Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 1982, 8 Cg 174/82, gemäß § 55 a EheG im Einvernehmen geschieden. In dem vor Scheidung der Ehe abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vereinbarten die Streitteile, daß die mj. Kinder Rainer, geboren 14. Mai 1972, und Nicole, geboren 21. Mai 1975, in Pflege und Erziehung der Mutter verbleiben. Der Kläger (dieses Verfahrens) verpflichtete sich, der Beklagten beginnend mit 1. September 1982 für die Dauer von zehn Jahren monatlich im vorhinein einen (wertgesicherten) Unterhaltsbetrag von S 10.000,-- zu bezahlen. Er verzichtete auf eine Herabsetzung dieses Betrages ungeachtet weiterer eigener Unterhaltsverpflichtungen bzw. anderen Einkommens der Beklagten. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers sollte ruhen, wenn die Beklagte eine "Wohngemeinschaft" mit einem anderen Mann eingeht. Der Kläger übertrug der Beklagten auch den ihm gehörigen Anteil an der ehelichen Eigentumswohnung Maria Enzersdorf, Donaustraße 103/3. Die Beklagte unterhält jedenfalls seit 1. Dezember 1986 intime Beziehungen mit Friedrich F***, der, wie auch die Beklagte, bei den A*** A***, Österreichische Luftverkehrs-AG, beschäftigt ist. Friedrich F*** nächtigt durchschnittlich an drei Tagen, manchmal an fünf Tagen der Woche bei der Beklagten. Die Beklagte und Friedrich F*** verbringen Wochenenden und Urlaube gmeinsam; sie waren seit Dezember 1986 gemeinsam 14 Tage in Südafrika, an drei Wochenenden in Amsterdam und drei Tage in England auf Urlaub. Friedrich F*** verfügt über Schlüssel zur Wohnung der Beklagten; er hat dort zwei bis drei Anzüge, einige Hemden, ein Paar Schuhe, Socken, Unterwäsche und einen Rasierapparat verwahrt. Wenn sich das Fahrzeug der Beklagten in Reparatur befindet oder zu wenig Benzin im Tank ist, überläßt ihr Friedrich F*** für einen oder mehrere Tage seinen Personenkraftwagen. Der Kläger leistete der Beklagten bis einschließlich Dezember 1984 den vereinbarten Unterhaltsbetrag samt den Wertsicherungsbeträgen, in der Folge leistete er bis September 1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 10.850,--.Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 1982, 8 Cg 174/82, gemäß Paragraph 55, a EheG im Einvernehmen geschieden. In dem vor Scheidung der Ehe abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vereinbarten die Streitteile, daß die mj. Kinder Rainer, geboren 14. Mai 1972, und Nicole, geboren 21. Mai 1975, in Pflege und Erziehung der Mutter verbleiben. Der Kläger (dieses Verfahrens) verpflichtete sich, der Beklagten beginnend mit 1. September 1982 für die Dauer von zehn Jahren monatlich im vorhinein einen (wertgesicherten) Unterhaltsbetrag von S 10.000,-- zu bezahlen. Er verzichtete auf eine Herabsetzung dieses Betrages ungeachtet weiterer eigener Unterhaltsverpflichtungen bzw. anderen Einkommens der Beklagten. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers sollte ruhen, wenn die Beklagte eine "Wohngemeinschaft" mit einem anderen Mann eingeht. Der Kläger übertrug der Beklagten auch den ihm gehörigen Anteil an der ehelichen Eigentumswohnung Maria Enzersdorf, Donaustraße 103/3. Die Beklagte unterhält jedenfalls seit 1. Dezember 1986 intime Beziehungen mit Friedrich F***, der, wie auch die Beklagte, bei den A*** A***, Österreichische Luftverkehrs-AG, beschäftigt ist. Friedrich F*** nächtigt durchschnittlich an drei Tagen, manchmal an fünf Tagen der Woche bei der Beklagten. Die Beklagte und Friedrich F*** verbringen Wochenenden und Urlaube gmeinsam; sie waren seit Dezember 1986 gemeinsam 14 Tage in Südafrika, an