Aus der Begründung:
Auszugehen ist davon, daß der Kläger nicht einen Auseinandersetzungsanspruch, sondern einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten als Geschäftsführer der seinerzeitigen Kommanditgesellschaft geltend macht. Wenn es auch zutrifft, daß der Kläger durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft einen allfälligen Anspruch auf Abfindung hat, dessen Höhe im Wege der Erstellung einer Abschichtungsbilanz festzulegen ist, und der Anspruch, wenn sich die Gesellschafter über die Höhe desselben nicht einigen können, im ordentlichen Prozeß zu verfolgen ist, und den Vorinstanzen auch darin beizupflichten ist, daß es sich bei dem Abfindungsguthaben um eine Globalforderung handelt, so ist der Revision doch darin zu folgen, daß der einem ausgeschiedenen Gesellschafter zukommende Schadenersatzanspruch unabhängig von dem allfälligen Anspruch auf Abfindung erhoben werden kann. Der Kläger behauptet, daß er durch den Abschluß der eingangs erwähnten Mietverträge insofern geschädigt worden sei, als der Beklagte unverhältnismäßig bereichert, die Gewinnquote des Klägers aber um mindestens 300.000 S gemindert worden sei. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem geschäftsführenden Komplementär wäre jedenfalls bereits fällig geworden. Gewiß war ein dem Kläger allenfalls zustehendes Abfindungsguthaben nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch nicht fällig. Es ist aber nicht einzusehen, warum das Ausscheiden des Klägers (Kommanditisten) aus der Gesellschaft irgendeine Auswirkung auf die Fälligkeit einer existent gewordenen Schadenersatzforderung des Klägers gegen den Geschäftsführer der seinerzeitigen Gesellschaft haben sollte. Mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Kommanditgesellschaft ist der Beklagte Vermieter und Mieter in einer Person geworden. Die Mietverträge sind damit aber erloschen (§ 1445 ABGB), so daß dem Kläger aus ihnen weitere Schäden nicht mehr erwachsen können.Auszugehen ist davon, daß der Kläger nicht einen Auseinandersetzungsanspruch, sondern einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten als Geschäftsführer der seinerzeitigen Kommanditgesellschaft geltend macht. Wenn es auch zutrifft, daß der Kläger durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft einen allfälligen Anspruch auf Abfindung hat, dessen Höhe im Wege der Erstellung einer Abschichtungsbilanz festzulegen ist, und der Anspruch, wenn sich die Gesellschafter über die Höhe desselben nicht einigen können, im ordentlichen Prozeß zu verfolgen ist, und den Vorinstanzen auch darin beizupflichten ist, daß es sich bei dem Abfindungsguthaben um eine Globalforderung handelt, so ist der Revision doch darin zu folgen, daß der einem ausgeschiedenen Gesellschafter zukommende Schadenersatzanspruch unabhängig von dem allfälligen Anspruch auf Abfindung erhoben werden kann. Der Kläger behauptet, daß er durch den Abschluß der eingangs erwähnten Mietverträge insofern geschädigt worden sei, als der Beklagte unverhältnismäßig bereichert, die Gewinnquote des Klägers aber um mindestens 300.000 S gemindert worden sei. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber dem geschäftsführenden Komplementär wäre jedenfalls bereits fällig geworden. Gewiß war ein dem Kläger allenfalls zustehendes Abfindungsguthaben nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch nicht fällig. Es ist aber nicht einzusehen, warum das Ausscheiden des Klägers (Kommanditisten) aus der Gesellschaft irgendeine Auswirkung auf die Fälligkeit einer existent gewordenen Schadenersatzforderung des Klägers gegen den Geschäftsführer der seinerzeitigen Gesellschaft haben sollte. Mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Kommanditgesellschaft ist der Beklagte Vermieter und Mieter in einer Person geworden. Die Mietverträge sind damit aber erloschen (Paragraph 1445, ABGB), so daß dem Kläger aus ihnen weitere Schäden nicht mehr erwachsen können.
