Rechtssatz RS0070516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070516
Entscheidungsdatum
20.03.1985
Norm
MunitionslagerG §8 Abs1
Rechtssatz
Der OGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der im § 8 Abs 1 MunitionslagerG enthaltenen Bestimmung, wonach die Verordnung mit dem Anschlag an der Amtstafel des BM für Landesverteidigung als kundgemacht gilt und es einer Verlautbarung im BGBl nicht bedarf. Die in den Absätzen 2 und 3 der zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehenen Bekanntmachungen des Verordnungsinhalts und des Tages ihres Anschlages sichern vielmehr die Publizität solcher Verordnungen bei den betroffenen Bevölkerungskreisen besser, als diese bei einer bloßen Kundmachung im BGBl der Fall wäre.Der OGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der im Paragraph 8, Absatz eins, MunitionslagerG enthaltenen Bestimmung, wonach die Verordnung mit dem Anschlag an der Amtstafel des BM für Landesverteidigung als kundgemacht gilt und es einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht bedarf. Die in den Absätzen 2 und 3 der zitierten Gesetzesbestimmung vorgesehenen Bekanntmachungen des Verordnungsinhalts und des Tages ihres Anschlages sichern vielmehr die Publizität solcher Verordnungen bei den betroffenen Bevölkerungskreisen besser, als diese bei einer bloßen Kundmachung im Bundesgesetzblatt der Fall wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070516
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0030OB00525_8500000_001