drei Wochenenden in Amsterdam und drei Tage in England auf Urlaub. Friedrich F*** verfügt über Schlüssel zur Wohnung der Beklagten; er hat dort zwei bis drei Anzüge, einige Hemden, ein Paar Schuhe, Socken, Unterwäsche und einen Rasierapparat verwahrt. Wenn sich das Fahrzeug der Beklagten in Reparatur befindet oder zu wenig Benzin im Tank ist, überläßt ihr Friedrich F*** für einen oder mehrere Tage seinen Personenkraftwagen. Der Kläger leistete der Beklagten bis einschließlich Dezember 1984 den vereinbarten Unterhaltsbetrag samt den Wertsicherungsbeträgen, in der Folge leistete er bis September 1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 10.850,--.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten laut Punkt 3 des zu 8 Cg 174/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien abgeschlossenen Vergleichs ruht, so daß er ab 1. Dezember 1986 bis auf weiteres der Beklagten keinen Unterhalt zu leisten habe. Er begehrt weiters die Rückzahlung der von ihm ab Dezember 1986 bis zum Klagstag (23. Juni 1987) geleisteten Unterhaltsbeträge von insgesamt S 75.950,--. Die Beklagte unterhalte zumindest seit 1. Dezember 1986 nicht nur eine Wohnungs-, sondern auch eine Lebensgemeinschaft mit Friedrich F***, weshalb seine Unterhaltsverpflichtung ruhe. Die Beklagte sei auch schuldig, die von ihm irrtümlich erbrachten Unterhaltszahlungen zu refundieren.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe mit Friedrich F*** keine Wohngemeinschaft begründet, die geschlechtlichen Beziehungen, die sie mit Friedrich F*** unterhalte, berührten die Leistungsverpflichtung des Klägers nicht. Für den Fall der Stattgebung des Leistungsbegehrens machte sie einen Betrag von S 9.850,-- (nicht geleistete Wertsicherungsbeträge) einredeweise als Gegenforderung geltend.
Der Erstrichter gab dem Feststellungsbegehren statt. Er stellte fest, daß die eingeklagte Forderung mit S 75.950,-- und die Gegenforderung mit 9.850,-- zu Recht bestehen und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von S 66.100,-- s.A. zu bezahlen. Der Erstrichter stellte fest, mit der vertraglichen Regelung, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten bei Eingehung einer Wohngemeinschaft ruhe, sollte die Nachprüfung, ob die Unterhaltsverpflichtung des Klägers wegen geschlechtlicher Beziehungen der Beklagten ruhe, erübrigt werden. Übereinstimmende Parteiabsicht sei es gewesen, daß der Unterhaltsanspruch, in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung, bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann erlöschen (bzw. ruhen) solle.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die Beklagte lebe seit Dezember 1986 mit Friedrich F*** in einer Lebensgemeinschaft. Daß eine dauernde Wohngemeinschaft nicht bestehe, weil Friedrich F*** noch über eine eigene Wohnmöglichkeit verfüge, schließe diese Annahme nicht aus. Demnach sei das Begehren auf Feststellung des Ruhens der Unterhaltsverpflichtung gerechtfertigt. Die Beklagte sei gemäß § 1435 ABGB zur Bezahlung der von ihr in der Zeit von Dezember 1986 bis Juni 1987 erhaltenen Unterhaltsbeträge abzüglich der vom Kläger nicht geleisteten Wertsicherungsbeträge verpflichtet. