Rechtssatz RS0023882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023882
Entscheidungsdatum
15.12.2014
Rechtssatz
Schirouten weisen keine Randmarkierungen auf; sie sind nur entsprechend ihrer Qualität, hauptsächlich also gegen Lawinen zu sichern. Eine einen Meter neben der ausgefahrenen Route im Tiefschnee befindliche, auf achtzig Meter deutlich sichtbare Hinweistafel nahe der Liftstation muß nicht abgesichert werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 638/90
Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 638/90
Veröff: ZVR 1991/144 S 372
- 6 Ob 198/14g
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 198/14g
Auch; Beisatz: Hier: keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Die Schiroute war durch quergespannte rot-weiss-rote Absperrbänder abgesperrt. Die Sperre war auch auf den Panoramatafeln im Schigebiet kundgemacht. Ca zehn Meter abseits der Piste befand sich ein Weiderost. Derartige Weideroste sind in Mittelgebirgslagen, in denen Almwirtschaft betrieben wird, keineswegs unüblich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023882
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19901128_OGH0002_0010OB00638_9000000_001