Aus der Begründung:
Für seine Auffassung, daß das Bezirksjugendamt für den 1./8./9. Bezirk in Wien nicht als Bevollmächtigter des Jugendamtes Fürth einschreiten dürfe, verweist das Berufungsgericht nur auf die §§ 26 und 30 ZPO. § 26 ZPO. kann dahin verstanden werden, daß der Bevollmächtigte deswegen, weil er für die Partei vor Gericht handelnd auftreten soll, eine physische Person sein müsse. Offenbar dieser Gedankengang liegt zugrunde wenn - wie vom Berufungsgericht richtig angeführt - Stagel - Michlmayr, Zivilprozeßordnung, 11. Aufl. Anm. 2 zu § 26, allerdings ohne eine Begründung zu geben, meinen, daß als Prozeßbevollmächtigte nur physische und nicht juristische Personen in Betracht kommen. Aus § 30 ZPO. läßt sich für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung nichts gewinnen.Für seine Auffassung, daß das Bezirksjugendamt für den 1./8./9. Bezirk in Wien nicht als Bevollmächtigter des Jugendamtes Fürth einschreiten dürfe, verweist das Berufungsgericht nur auf die Paragraphen 26 und 30 ZPO. Paragraph 26, ZPO. kann dahin verstanden werden, daß der Bevollmächtigte deswegen, weil er für die Partei vor Gericht handelnd auftreten soll, eine physische Person sein müsse. Offenbar dieser Gedankengang liegt zugrunde wenn - wie vom Berufungsgericht richtig angeführt - Stagel - Michlmayr, Zivilprozeßordnung, 11. Aufl. Anmerkung 2 zu Paragraph 26,, allerdings ohne eine Begründung zu geben, meinen, daß als Prozeßbevollmächtigte nur physische und nicht juristische Personen in Betracht kommen. Aus Paragraph 30, ZPO. läßt sich für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung nichts gewinnen.
Auf eine solche allgemeine Unzulässigkeit der Bevollmächtigung juristischer Personen könnte aber - abgesehen davon, daß das Bezirksjugendamt für den 1./8./9. Bezirk in Wien keine juristische Person, sondern eine Behörde ist - seine angebliche Unfähigkeit zur Vertretung des ausländischen Mundels schon deswegen nicht gegrundet werden, weil nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 18 JWG. vorausgesetzt wird, daß die Bezirksverwaltungsbehörde Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Klagen, die der Hereinbringung des Unterhalts dienen, für die Mundel einbringen könne. Damit ist der Bezirksverwaltungsbehörde in diesem Umfang die Fähigkeit, Prozeßbevollmächtigte zu sein, durch das Gesetz eingeräumt. Daß die Bezirksverwaltungsbehörde dabei nur für eigene Mundel, nicht aber auf Ersuchen der zuständigen Behörde für fremde, allenfalls ausländische, Mundel auftreten dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ob aber in dieser Beziehung Amtshilfe zu leisten ist, unterliegt der Entscheidung der Verwaltungsbehörden und kann nicht vom Gericht nachgeprüft werden. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Bezirksverwaltungsbehörde nicht, nur eigene, sondern auch fremde, allenfalls auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde ausländische Mundel vertreten darf (vgl. Mitteilung JBl. 1948 S. 43 bei Hover - Chlanda, Rechtshilfeerlaß für bürgerliche Rechtssachen. S. 110 Anm. 1).Auf eine solche allgemeine Unzulässigkeit der Bevollmächtigung juristischer Personen könnte aber - abgesehen davon, daß das Bezirksjugendamt für den 1./8./9. Bezirk in Wien keine juristische Person, sondern eine Behörde ist - seine angebliche Unfähigkeit zur Vertretung des ausländischen Mundels schon deswegen nicht gegrundet werden, weil nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 18, JWG. vorausgesetzt wird, daß die Bezirksverwaltungsbehörde Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Klagen, die der Hereinbringung des Unterhalts dienen, für die Mundel einbringen könne. Damit ist der Bezirksverwaltungsbehörde in diesem Umfang die Fähigkeit, Prozeßbevollmächtigte zu sein, durch das Gesetz eingeräumt. Daß die Bezirksverwaltungsbehörde dabei nur für eigene Mundel, nicht aber auf Ersuchen der zuständigen Behörde für fremde, allenfalls ausländische, Mundel auftreten dürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ob aber in dieser Beziehung Amtshilfe zu leisten ist, unterliegt der Entscheidung der Verwaltungsbehörden und kann nicht vom Gericht nachgeprüft werden. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Bezirksverwaltungsbehörde nicht, nur eigene, sondern auch fremde, allenfalls auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde ausländische Mundel vertreten darf vergleiche Mitteilung JBl. 1948 S. 43 bei Hover - Chlanda, Rechtshilfeerlaß für bürgerliche Rechtssachen. S. 110 Anmerkung 1).
In der gleichen Richtung liegt es, wenn eine von einer inländischen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1928, BGBl. Nr. 194, auf Ersuchen eines ausländischen Jugendamtes für ein ausländisches Mundel beurkundete Erklärung als gerichtlicher Vergleich im Sinne der angeführten Gesetzesstelle angesehen wurde (7 Ob 195/56).In der gleichen Richtung liegt es, wenn eine von einer inländischen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, des Gesetzes vom 13. Juli 1928, BGBl. Nr. 194, auf Ersuchen eines ausländischen Jugendamtes für ein ausländisches Mundel beurkundete Erklärung als gerichtlicher Vergleich im Sinne der angeführten Gesetzesstelle angesehen wurde (7 Ob 195/56).