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die beim selben Dienstgeber beschäftigten Partner (die Beklagte und Friedrich F***) unterhielten eine sexuelle Beziehung, die einer Ehe entspreche; sie stimmten ihre Lebensführung gänzlich aufeinander ab, so daß sie nahezu alle Wochenenden gemeinsam verbringen und innerhalb weniger Monate auch mehrere gemeinsame Urlaube verbracht hätten. Friedrich F*** habe auch jederzeit Zutritt zur Wohnung der Beklagten; er verfüge über keine ihm ausschließlich gehörige Wohnung, sondern wohne bei seiner Mutter. Er bewahre einen Teil seiner persönlichen Fahrhabe bei der Beklagten auf, was ihn in die Lage versetze, für einige Zeit nicht auf die Wohnung seiner Mutter zurückgreifen zu müssen. Es wiesen hier nicht nur zwei individuelle Lebenspläne Berührungspunkte auf, wie dies im Falle der Entscheidung EFSlg 38.826 der Fall gewesen sei, auf die sich die Beklagte berufe; das Leben der Beklagten und des Friedrich F*** wurde vielmehr auf Grund eines gemeinsam erstellten Konzeptes gestaltet. Es erscheine dabei naheliegend, daß finanzielle Beiträge des Friedrich F*** sich schon deshalb in Grenzen halten können, weil die Beklagte über nicht unerhebliche Unterhaltsleistungen des Klägers verfüge und Friedrich F***, obwohl er selbst über keine eigene Wohnung verfüge, nicht ständig bei der Beklagten wohne, um die Verwirklichung der Wohngemeinschaft, zu vermeiden. Die auf Seiten der Beklagten gegebenen Umstände begründeten die Sittenwidrigkeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs und führten zu dessen Ruhen ab 1. Dezember 1986. Das Leistungsbegehren sei der Höhe nach nicht bekämpft worden.In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die Beklagte lebe seit Dezember 1986 mit Friedrich F*** in einer Lebensgemeinschaft. Daß eine dauernde Wohngemeinschaft nicht bestehe, weil Friedrich F*** noch über eine eigene Wohnmöglichkeit verfüge, schließe diese Annahme nicht aus. Demnach sei das Begehren auf Feststellung des Ruhens der Unterhaltsverpflichtung gerechtfertigt. Die Beklagte sei gemäß Paragraph 1435, ABGB zur Bezahlung der von ihr in der Zeit von Dezember 1986 bis Juni 1987 erhaltenen Unterhaltsbeträge abzüglich der vom Kläger nicht geleisteten Wertsicherungsbeträge verpflichtet. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die beim selben Dienstgeber beschäftigten Partner (die Beklagte und Friedrich F***) unterhielten eine sexuelle Beziehung, die einer Ehe entspreche; sie stimmten ihre Lebensführung gänzlich aufeinander ab, so daß sie nahezu alle Wochenenden gemeinsam verbringen und innerhalb weniger Monate auch mehrere gemeinsame Urlaube verbracht hätten. Friedrich F*** habe auch jederzeit Zutritt zur Wohnung der Beklagten; er verfüge über keine ihm ausschließlich gehörige Wohnung, sondern wohne bei seiner Mutter. Er bewahre einen Teil seiner persönlichen Fahrhabe bei der Beklagten auf, was ihn in die Lage versetze, für einige Zeit nicht auf die Wohnung seiner Mutter zurückgreifen zu müssen. Es wiesen hier nicht nur zwei individuelle Lebenspläne Berührungspunkte auf, wie dies im Falle der Entscheidung EFSlg 38.826 der Fall gewesen sei, auf die sich die Beklagte berufe; das Leben der Beklagten und des Friedrich F*** wurde vielmehr auf Grund eines gemeinsam erstellten Konzeptes gestaltet. Es erscheine dabei naheliegend, daß finanzielle Beiträge des Friedrich F*** sich schon deshalb in Grenzen halten können, weil die Beklagte über nicht unerhebliche Unterhaltsleistungen des Klägers verfüge und Friedrich F***, obwohl er selbst über keine eigene Wohnung verfüge, nicht ständig bei der Beklagten wohne, um die Verwirklichung der Wohngemeinschaft, zu vermeiden. Die auf Seiten der Beklagten gegebenen Umstände begründeten die Sittenwidrigkeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs und führten zu dessen Ruhen ab 1. Dezember 1986. Das Leistungsbegehren sei der Höhe nach nicht bekämpft worden.
Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.