Begründung:
In der auf Grund des § 23 Abs 2 Munitionslagergesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14.Juni 1968, BGBl. Nr.226, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers B bestimmt wurde, war das Grundstück 584 KG C nicht als ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich des genannten Munitionslagers liegend verzeichnet.In der auf Grund des Paragraph 23, Absatz 2, Munitionslagergesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14.Juni 1968, Bundesgesetzblatt Nr.226, mit der der Gefährdungsbereich des Munitionslagers B bestimmt wurde, war das Grundstück 584 KG C nicht als ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich des genannten Munitionslagers liegend verzeichnet.
In dem vom schon damals rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller Ing.Johann A am 11.Juli 1969 beim Bezirksgericht Linz innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der zitierten Verordnung eingebrachten Antrag auf Feststellung der Entschädigung nach § 18 Munitionslagergesetz, der sich ausdrücklich nur auf die auf der letzten Antragsseite aufgezählten Grundstücke bezog (siehe insbesondere: 'Innerhalb dieser Gefährdungsbereiche sind meine tieferstehend im einzelnen verzeichneten Grundstücke gelegen und damit durch die aus der Errichtung des Munitionslagers B resultierende Gefährund betroffen'), ist das Grundstück 584 KG C weder ausdrücklich noch schlüssig angeführt.In dem vom schon damals rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller Ing.Johann A am 11.Juli 1969 beim Bezirksgericht Linz innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der zitierten Verordnung eingebrachten Antrag auf Feststellung der Entschädigung nach Paragraph 18, Munitionslagergesetz, der sich ausdrücklich nur auf die auf der letzten Antragsseite aufgezählten Grundstücke bezog (siehe insbesondere: 'Innerhalb dieser Gefährdungsbereiche sind meine tieferstehend im einzelnen verzeichneten Grundstücke gelegen und damit durch die aus der Errichtung des Munitionslagers B resultierende Gefährund betroffen'), ist das Grundstück 584 KG C weder ausdrücklich noch schlüssig angeführt.
In der auf Grund des § 9 Munitionslagergesetz erlassenen Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21.April 1981 wurde der Gefährdungsbereich des Munitionslagers B neu bestimmt. In dieser an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung am 22.4.1981In der auf Grund des Paragraph 9, Munitionslagergesetz erlassenen Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21.April 1981 wurde der Gefährdungsbereich des Munitionslagers B neu bestimmt. In dieser an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung am 22.4.1981
angeschlagenen und damit als kundgemacht geltenden, am 1.5.1981 in Kraft getretenen Verordnung wurde die schon erwähnte Verordnung vom 14.6.1968, BGBl. Nr.226, mit Ablauf des 30.4.1981 außer Kraft gesetzt. Aus dem einen Bestandteil der neuen Verordnung bildenden Lageplan ergibt sich, daß ein Teil des Grundstückes 584 KG C zwischen den rot und blau gezeichneten Linien liegt und daher in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers B fällt. In seinem am 11.5.1981 eingelangten Schriftsatz vom 7.5.1981 erklärte der Antragsteller, 'daß sein bisher gestellter Antrag auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin zu leistenden Entschädigung vollinhaltlich aufrecht erhalten werde'. Dazu führte er noch aus, daß für die Entschädigungsleistung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung bzw. Antragstellung maßgeblich sei. Er erleide als Eigentümer der im Antrag dargetanen Grundflächen, die teilweise in den engeren, teilweise in den weiteren Gefährdungsbereich fielen, einen Schaden.angeschlagenen und damit als kundgemacht geltenden, am 1.5.1981 in Kraft getretenen Verordnung wurde die schon erwähnte Verordnung vom 14.6.1968, Bundesgesetzblatt Nr.226, mit Ablauf des 30.4.1981 außer Kraft gesetzt. Aus dem einen Bestandteil der neuen Verordnung bildenden Lageplan ergibt sich, daß ein Teil des Grundstückes 584 KG C zwischen den rot und blau gezeichneten Linien liegt und daher in den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers B fällt. In seinem am 11.5.1981 eingelangten Schriftsatz vom 7.5.1981 erklärte der Antragsteller, 'daß sein bisher gestellter Antrag auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin zu leistenden Entschädigung vollinhaltlich aufrecht erhalten werde'. Dazu führte er noch aus, daß für die Entschädigungsleistung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung bzw. Antragstellung maßgeblich sei. Er erleide als Eigentümer der im Antrag dargetanen Grundflächen, die teilweise in den engeren, teilweise in den weiteren Gefährdungsbereich fielen, einen Schaden.