Es drängt sich allerdings die Frage auf, ob der Kläger als Kommanditist einen Schadenersatzanspruch auf Leistung an sich selbst geltend machen kann. Ein Schadenersatzanspruch des einzelnen Gesellschafters gegenüber dem pflichtwidrig handelnden geschäftsführenden Gesellschafter auf Leistung an sich selbst und nicht an die Gesellschaft ist nämlich nur dann möglich, wenn ihm gegenüber ein besonderer Verpflichtungsgrund gegeben ist, was bei besonderen Vereinbarungen unter den Beteiligten oder beim Vorliegen des Tatbestandes einer unerlaubten Handlung der Fall sein kann (vgl. Würdinger, Recht der Personalgesellschaften, 50; Wieland, Handelsrecht, 563 FN 10; Schlegelberger-Gessler, HGB4, 1058 Anm. 21). Da es sich im konkreten Fall nur um eine zweigliedrige Gesellschaft handelte, der einzige Gesellschafter neben dem in Anspruch genommenen geschäftsführenden Gesellschafter nur der Kläger war und die Gesellschaft durch Vereinigung in die Hand des Beklagten übergegangen ist, bestehen keine Bedenken, wenn der Kläger den Anspruch für seine Person erhebt.Es drängt sich allerdings die Frage auf, ob der Kläger als Kommanditist einen Schadenersatzanspruch auf Leistung an sich selbst geltend machen kann. Ein Schadenersatzanspruch des einzelnen Gesellschafters gegenüber dem pflichtwidrig handelnden geschäftsführenden Gesellschafter auf Leistung an sich selbst und nicht an die Gesellschaft ist nämlich nur dann möglich, wenn ihm gegenüber ein besonderer Verpflichtungsgrund gegeben ist, was bei besonderen Vereinbarungen unter den Beteiligten oder beim Vorliegen des Tatbestandes einer unerlaubten Handlung der Fall sein kann vergleiche Würdinger, Recht der Personalgesellschaften, 50; Wieland, Handelsrecht, 563 FN 10; Schlegelberger-Gessler, HGB4, 1058 Anmerkung 21, ). Da es sich im konkreten Fall nur um eine zweigliedrige Gesellschaft handelte, der einzige Gesellschafter neben dem in Anspruch genommenen geschäftsführenden Gesellschafter nur der Kläger war und die Gesellschaft durch Vereinigung in die Hand des Beklagten übergegangen ist, bestehen keine Bedenken, wenn der Kläger den Anspruch für seine Person erhebt.
Als Vorfrage zu dem geltend gemachten Leistungsanspruch wird zu untersuchen sein, ob der Beklagte zum Abschluß der streitverfangenen Mietverträge als geschäftsführender Komplementär ohne Zustimmung des Klägers berechtigt war. Der Geschäftsführer darf nämlich nur solche Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes ist eine solche, wie sie in dem einzelnen Betrieb, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten ist. Außergewöhnliche Handlungen sind immer solche, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern (Weipert in RGRKomm. HGB2 II, 123 Anm. 2). Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Kläger den Leistungsanspruch unabhängig von seinem Anspruch auf Abfindung im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft geltend machen kann, wobei zu prüfen sein wird, ob der Beklagte zu den in sich abgeschlossenen Mietverträgen ohne Zustimmung des Klägers (eine solche wird vom Beklagten behauptet) berechtigt war bzw. ob und inwieweit er durch den Abschluß dieser Verträge dem Kläger einen Schaden zugefügt hat.Als Vorfrage zu dem geltend gemachten Leistungsanspruch wird zu untersuchen sein, ob der Beklagte zum Abschluß der streitverfangenen Mietverträge als geschäftsführender Komplementär ohne Zustimmung des Klägers berechtigt war. Der Geschäftsführer darf nämlich nur solche Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes ist eine solche, wie sie in dem einzelnen Betrieb, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten ist. Außergewöhnliche Handlungen sind immer solche, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern (Weipert in RGRKomm. HGB2 römisch zwei, 123 Anmerkung 2, ). Zusammenfassend ist zu sagen, daß der Kläger den Leistungsanspruch unabhängig von seinem Anspruch auf Abfindung im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft geltend machen kann, wobei zu prüfen sein wird, ob der Beklagte zu den in sich abgeschlossenen Mietverträgen ohne Zustimmung des Klägers (eine solche wird vom Beklagten behauptet) berechtigt war bzw. ob und inwieweit er durch den Abschluß dieser Verträge dem Kläger einen Schaden zugefügt hat.