Wagner, Die Verkehrssicherungspflicht von Schiabfahrten 8; vergleiche JBl 1979, 433). Bei Schirouten besteht keine Rand- , sondern nur eine Mittelmarkierung (Pichler-Holzer aaO; Dittrich-Reindl, ZVR 1984, 324), so daß ein vom Seilbahnunternehmer gekennzeichneter und die Abfahrt begrenzender Rand nicht existiert (Berghold in ZVR 1985, 359). Die Breite einer Schiroute ergibt sich daher nur aus den Abfahrtsgewohnheiten ihrer Benützer. In der Regel wird die Lawinensicherheit der Schiroute nur für einen Raum von etwa 5 m rechts und links der durch die Mittelmarkierung angegebenen Abfahrtslinie gewährleistet (Pichler-Holzer aaO 33). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind schon aus diesem Grund bedeutend geringer als an präparierte, kontrollierte und mit einer Randmarkierung versehene Schipisten. Schirouten sind nur ihrer Qualität entsprechend, hauptsächlich also gegen Lawinen abzusichern (Pichler-Holzer aaO 28; Dittrich-Reindl aaO 323). Die für Schipisten ausgesprochene Verpflichtung des Seilbahnunternehmens, knapp neben dem Pistenrand befindliche künstliche Hindernisse zu entfernen oder solche Gefahrenstellen entsprechend abzusichern, weil mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus gerechnet werden müsse vergleiche ZVR 1988/158 mwN), kann schon wegen des Fehlens einer Begrenzung des Randes einer Schiroute nicht ohne weiteres auf die Verkehrssicherungspflicht solcher Routen angewendet werden. Vielmehr gewinnt für die Benützung solcher Routen der Grundsatz an Bedeutung, daß ein Seilbahnunternehmer darauf vertrauen kann, daß Schirouten von durchschnittlich aufmerksamen und kontrolliert fahrenden Schifahrern benützt werden; von Schiroutenbenützern kann ein schifahrerisches Können erwartet werden, das über dem eines Schifahrers, der eine rot markierte Piste (= mittelschwere Piste) benützt, liegt (Dittrich-Reindl aaO). Solche Schifahrer sind in der Lage, auch eine allfällige Gefährlichkeit des angrenzenden Geländes wahrzunehmen (Hagenbüchler, Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Ursache von Schi- und Wegunfällen 93). Der Seilbahnunternehmer kann dann aber berechtigterweise davon ausgehen, daß solche Schifahrer Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen einer Schiabfahrt ergeben, bewältigen können (JBl 1981, 481). Jeder eine Schiroute benützende Schifahrer hat somit die sich aus der Überschätzung seines eigenen Könnens ergebenden Gefahren selbst zu tragen vergleiche ZVR 1988/142). Ausgehend von dieser Eigenverantwortlichkeit des Schifahrers bei Benützung von Schirouten besteht daher eine Pflicht, künstlich geschaffene Hindernisse in der Nähe des üblicherweise von den Schifahrern benützten Raumes nur dann zu entfernen oder, wie hier vom Kläger verlangt, abzusichern, wenn es sich um atypische gefährliche, schlecht sichtbare oder gar verborgene Hindernisse handelt (Hagenbüchler aaO 115; vergleiche ZVR 1988/142; Pichler in ZVR 1989, 236). Eine solche Gefahrenquelle stellte aber nach dem vorliegenden Sachverhalt die auf 80 m sichtbare, zum Unfallszeitpunkt rund 2,3 m aus dem Tiefschnee neben dem befahrenen Teil der Abfahrt ragende Tafel in der Nähe der Talstation des Liftes nicht dar.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.