Aus der Begründung:
§ 258 EO. bestimmt nur, daß für die Klage, womit Ansprüche auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der exekutiv veräußerten Sache geltend gemacht werden, vom Beginn des Exekutionsvollzuges an das Exekutionsgericht zuständig ist. Wann die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes endet, ist im Gesetze nicht ausdrücklich geregelt. Die Entscheidung vom 3. Jänner 1928, JBl. 1928, S. 202, hat diese Frage dahin entschieden, daß das Exekutionsgericht so lange handeln kann, bis sich seine Funktion erschöpfe; sei dieser Zeitpunkt eingetreten, so könne auch eine Klage nach § 258 EO. nicht mehr beim Exekutionsgericht überreicht werden.Paragraph 258, EO. bestimmt nur, daß für die Klage, womit Ansprüche auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der exekutiv veräußerten Sache geltend gemacht werden, vom Beginn des Exekutionsvollzuges an das Exekutionsgericht zuständig ist. Wann die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes endet, ist im Gesetze nicht ausdrücklich geregelt. Die Entscheidung vom 3. Jänner 1928, JBl. 1928, S. 202, hat diese Frage dahin entschieden, daß das Exekutionsgericht so lange handeln kann, bis sich seine Funktion erschöpfe; sei dieser Zeitpunkt eingetreten, so könne auch eine Klage nach Paragraph 258, EO. nicht mehr beim Exekutionsgericht überreicht werden.
Es ist daher im Sinne dieser Rechtsprechung entscheidend, ob zur Zeit der Überreichung der Klage das Bezirksgericht Murau als Exekutionsgericht seine Tätigkeit in der Exekutionssache E ../50 bereits beendet hatte. In der vorzitierten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die früher strittige Frage entschieden, ob das Exekutionsverfahren bereits mit dem Verteilungsbeschluß erledigt sei oder erst mit der tatsächlichen Ausfolgung des Meistbotes an die Bezugsberechtigten. Damit, daß der Oberste Gerichtshof den letzterwähnten Zeitpunkt für maßgebend erklärte, hat er aber keineswegs ausgesprochen, daß durch die Ausfolgung des Verkaufserlöses das Exekutionsverfahren bereits in allen Fällen erledigt sei.
Das Exekutionsverfahren kann vielmehr unter Umständen auch trotz Ausfolgung des Verkaufserlöses fortgesetzt werden. Hat das Exekutionsgericht der vom Vollstreckungsorgan vorgenommenen unmittelbaren Ausfolgung des Verkaufserlöses an den betreibenden Gläubiger die Genehmigung versagt, so hat das Exekutionsgericht nach der Entscheidung vom 1. Juni 1926, ZBl. 1927, Nr. 64, dem betreibenden Gläubiger den Rückersatz aufzutragen und das Exekutionsverfahren fortzusetzen. Das gleiche muß aber auch dann gelten, wenn das Rekursgericht in Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses die Einleitung des Verteilungsverfahrens anordnet. Auch in diesem Falle ist der betreibende Gläubiger zum Rückersatz des ausgefolgten Betrages aufzufordern und das Verfahren nach §§ 285 ff. EO. weiter fortzusetzen.Das Exekutionsverfahren kann vielmehr unter Umständen auch trotz Ausfolgung des Verkaufserlöses fortgesetzt werden. Hat das Exekutionsgericht der vom Vollstreckungsorgan vorgenommenen unmittelbaren Ausfolgung des Verkaufserlöses an den betreibenden Gläubiger die Genehmigung versagt, so hat das Exekutionsgericht nach der Entscheidung vom 1. Juni 1926, ZBl. 1927, Nr. 64, dem betreibenden Gläubiger den Rückersatz aufzutragen und das Exekutionsverfahren fortzusetzen. Das gleiche muß aber auch dann gelten, wenn das Rekursgericht in Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses die Einleitung des Verteilungsverfahrens anordnet. Auch in diesem Falle ist der betreibende Gläubiger zum Rückersatz des ausgefolgten Betrages aufzufordern und das Verfahren nach Paragraphen 285, ff. EO. weiter fortzusetzen.
Der Umstand, daß das Vollstreckungsorgan den von Dr. F. mit einer bestimmten Weisung erhaltenen Betrag weisungswidrig verwendet und bei Gericht erlegt hat, hatte daher nur die Folge, daß das Rückersatzverfahren entfallen konnte, weil der Betrag ohnehin bereits bei Gericht erlegt war; er hat aber nicht die Folge, daß deshalb das Exekutionsverfahren, das nach Meinung des Rekursgerichtes nicht beendet war, nicht hätte weiter fortgesetzt werden können. Da durch die Entscheidung des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren bindend festgestellt worden ist, daß das Exekutionsverfahren noch nicht beendet ist, so ist auch das Exekutionsgericht weiter für die nach § 258 EO. zu erhebende Klage zuständig geblieben, da der Ausfolgung des Verkaufserlöses unter den vorliegenden Umständen nicht die Wirkung zukam, das Exekutionsverfahren zu beenden.Der Umstand, daß das Vollstreckungsorgan den von Dr. F. mit einer bestimmten Weisung erhaltenen Betrag weisungswidrig verwendet und bei Gericht erlegt hat, hatte daher nur die Folge, daß das Rückersatzverfahren entfallen konnte, weil der Betrag ohnehin bereits bei Gericht erlegt war; er hat aber nicht die Folge, daß deshalb das Exekutionsverfahren, das nach Meinung des Rekursgerichtes nicht beendet war, nicht hätte weiter fortgesetzt werden können. Da durch die Entscheidung des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren bindend festgestellt worden ist, daß das Exekutionsverfahren noch nicht beendet ist, so ist auch das Exekutionsgericht weiter für die nach Paragraph 258, EO. zu erhebende Klage zuständig geblieben, da der Ausfolgung des Verkaufserlöses unter den vorliegenden Umständen nicht die Wirkung zukam, das Exekutionsverfahren zu beenden.
Der Revisionsrekurs des Beklagten mußte demnach ohne Erfolg bleiben.