Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei führt aus, daß sie nicht für das Verschulden des Peter W einzustehen habe. Möge auch ein Geschäftsinhaber verpflichtet sein, alle Gefahrenquellen auszuschalten, so beziehe sich § 1313a ABGB nach der Rechtsprechung doch nur auf schuldrechtliche Verpflichtungen, die gegenüber einer bestimmten Person bestehen. Eine solche schuldrechtliche Beziehung habe im vorliegenden Fall zwischen den Streitteilen nicht bestanden. Die beklagte Partei treffe gegenüber dem Kläger keine vertragliche Haftung für die Sicherheit des Lokals, womit auch ihre Haftung für das Verhalten des Peter W unter dem Gesichtspunkte des § 1313a ABGB entfalle. Im übrigen sei aber der Montageschacht ohnehin ausreichend abgesichert gewesen.Die beklagte Partei führt aus, daß sie nicht für das Verschulden des Peter W einzustehen habe. Möge auch ein Geschäftsinhaber verpflichtet sein, alle Gefahrenquellen auszuschalten, so beziehe sich Paragraph 1313 a, ABGB nach der Rechtsprechung doch nur auf schuldrechtliche Verpflichtungen, die gegenüber einer bestimmten Person bestehen. Eine solche schuldrechtliche Beziehung habe im vorliegenden Fall zwischen den Streitteilen nicht bestanden. Die beklagte Partei treffe gegenüber dem Kläger keine vertragliche Haftung für die Sicherheit des Lokals, womit auch ihre Haftung für das Verhalten des Peter W unter dem Gesichtspunkte des Paragraph 1313 a, ABGB entfalle. Im übrigen sei aber der Montageschacht ohnehin ausreichend abgesichert gewesen.
Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Richtig ist, daß der OGH in der Entscheidung EvBl. 1974/109 unter Berufung auf die Vorentscheidungen SZ 28/133 und EvBl. 1958/19 ausgesprochen hat, den Geschäftsinhaber treffe gegenüber Kunden, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, oder es nach Vertragsabschluß verlassen, keine vertragliche Haftung für die Sicherheit des Geschäftslokales. Damit entfalle aber auch die Haftung des Geschäftsinhabers für das Verhalten desjenigen, der eine Leuchte im Geschäftslokal montiert hatte, durch deren Absturz der Kläger zu Schaden gekommen war. Im konkreten Falle wurde aber die Haftung gemäß § 1315 ABGB als gegeben erachtet, weil davon ausgegangen wurde, daß demjenigen, der die Leuchte montiert hatte, ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit anzulasten, diese Person daher als untüchtig zu qualifizieren sei. Diese Entscheidung wurde von Koziol (Haftpflichtrecht II, 65) mit dem Hinweis abgelehnt, daß bei Anbahnung geschäftlichen Kontaktes nicht nur (allgemeine) Verkehrssicherungspflichten, sondern auch schon vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten bestunden. Nun hat der OGH in seiner neueren Rechtsprechung das Bestehen solcher vorvertraglicher Sorgfaltspflichten bejaht und ausgesprochen, daß ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das Schutz- und Aufklärungspflichten umfasse, unabhängig davon bestehen könne, ob es später zu einem Vertragsabschluß kommt (vgl. SZ 48/102 mit weiteren Nachweisen; EvBl. 1976/193; 5 Ob 535/76; vgl. auch EvBl. 1970/312). In der Entscheidung SZ 48/100 wurde ausgesprochen, daß der Veranstalter eines Festes die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Gästen zur Benützung überläßt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten hat; eine solche vorvertragliche Pflicht bestehe gegenüber jedem Besucher des Festes als potentiellem Vertragspartner des Veranstalters. Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß den Geschäftsinhaber gegenüber einer Person, die sein Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vorvertragliche Pflicht trifft, für die Sicherheit des Geschäftslokales zu sorgen (vgl. Koziol a. a. O., 63.65; Welser in ÖJZ 1973, 286). Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsherr nach Vertragsgrundsätzen einzustehen, er haftet demnach aber für das Fehlverhalten eines Gehilfen gemäß § 1313a ABGB und nicht bloß nach § 1315 ABGB. Daß die beklagte Partei ihrer Verpflichtung, für die Sicherheit im Geschäftslokal zu sorgen, im vorliegenden Falle nicht entsprochen hat, kann nicht zweifelhaft sein. Ein offenstehender Schacht stellt, zumal in einem Warenhaus, in dem die Aufmerksamkeit der Kunden durch ausgestellte Waren und dergleichen in Anspruch genommen wird, eine Gefahrenquelle dar, die besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert. Üblicherweise geschieht dies durch die Aufstellung eines Schutzgitters, das den Zutritt zum Reparaturschacht hindert. Die Aufstellung einer Tafel, die dann noch zur Seite geschoben wird und den Zugang zum Schacht in keiner Weise behindert, genügt zweifellos nicht. Im vorliegenden Fall war die Firma F damit beauftragt, die Rolltreppe zu reparieren, eine Arbeit, die sie durch ihren Bediensteten Peter M ausführen ließ, der seinerseits bei dieser Tätigkeit durch den Angestellten der beklagten Partei Peter W unterstützt wurde. Für das Fehlverhalten dieser Bediensteten hat die beklagte Partei aber nach dem Vorgesagten gemäß § 1313a ABGB einzustehen.Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Richtig ist, daß der OGH in der Entscheidung EvBl. 1974/109 unter Berufung auf die Vorentscheidungen SZ 28/133 und EvBl. 1958/19 ausgesprochen hat, den Geschäftsinhaber treffe gegenüber Kunden, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, oder es nach Vertragsabschluß verlassen, keine vertragliche Haftung für die Sicherheit des Geschäftslokales. Damit entfalle aber auch die Haftung des Geschäftsinhabers für das Verhalten desjenigen, der eine Leuchte im Geschäftslokal montiert hatte, durch deren Absturz der Kläger zu Schaden gekommen war. Im konkreten Falle wurde aber die Haftung gemäß Paragraph 1315, ABGB als gegeben erachtet, weil davon ausgegangen wurde, daß demjenigen, der die Leuchte montiert hatte, ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit anzulasten, diese Person daher als untüchtig zu qualifizieren sei. Diese Entscheidung wurde von Koziol (Haftpflichtrecht römisch zwei, 65) mit dem Hinweis abgelehnt, daß bei Anbahnung geschäftlichen Kontaktes nicht nur (allgemeine) Verkehrssicherungspflichten, sondern auch schon vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten bestunden. Nun hat der OGH in seiner neueren Rechtsprechung das Bestehen solcher vorvertraglicher Sorgfaltspflichten bejaht und ausgesprochen, daß ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das Schutz- und Aufklärungspflichten umfasse, unabhängig davon bestehen könne, ob es später zu einem Vertragsabschluß kommt vergleiche SZ 48/102 mit weiteren Nachweisen; EvBl. 1976/193; 5 Ob 535/76; vergleiche auch EvBl. 1970/312). In der Entscheidung SZ 48/100 wurde ausgesprochen, daß der Veranstalter eines Festes die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Gästen zur Benützung überläßt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten hat; eine solche vorvertragliche Pflicht bestehe gegenüber jedem Besucher des Festes als potentiellem Vertragspartner des Veranstalters. Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß den Geschäftsinhaber gegenüber einer Person, die sein Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vorvertragliche Pflicht trifft, für die Sicherheit des Geschäftslokales zu sorgen vergleiche Koziol a. a. O., 63.65; Welser in ÖJZ 1973, 286). Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsherr nach Vertragsgrundsätzen einzustehen, er haftet demnach aber für das Fehlverhalten eines Gehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB und nicht bloß nach Paragraph 1315, ABGB. Daß die beklagte Partei ihrer Verpflichtung, für die Sicherheit im Geschäftslokal zu sorgen, im vorliegenden Falle nicht entsprochen hat, kann nicht zweifelhaft sein. Ein offenstehender Schacht stellt, zumal in einem Warenhaus, in dem die Aufmerksamkeit der Kunden durch ausgestellte Waren und dergleichen in Anspruch genommen wird, eine Gefahrenquelle dar, die besondere Sicherheitsvorkehrungen erfordert. Üblicherweise geschieht dies durch die Aufstellung eines Schutzgitters, das den Zutritt zum Reparaturschacht hindert. Die Aufstellung einer Tafel, die dann noch zur Seite geschoben wird und den Zugang zum Schacht in keiner Weise behindert, genügt zweifellos nicht. Im vorliegenden Fall war die Firma F damit beauftragt, die Rolltreppe zu reparieren, eine Arbeit, die sie durch ihren Bediensteten Peter M ausführen ließ, der seinerseits bei dieser Tätigkeit durch den Angestellten der beklagten Partei Peter W unterstützt wurde. Für das Fehlverhalten dieser Bediensteten hat die beklagte Partei aber nach dem Vorgesagten gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen.
Zutreffend ging das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auch dem Kläger eine Mitverantwortung am eingetretenen Schaden anzulasten ist. Auch von dem Besucher eines Warenhauses muß gefordert werden, daß er der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet. Zwar muß er nicht mit offenstehenden Schächten rechnen, eine Beachtung des Weges wird aber z. B. schon wegen Kleinkindern, die sich im Warenhaus aufhalten und bei unaufmerksamen Gehen verletzt werden können, geboten sein. Im Hinblick auf den Umstand, daß die beklagte Partei eine besondere Gefahrenquelle geschaffen hat, mit deren Vorhandensein nicht gerechnet werden mußte, fällt ihr das überwiegende Verschulden am eingetretenen Unfall zur Last. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1: 2 zum Nachteil der beklagten Partei erweist sich als zutreffend.