Rechtssatz RS0061660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061660
Geschäftszahl
1Ob639/76 (1Ob640/76); 8Ob520/80; 1Ob192/08d; 8ObS5/20y
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Rechtssatz
Der Geschäftsführer darf nur solche Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes ist eine solche, wie sie in dem einzelnen Betrieb, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten ist. Außergewöhnliche Handlungen sind immer solche, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 639/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 639/76
Veröff: SZ 49/111
- 8 Ob 520/80
Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 520/80
- 1 Ob 192/08d
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 192/08d
Vgl auch; Beisatz: Hier: GmbH und Co KG. (T1); Beisatz: Nur Maßnahmen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Kommanditgesellschaft mit sich bringt, fallen in die Geschäftsführungsbefugnisse der Komplementärgesellschaft bzw deren Geschäftsführerin. (T2); Beisatz: Zu den ungewöhnlichen Geschäften gehören nach der Rechtsprechung alle Maßnahmen, die nach ihrem Inhalt, ihrem Zweck oder ihrer Tragweite (insbesondere deren Umfang) über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen. (T3)
- 8 ObS 5/20y
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 5/20y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061660
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0010OB00639_7600000_003