Der erkennende Senat hat als verstärkter Senat mit Beschluß vom 26.8.1992, 1 Ob 560/92, ausgeführt, wohl ordne § 140 Abs.2 erster Satz ABGB an, daß der Elternteil, der den Haushalt, in dem er das Kind betreut, führt, dadurch seinen Beitrag leiste, doch beziehe sich diese Bestimmung nur auf das Verhältnis zwischen den beiden Elternteilen, ohne damit auch deren Beiträge für die Erfüllung der gemeinsamen Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsberechtigten gegenüber zu gewichten. In den Materialien zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl. 1977/403 (JAB, 587 BlgNR 14.GP, 4 f), würden als Betreuungsleistungen zwar nur die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall aufgezählt, der in Wahrheit jedoch viel weitere Begriff der Betreuung umfasse indessen nicht nur die für die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig-seelischen Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücken ließen. Für die Gewichtung der beiderseitigen Unterhaltsleistungen als Grundlage der Anrechnung des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten sei bei einfachen Lebensverhältnissen wie im vorliegenden Fall das Verhältnis zwischen Mindestpensionshöhe (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb und b ASVG) und Durchschnittsbedarf von besonderer Bedeutung. Werde der Minderjährige im allgemeinen als selbsterhaltungsfähig angesehen, verfüge er über eigene Einkünfte in Höhe des genannten Richtsatzes, und sei der Durchschnittsbedarf ganz allgemein jener Bedarf, den jeder Minderjährige einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung und Wohnung sowie zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse hat, müsse die Differenz zwischen diesen beiden - als Orientierungshilfen für die im Tatsachenbereich zu ermittelnden, in Geld abzudeckenden Bedürfnisse des Minderjährigen und dessen Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogenen - Richtwerten zwangsläufig auf jenen Aufwand entfallen, der dem Minderjährigen erwachse, wenn er sich selbst erhalten und deshalb auch für die sonst vom betreuenden Elternteil erbrachten Naturalleistungen aufkommen muß. Es erscheine deshalb angemessen, bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen; für die Annahme davon abweichender Anrechnungsgrundsätze fänden sich weder im Gesetz Anhaltspunkte noch sonst brauchbare Erfahrungswerte.Der erkennende Senat hat als verstärkter Senat mit Beschluß vom 26.8.1992, 1 Ob 560/92, ausgeführt, wohl ordne Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB an, daß der Elternteil, der den Haushalt, in dem er das Kind betreut, führt, dadurch seinen Beitrag leiste, doch beziehe sich diese Bestimmung nur auf das Verhältnis zwischen den beiden Elternteilen, ohne damit auch deren Beiträge für die Erfüllung der gemeinsamen Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsberechtigten gegenüber zu gewichten. In den Materialien zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl. 1977/403 (JAB, 587 BlgNR 14.GP, 4 f), würden als Betreuungsleistungen zwar nur die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall aufgezählt, der in Wahrheit jedoch viel weitere Begriff der Betreuung umfasse indessen nicht nur die für die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig-seelischen Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücken ließen. Für die Gewichtung der beiderseitigen Unterhaltsleistungen als Grundlage der Anrechnung des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten sei bei einfachen Lebensverhältnissen wie im vorliegenden Fall das Verhältnis zwischen Mindestpensionshöhe (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und b ASVG) und Durchschnittsbedarf von besonderer Bedeutung. Werde der Minderjährige im allgemeinen als selbsterhaltungsfähig angesehen, verfüge er über eigene Einkünfte in Höhe des genannten Richtsatzes, und sei der Durchschnittsbedarf ganz allgemein jener Bedarf, den jeder Minderjährige einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung und Wohnung sowie zur Bestreitung seiner weiteren Bedürfnisse hat, müsse die Differenz zwischen diesen beiden - als Orientierungshilfen für die im Tatsachenbereich zu ermittelnden, in Geld abzudeckenden Bedürfnisse des Minderjährigen und dessen Selbsterhaltungsfähigkeit herangezogenen - Richtwerten zwangsläufig auf jenen Aufwand entfallen, der dem Minderjährigen erwachse, wenn er sich selbst erhalten und deshalb auch für die sonst vom betreuenden Elternteil erbrachten Naturalleistungen aufkommen muß. Es erscheine deshalb angemessen, bei einfachen Lebensverhältnissen das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen; für die Annahme davon abweichender Anrechnungsgrundsätze fänden sich weder im Gesetz Anhaltspunkte noch sonst brauchbare Erfahrungswerte.
