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Entscheidung 1 Ob 64/21z×

Entscheidung 1 Ob 64/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob64/21z

Entscheidungsdatum

21.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei ADir. C*****H*****, wegen 75.000 EUR sA, über den „Rekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. November 2020, GZ 4 R 162/20a-15, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. September 2020, GZ 3 Cg 6/20x-12, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses die Klage gegen den Vorsteher der Geschäftsstelle eines Bezirksgerichts wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG zurückgewiesen (Punkt 1.) und den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hatte (Punkt 2.), erhob die Klägerin einen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehenen Rekurs.

[2]           Das Erstgericht trug der Klägerin mit Beschluss vom 30. September 2020 auf, den Rekurs fristgebunden durch die anwaltliche Unterfertigung zu verbessern, soweit er sich gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, und anzugeben, ob die genannte Person oder die Republik Österreich als beklagte Partei gemeint gewesen sei.

[3]                Den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Klägerin wies das Rekursgericht zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[4]                Den dagegen erhobenen (richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

[5]           Die Vorlage des Rechtsmittels ist im Hinblick auf die mangelnde Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin verfehlt:

Rechtliche Beurteilung

[6] 1. Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO wäre der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin im Verfahren über den Verbesserungsauftrag betreffend den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss, mit dem ihre Klage zurückgewiesen worden war, mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts zu versehen vergleiche RIS-Justiz RS0036429 [T3]).

[7] 2. Die ZPO regelt den unterbrechenden Einfluss von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts auf Fristen für Rechtsbehelfe (in Paragraph 73, Absatz 2, ZPO für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil, die Klagebeantwortung, die Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandsverfahren) und für Rechtsmittel (Berufung: Paragraph 464, Absatz 3, ZPO; diese Bestimmung gilt nach Paragraph 505, Absatz 2, ZPO sinngemäß auch im Revisionsverfahren und nach Paragraph 521, Absatz 3, ZPO auch im Rekursverfahren). Nach Rechtsprechung und Lehre wird aus den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Unterbrechungsfällen ein allgemeines Schutzprinzip abgeleitet und eine Unterbrechungswirkung bei allen einer Notfrist unterliegenden Prozesshandlungen bejaht (6 Ob 311/98y; 10 Ob 59/08m; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 Paragraph 73, ZPO Rz 2; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 73, ZPO Rz 7; Fasching, Lehrbuch2 Rz 499; vergleiche auch RS0036250). Die Unterbrechungswirkung gilt daher auch für die vom Erstgericht erteilte Frist zur Vornahme einer „Verbesserungshandlung“. Vor Fristbeginn gestellte Verfahrenshilfeanträge unterbrechen diese gleichfalls (3 Ob 130/05x; 10 Ob 59/08m; 1 Ob 9/21m; Fucik aaO Paragraph 73, ZPO Rz 2). Nach Paragraph 73, Absatz 2, ZPO beginnen die Fristen erst mit der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrenshilfeantrags, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts angestrebt wurde. Wenn die Partei vor der Entscheidung über ihren Verfahrenshilfeantrag einen (Revisions-)Rekurs ausführen müsste, könnte der offenkundige Gesetzeszweck der Bewahrung der Partei vor Nachteilen und zur Wahrung der Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht erreicht werden (6 Ob 311/98y; 1 Ob 9/21m). Über den Revisionsrekurs ist daher mangels Postulationsfähigkeit der (unvertretenen) Klägerin derzeit nicht zu entscheiden.

[8]           3. Die Klägerin erhob gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem ihr bereits mit der Klage gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, Rekurs. Über diesen wurde vom Rekursgericht noch nicht entschieden; das die Verfahrenshilfe betreffende Verfahren ist damit noch nicht rechtskräftig beendet. Die Frist für die Erhebung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Klagebegehren zurückgewiesen wurde, ist daher ebenso unterbrochen wie die vom Erstgericht erteilte Frist zur Vornahme einer „Verbesserungshandlung“.

[9] 4. Das Erstgericht wird den Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs der Klägerin gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe vorzulegen haben. Wird der Klägerin die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe rechtskräftig versagt, ist ihr gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO ein fristgebundener Verbesserungsauftrag zur anwaltlichen Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu erteilen vergleiche Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO). Im Fall der Beigebung eines Rechtsanwalts könnte dieser das Rechtsmittel unterschreiben (und auch inhaltlich ergänzen).

[10]                5. Der Akt ist aus den dargelegten Gründen dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E131964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00064.21Z.0421.000

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210421_OGH0002_0010OB00064_21Z0000_000