Aus der Begründung:
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist begrundet. § 382 Z. 8 EO. ist ebenso wie §§ 107, 117 ABGB. eine Vorschrift, welche den vorläufigen Unterhalt der Gattin und der Kinder gegenüber dem Ehemann sichern will. Der Ehemann ist zur Erfüllung der ihm obliegenden vorläufigen Unterhaltspflicht gegenüber den in § 382 Z. 8 EO. genannten Personen anzuhalten, auch wenn die Voraussetzungen des § 379 EO. nicht gegeben sind. Dies folgt aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis, in dem der Gegner der gefährdeten Partei zu seiner Gattin (seinen Kindern) steht. Da der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung nur eine Modifikation des während der Ehe bestandenen Unterhaltsanspruches darstellt, so hat die Judikatur aus § 117 ABGB. abgeleitet, daß die Begünstigung des § 382 Z. 8 EO. auch der getrennten Ehegattin zugute kommt und hat die Praxis dieses Privileg nach Einführung des Ehegesetzes auch der geschiedenen Gattin zuerkannt (SZ. XXII/16 und 186). Wenn der Ehemann aber gestorben ist, so ist das Naheverhältnis, das bisher zwischen der Berechtigten und dem Zahlungsverpflichteten bestand, weggefallen. Der Erbe kann ein vollkommen Fremder sein, der mit dem Erblasser weder verwandt noch verschwägert ist. Das Arbeitseinkommen des unbedingt erbserklärten Erben, gegen den ein Anspruch nach § 796 ABGB. geltend gemacht wird, ist daher nur nach § 5 LohnpfändungsV. und nicht nach § 6 der Pfändung unterworfen. Da er nicht in dem Naheverhältnis zu der gefährdeten Partei steht, wie der Ehemann, sein Erblasser, so ist es daher auch folgerichtig, daß ihm gegenüber die Begünstigungsvorschrift des § 382 Z. 8 EO. keine Anwendung findet.Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist begrundet. Paragraph 382, Ziffer 8, EO. ist ebenso wie Paragraphen 107, 117, ABGB. eine Vorschrift, welche den vorläufigen Unterhalt der Gattin und der Kinder gegenüber dem Ehemann sichern will. Der Ehemann ist zur Erfüllung der ihm obliegenden vorläufigen Unterhaltspflicht gegenüber den in Paragraph 382, Ziffer 8, EO. genannten Personen anzuhalten, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 379, EO. nicht gegeben sind. Dies folgt aus dem familienrechtlichen Naheverhältnis, in dem der Gegner der gefährdeten Partei zu seiner Gattin (seinen Kindern) steht. Da der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung nur eine Modifikation des während der Ehe bestandenen Unterhaltsanspruches darstellt, so hat die Judikatur aus Paragraph 117, ABGB. abgeleitet, daß die Begünstigung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO. auch der getrennten Ehegattin zugute kommt und hat die Praxis dieses Privileg nach Einführung des Ehegesetzes auch der geschiedenen Gattin zuerkannt (SZ. XXII/16 und 186). Wenn der Ehemann aber gestorben ist, so ist das Naheverhältnis, das bisher zwischen der Berechtigten und dem Zahlungsverpflichteten bestand, weggefallen. Der Erbe kann ein vollkommen Fremder sein, der mit dem Erblasser weder verwandt noch verschwägert ist. Das Arbeitseinkommen des unbedingt erbserklärten Erben, gegen den ein Anspruch nach Paragraph 796, ABGB. geltend gemacht wird, ist daher nur nach Paragraph 5, LohnpfändungsV. und nicht nach Paragraph 6, der Pfändung unterworfen. Da er nicht in dem Naheverhältnis zu der gefährdeten Partei steht, wie der Ehemann, sein Erblasser, so ist es daher auch folgerichtig, daß ihm gegenüber die Begünstigungsvorschrift des Paragraph 382, Ziffer 8, EO. keine Anwendung findet.
Die Rechtslage ist aber auch keine andere, wenn ein Anspruch gegen die Verlassenschaft für nach dem Tod des Ehemannes angeblich entstandene Unterhaltsraten nach § 796 ABGB. geltend gemacht wird. Solange der Ehemann lebte, standen die Unterhaltsansprüche der Frau in gleicher Priorität mit seinen sonstigen Schulden. Nach seinem Tode hat die Witwe einen Anspruch auf eine Rente nach § 796 ABGB. nur dann, wenn die vor dem Tod des Erblassers entstandenen Schulden gedeckt sind, weil bei Nachlaßüberschuldung ein Anspruch nach § 796 ABGB. - abweichend vom Anspruch nach § 1243 ABGB. - gar nicht entsteht. Die Anwendbarkeit des § 382 Z. 8 EO. auf solche Fälle würde die Nachlaßgläubiger der Gefahr aussetzen, daß die ihnen verfangene Masse zugunsten der erblasserischen Witwe ganz oder teilweise entzogen wird.Die Rechtslage ist aber auch keine andere, wenn ein Anspruch gegen die Verlassenschaft für nach dem Tod des Ehemannes angeblich entstandene Unterhaltsraten nach Paragraph 796, ABGB. geltend gemacht wird. Solange der Ehemann lebte, standen die Unterhaltsansprüche der Frau in gleicher Priorität mit seinen sonstigen Schulden. Nach seinem Tode hat die Witwe einen Anspruch auf eine Rente nach Paragraph 796, ABGB. nur dann, wenn die vor dem Tod des Erblassers entstandenen Schulden gedeckt sind, weil bei Nachlaßüberschuldung ein Anspruch nach Paragraph 796, ABGB. - abweichend vom Anspruch nach Paragraph 1243, ABGB. - gar nicht entsteht. Die Anwendbarkeit des Paragraph 382, Ziffer 8, EO. auf solche Fälle würde die Nachlaßgläubiger der Gefahr aussetzen, daß die ihnen verfangene Masse zugunsten der erblasserischen Witwe ganz oder teilweise entzogen wird.
Die vom Rekursgericht angeordneten Erhebungen über den Wert der Verlassenschaft kann diese Gefahr nicht bannen, da es nicht nur auf den Wert der Nachlaßmasse, sondern auf die Höhe der Nachlaßverbindlichkeiten ankommt, über deren Höhe die gefährdete Partei übrigens nicht einmal Behauptungen aufgestellt hat. Eine amtswegige Schuldenstandserhebung ist aber im Provisorialverfahren ausgeschlossen. Auch das beweist die Unanwendbarkeit des § 382 Z. 8 EO. auf den gegenständlichen Fall.Die vom Rekursgericht angeordneten Erhebungen über den Wert der Verlassenschaft kann diese Gefahr nicht bannen, da es nicht nur auf den Wert der Nachlaßmasse, sondern auf die Höhe der Nachlaßverbindlichkeiten ankommt, über deren Höhe die gefährdete Partei übrigens nicht einmal Behauptungen aufgestellt hat. Eine amtswegige Schuldenstandserhebung ist aber im Provisorialverfahren ausgeschlossen. Auch das beweist die Unanwendbarkeit des Paragraph 382, Ziffer 8, EO. auf den gegenständlichen Fall.
Eine analoge Anwendung des § 382 Z. 8 EO. auf den Anspruch nach § 796 ABGB. ist demnach abzulehnen.Eine analoge Anwendung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO. auf den Anspruch nach Paragraph 796, ABGB. ist demnach abzulehnen.