Rechtssatz RS0003646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003646
Entscheidungsdatum
19.09.1951
Rechtssatz
Die Zuständigkeitsnorm des § 258 EO ist anwendbar, wenn das Exekutionsverfahren deshalb noch fortgesetzt wird, weil die unmittelbare Ausfolgung des Verkaufserlöses durch den Vollstrecker vom Gericht nicht genehmigt und dem betreibenden Gläubiger der Rückersatz aufgetragen wurde.Die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 258, EO ist anwendbar, wenn das Exekutionsverfahren deshalb noch fortgesetzt wird, weil die unmittelbare Ausfolgung des Verkaufserlöses durch den Vollstrecker vom Gericht nicht genehmigt und dem betreibenden Gläubiger der Rückersatz aufgetragen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0003646
Dokumentnummer
JJR_19510919_OGH0002_0010OB00642_5100000_001