Die im Akt 1 Nc 63/69 des Bezirksgerichtes Linz als Ordnungsnummern 17, 19
und 33 erliegenden, auch Ing.Johann A betreffenden Eingaben seines Vertreters vom 5.8.1981, 19.8.1981 und 9.2.1982 betreffen ausschließlich die Auswahl des Sachverständigen und haben mit dem Umfang des Entschädigungsantrages überhaupt nichts zu tun. In dem am 20.1.1982 eingelangten Schriftsatz vom 14.1.1982, 1 Nc 63/69-31, beantragte Ing.Johann A unter ausdrücklicher Berufung auf die zitierte Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21.4.1981 die Festsetzung eines Entschädigungsbetrages von insgesamt 9,589.430,-- S, und zwar deshalb, weil seine Grundstücke 923/6, 923/9, 923/10, 923/11, 495/1, 510, 501/1 und 1209 betroffen seien. Das Grundstück 584 KG C wird in diesem Schriftsatz weder ausdrücklich noch schlüssig angeführt und ist daher von diesem Antrag nicht erfaßt.
In seiner am 30.7.1982 eingelangten Eingabe vom 27.7.1982 teilte der Antragsteller mit, daß er nach wie vor Eigentümer unter anderem auch des Grundstückes 584 KG C sei. Daß dies so war, ergibt sich aus dem der genannten Eingabe beigelegten Grundbuchsauszug vom 27.7.1982 ebenso wie der Umstand, daß im A 2 -Blatt unter der Postzahl 2 c zu TZ 4173/1981 ersichtlich gemacht wurde, daß das erwähnte Grundstück in den weiteren Gefährdungsbereich fällt.In seiner am 30.7.1982 eingelangten Eingabe vom 27.7.1982 teilte der Antragsteller mit, daß er nach wie vor Eigentümer unter anderem auch des Grundstückes 584 KG C sei. Daß dies so war, ergibt sich aus dem der genannten Eingabe beigelegten Grundbuchsauszug vom 27.7.1982 ebenso wie der Umstand, daß im A 2 -Blatt unter der Postzahl 2 c zu TZ 4173 aus 1981, ersichtlich gemacht wurde, daß das erwähnte Grundstück in den weiteren Gefährdungsbereich fällt.
Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21.4.1981 über den Gefährdungsbereich des Munitionslagers B waren die den Entschädigungsanspruch geltend machenden Personen und der Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) nach § 18 Abs 2 Munitionslagergesetz berechtigt, bezüglich der betroffenen Grundstücke den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21.4.1981 über den Gefährdungsbereich des Munitionslagers B waren die den Entschädigungsanspruch geltend machenden Personen und der Bund (Bundesministerium für Landesverteidigung) nach Paragraph 18, Absatz 2, Munitionslagergesetz berechtigt, bezüglich der betroffenen Grundstücke den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.
Selbst wenn man in der erwähnten, am 30.7.1982 beim Erstgericht eingelangten Eingabe Ing.Johann AS vom 27.7.1982, in der das Grundstück 584 KG C zum ersten Mal aufscheint, als Antrag im Sinn der vorerwähnten Gesetzesstelle werten würde, wäre er verfristet. Umso mehr trifft dies auf den am 31.7.1984 beim Erstgericht eingelangten Antrag vom 30.7.1984 zu, in dem formell hinsichtlich des genannten Grundstückes ebenfalls die Festsetzung einer Entschädigung beantragt wurde.
Bei dieser Sach- und Rechtslage wies das Erstgericht den Entschädigungsantrag Ing.Johann A hinsichtlich des Grundstückes 584 KG C wegen Versäumung der im § 18 Abs 2 Munitionslagergesetz bezeichneten Jahresfrist nach dem Inkrafttreten der Verordung zurück.Bei dieser Sach- und Rechtslage wies das Erstgericht den Entschädigungsantrag Ing.Johann A hinsichtlich des Grundstückes 584 KG C wegen Versäumung der im Paragraph 18, Absatz 2, Munitionslagergesetz bezeichneten Jahresfrist nach dem Inkrafttreten der Verordung zurück.
Dem auf Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses gerichteten Rekurs des Antragstellers wurde vom Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß unter Billigung der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Vorinstanzen anzutragen, 'für alle in der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14.6.1968, BGBl. Nr.226, von mir (= Antragsteller) angesprochenen Grundstücke, so auch das Grundstück 584 KG C, die Entschädigung nach dem Munilagergesetz festzusetzen'. Obowohl der Finanzprokuratur jeweils eine Ausfertigung des Rekurses und des Revisionsrekurses zugestellt wurden, hat die Antragsgegnerin in beiden Rechtsmittelverfahren keine öußerung erstattet.Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Vorinstanzen anzutragen, 'für alle in der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14.6.1968, Bundesgesetzblatt Nr.226, von mir (= Antragsteller) angesprochenen Grundstücke, so auch das Grundstück 584 KG C, die Entschädigung nach dem Munilagergesetz festzusetzen'. Obowohl der Finanzprokuratur jeweils eine Ausfertigung des Rekurses und des Revisionsrekurses zugestellt wurden, hat die Antragsgegnerin in beiden Rechtsmittelverfahren keine öußerung erstattet.