Für die Wahl der richtigen Gerichtsbesetzung ist - wie auch für die Prüfung der Zuständigkeit - der Inhalt des Klagebegehrens und das diesem zu Grunde liegende Vorbringen maßgeblich (EvBl 1990/90 mwN; 9 ObA 113/94; RIS-Justiz RS0085549; Kuderna, ASGG § 37 FN 10). Darauf, ob der geltend gemachte Klagsanspruch inhaltlich zu Recht besteht, kommt es nicht an. Aufgabe eines Beschlusses nach § 37 Abs 3 ASGG, mit dem lediglich auszusprechen ist, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist, kann daher nicht sein, über in der Klage geltend gemachte materiell-rechtliche Ansprüche zu entscheiden, soll doch nicht schon in einem formellen „Besetzungsbeschluss " über die materiell-rechtliche Rechtslage abgesprochen werden (9 Ob 121/92; Kuderna aaO). Ob bei Prüfung der Frage der richtigen Gerichtsbesetzung die Behauptungen der beklagten Partei zu berücksichtigen sind - hier deren Vorbringen, es liege Arbeitnehmerähnlichkeit vor -, hängt nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs davon ab, ob die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen (SZ 72/142; RZ 2004, 138; 9 ObA 123/00d u.a). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen:Für die Wahl der richtigen Gerichtsbesetzung ist - wie auch für die Prüfung der Zuständigkeit - der Inhalt des Klagebegehrens und das diesem zu Grunde liegende Vorbringen maßgeblich (EvBl 1990/90 mwN; 9 ObA 113/94; RIS-Justiz RS0085549; Kuderna, ASGG Paragraph 37, FN 10). Darauf, ob der geltend gemachte Klagsanspruch inhaltlich zu Recht besteht, kommt es nicht an. Aufgabe eines Beschlusses nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG, mit dem lediglich auszusprechen ist, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist, kann daher nicht sein, über in der Klage geltend gemachte materiell-rechtliche Ansprüche zu entscheiden, soll doch nicht schon in einem formellen „Besetzungsbeschluss " über die materiell-rechtliche Rechtslage abgesprochen werden (9 Ob 121/92; Kuderna aaO). Ob bei Prüfung der Frage der richtigen Gerichtsbesetzung die Behauptungen der beklagten Partei zu berücksichtigen sind - hier deren Vorbringen, es liege Arbeitnehmerähnlichkeit vor -, hängt nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs davon ab, ob die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen (SZ 72/142; RZ 2004, 138; 9 ObA 123/00d u.a). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Nach seinem eindeutigen Vorbringen stützt sich der Kläger in seiner Klage als Anspruchsgrundlage ausschließlich auf ein Konsulentenverhältnis. Aus seinen Klagsangaben ist zu entnehmen, dass er weder behauptet, Arbeitnehmer noch einem solchen im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG gleichgestellt zu sein. Das Klagebegehren müsste dann abgewiesen werden, wenn die - auf den Verfall der Ansprüche abzielenden - Behauptungen der beklagten Partei zuträfen, der Kläger wäre wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person gleichgestellt, sodass der Vertrag als „freier" Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Auf einen solchen wären nämlich die Kündigungsmodalitäten der §§ 1159 ff ABGB, insbesondere § 1162d ABGB und die darin enthaltene 6-monatige Verfallsfrist analog anwendbar (SZ 70/52 mwN). Diese Frist wäre aber - gemäß den weiteren Behauptungen der beklagten Partei - bereits abgelaufen. Da somit ein für die Besetzung maßgeblicher Umstand auch für das Bestehen des Anspruchs maßgeblich ist, ist im vorliegenden Fall für die Frage der Gerichtsbesetzung ausschließlich von den Angaben in der Klage auszugehen; unter diesen Vorraussetzungen bleibt das angerufene Gericht zur Sachentscheidung berufen (9 ObA 121/92). Im derzeitigen Verfahrensstadium erübrigt es sich, auf den vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einzugehen, soweit dieser die Ausführungen der Vorinstanzen zur Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit betrifft (9 ObA 113/94). Diese für das Bestehen des Anspruchs maßgeblichen Ausführungen haben der Sachentscheidung vorbehalten zu bleiben.Nach seinem eindeutigen Vorbringen stützt sich der Kläger in seiner Klage als Anspruchsgrundlage ausschließlich auf ein Konsulentenverhältnis. Aus seinen Klagsangaben ist zu entnehmen, dass er weder behauptet, Arbeitnehmer noch einem solchen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG gleichgestellt zu sein. Das Klagebegehren müsste dann abgewiesen werden, wenn die - auf den Verfall der Ansprüche abzielenden - Behauptungen der beklagten Partei zuträfen, der Kläger wäre wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person gleichgestellt, sodass der Vertrag als „freier" Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Auf einen solchen wären nämlich die Kündigungsmodalitäten der Paragraphen 1159, ff ABGB, insbesondere Paragraph 1162 d, ABGB und die darin enthaltene 6-monatige Verfallsfrist analog anwendbar (SZ 70/52 mwN). Diese Frist wäre aber - gemäß den weiteren Behauptungen der beklagten Partei - bereits abgelaufen. Da somit ein für die Besetzung maßgeblicher Umstand auch für das Bestehen des Anspruchs maßgeblich ist, ist im vorliegenden Fall für die Frage der Gerichtsbesetzung ausschließlich von den Angaben in der Klage auszugehen; unter diesen Vorraussetzungen bleibt das angerufene Gericht zur Sachentscheidung berufen (9 ObA 121/92). Im derzeitigen Verfahrensstadium erübrigt es sich, auf den vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einzugehen, soweit dieser die Ausführungen der Vorinstanzen zur Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit betrifft (9 ObA 113/94). Diese für das Bestehen des Anspruchs maßgeblichen Ausführungen haben der Sachentscheidung vorbehalten zu bleiben.
Die Entscheidung des Rekursgerichts, dem Prozessgericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens in der - den Klageangaben entsprechenden - Besetzung nach § 7a Abs 1 JN aufzutragen, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO wird nicht aufgezeigt, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen ist.Die Entscheidung des Rekursgerichts, dem Prozessgericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens in der - den Klageangaben entsprechenden - Besetzung nach Paragraph 7 a, Absatz eins, JN aufzutragen, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wird nicht aufgezeigt, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen ist.