Da der Durchschnittsbedarf in der Altersgruppe des Minderjährigen (15 bis 19 Jahre) annähernd die Hälfte des Richtsatzes gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit. b ASVG (derzeit monatlich unter Einschluß der Sonderzahlungen rund S 7.600,--) beträgt, ist die Anrechnung seiner Lehrlingsentschädigung auf die Unterhaltsleistungen der Eltern zu gleichen Teilen gerechtfertigt. Da der Minderjährige eine anrechenbare Lehrlingsentschädigung von geringfügig mehr als S 5.000,-- bezieht, reduziert sich sein Unterhaltsanspruch demgemäß auf S 2.600,-- und damit, soweit er auf Geldzahlung durch seinen Vater gerichtet ist, bei gleichteiliger Anrechnung seiner Einkünfte auf S 1.300,--; mit einer solchen Unterhaltszahlung vermag der Vater den nach Anrechnung des Eigeneinkommens des Minderjährigen noch verbleibenden, in Geld abzudeckenden Unterhaltsbedarf seines Sohnes zur Gänze zu bestreiten. Über den Durchschnittsbedarf hinausgehende, in Geld abzudeckende Bedürfnisse könnten dem Minderjährigen mit Rücksicht auf die Lebensverhältnisse seines Vaters (also bei dessen unter Einschluß der aliquoten Sonderzahlungen monatlich mit S 17.500,-- zu errechnenden Nettoeinkünften und einer weiteren Sorgepflicht für ein 7jähriges Kind) nicht zugebilligt werden (vgl. hiezu 4 Ob 512/92; Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 5 a; Schlemmer in Schwimann, ABGB § 140 Rz 13 und 14).Da der Durchschnittsbedarf in der Altersgruppe des Minderjährigen (15 bis 19 Jahre) annähernd die Hälfte des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG (derzeit monatlich unter Einschluß der Sonderzahlungen rund S 7.600,--) beträgt, ist die Anrechnung seiner Lehrlingsentschädigung auf die Unterhaltsleistungen der Eltern zu gleichen Teilen gerechtfertigt. Da der Minderjährige eine anrechenbare Lehrlingsentschädigung von geringfügig mehr als S 5.000,-- bezieht, reduziert sich sein Unterhaltsanspruch demgemäß auf S 2.600,-- und damit, soweit er auf Geldzahlung durch seinen Vater gerichtet ist, bei gleichteiliger Anrechnung seiner Einkünfte auf S 1.300,--; mit einer solchen Unterhaltszahlung vermag der Vater den nach Anrechnung des Eigeneinkommens des Minderjährigen noch verbleibenden, in Geld abzudeckenden Unterhaltsbedarf seines Sohnes zur Gänze zu bestreiten. Über den Durchschnittsbedarf hinausgehende, in Geld abzudeckende Bedürfnisse könnten dem Minderjährigen mit Rücksicht auf die Lebensverhältnisse seines Vaters (also bei dessen unter Einschluß der aliquoten Sonderzahlungen monatlich mit S 17.500,-- zu errechnenden Nettoeinkünften und einer weiteren Sorgepflicht für ein 7jähriges Kind) nicht zugebilligt werden vergleiche hiezu 4 Ob 512/92; Pichler in Rummel, ABGB2 Paragraph 140, Rz 5 a; Schlemmer in Schwimann, ABGB Paragraph 140, Rz 13 und 14).
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses des Minderjährigen ist deshalb die Unterhaltsverpflichtung des Vaters lediglich auf monatlich S 1.300,-- herabzusetzen.