Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin und des Josef und der Margareta B ist unzulässig.
Nach § 18 Abs. 4 Munitionslagergesetz haben auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren u.a. die §§ 24 und 30Nach Paragraph 18, Absatz 4, Munitionslagergesetz haben auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren u.a. die Paragraphen 24 und 30
EisbEG 1954 sinngemäß Anwendung zu finden. § 24 Abs. 1 EisbEG verweist auf die 'Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen' so daß § 16 AußStrG auch im Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung nach dem Munitionslagergesetz anzuwenden ist (zuletzt 3 Ob 525/85). Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist demnach ein Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität zulässig. Offenbar gesetzwidrig können nach ständiger Rechtsprechung nur materiellrechtliche Unrichtigkeiten der Entscheidung sein (EFSlg 44.646, 44.644, 42.356 uva). Die Verletzung von Verfahrensbestimmungen stellt diesen Rechtsmittelgrund nicht dar (EFSlg 44.644, 42.357, 39.811, 37.387, 37.385, 37.383 ua). Die Frage, ob der Einzelrechtsnachfolger berechtigt ist, (mit oder ohne Zustimmung des Antragsgegners) als Partei in das vom Rechtsvorgänger eingeleitete Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung nach dem Munitionslagergesetz einzutreten, ist verfahrensrechtlicher Natur. In der Beurteilung des Rekursgerichtes, daß ein solcher Eintritt nur mit Zustimmung des Antragsgegners zulässig wäre, an der es hier fehle, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit demnach nicht erblickt werden; auch eine Nichtigkeit wird damit nicht geltend gemacht.EisbEG 1954 sinngemäß Anwendung zu finden. Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG verweist auf die 'Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen' so daß Paragraph 16, AußStrG auch im Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung nach dem Munitionslagergesetz anzuwenden ist (zuletzt 3 Ob 525/85). Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist demnach ein Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität zulässig. Offenbar gesetzwidrig können nach ständiger Rechtsprechung nur materiellrechtliche Unrichtigkeiten der Entscheidung sein (EFSlg 44.646, 44.644, 42.356 uva). Die Verletzung von Verfahrensbestimmungen stellt diesen Rechtsmittelgrund nicht dar (EFSlg 44.644, 42.357, 39.811, 37.387, 37.385, 37.383 ua). Die Frage, ob der Einzelrechtsnachfolger berechtigt ist, (mit oder ohne Zustimmung des Antragsgegners) als Partei in das vom Rechtsvorgänger eingeleitete Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung nach dem Munitionslagergesetz einzutreten, ist verfahrensrechtlicher Natur. In der Beurteilung des Rekursgerichtes, daß ein solcher Eintritt nur mit Zustimmung des Antragsgegners zulässig wäre, an der es hier fehle, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit demnach nicht erblickt werden; auch eine Nichtigkeit wird damit nicht geltend gemacht.
Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Da ein zulässiger Rechtsmittelgrund nicht geltend gemacht wird, ist auf die Frage der Rechtsmittelbefugnis des Josef und der Margareta B nicht einzugehen. Das Erstgericht wird nunmehr das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung, das bisher in einer der Rechtsverweigerung nahe kommenden Weise verzögert wurde, fortzusetzen haben.