Die Revision der Kläger, mit der zwar die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des gesamten Klagebegehrens beantragt wird, die aber inhaltlich nur Ausführungen zum Begehren auf Beseitigung des Maschendrahtzaunes (und dem damit im Zusammenhang stehenden Unterlassungsbegehren) enthält, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat, wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, festgestellt, daß gemäß seinen Wahrnehmungen anläßlich des Augenscheines der errichtete Maschendrahtzaun keine nennenswerte Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der freien Aussicht zum Seeufer bewirkt. Ist aber der Blick zum See durch den 1,2 m hohen Maschendrahtzaun nicht beeinträchtigt, liegt eine Störung in der Ausübung der eingeräumten Dienstbarkeit nicht vor (vgl. SZ 53/149); daß durch den Zaun Benützer des Badestrandes des Sees am direkten Zugang zum Gastgarten der Kläger gehindert werden, bildet keine Störung der Aussichtsservitut.Das Erstgericht hat, wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, festgestellt, daß gemäß seinen Wahrnehmungen anläßlich des Augenscheines der errichtete Maschendrahtzaun keine nennenswerte Beeinträchtigung der Dienstbarkeit der freien Aussicht zum Seeufer bewirkt. Ist aber der Blick zum See durch den 1,2 m hohen Maschendrahtzaun nicht beeinträchtigt, liegt eine Störung in der Ausübung der eingeräumten Dienstbarkeit nicht vor vergleiche SZ 53/149); daß durch den Zaun Benützer des Badestrandes des Sees am direkten Zugang zum Gastgarten der Kläger gehindert werden, bildet keine Störung der Aussichtsservitut.
Im übrigen wäre ein Zuwiderhandeln der erstbeklagten Partei gemäß § 1488 ABGB auch verjährt. Auch Dienstbarkeiten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstand haben, verjähren gemäß § 1488 ABGB, wenn auf dem dienenden Grundstück für den Berechtigten wahrnehmbar der Verpflichtung zuwidergehandelt wird, ohne daß von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes das Recht auf Beseitigung geltend gemacht wird (SZ 28/94; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1488; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1488). Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung der Dienstbarkeit nur beschränkt, so führt die Freiheitsersitzung zu einer Einschränkung der Servitut (MietSlg 34.304; SZ 48/74; Schubert aaO; Mader aaO Rz 4). Geltendmachen des Rechtes nach § 1488 ABGB bedeutet Anrufung des Gerichtes (RZ 1983/8; RZ 1966/88; Mader aaO Rz 7). Der Maschendrahtzaun wurde bereits 1974 errichtet, ohne daß die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger ihr behauptetes Recht, seine Errichtung verstoße gegen die Aussichtsdienstbarkeit, gerichtlich geltend gemacht hätten. Die Voraussetzungen nach § 1488 ABGB lägen daher vor. Daß die erstbeklagte Partei ein Recht der Kläger, die Entfernung des Zaunes zu verlangen, anerkannt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt.Im übrigen wäre ein Zuwiderhandeln der erstbeklagten Partei gemäß Paragraph 1488, ABGB auch verjährt. Auch Dienstbarkeiten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstand haben, verjähren gemäß Paragraph 1488, ABGB, wenn auf dem dienenden Grundstück für den Berechtigten wahrnehmbar der Verpflichtung zuwidergehandelt wird, ohne daß von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes das Recht auf Beseitigung geltend gemacht wird (SZ 28/94; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1488,; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1488,). Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung der Dienstbarkeit nur beschränkt, so führt die Freiheitsersitzung zu einer Einschränkung der Servitut (MietSlg 34.304; SZ 48/74; Schubert aaO; Mader aaO Rz 4). Geltendmachen des Rechtes nach Paragraph 1488, ABGB bedeutet Anrufung des Gerichtes (RZ 1983/8; RZ 1966/88; Mader aaO Rz 7). Der Maschendrahtzaun wurde bereits 1974 errichtet, ohne daß die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger ihr behauptetes Recht, seine Errichtung verstoße gegen die Aussichtsdienstbarkeit, gerichtlich geltend gemacht hätten. Die Voraussetzungen nach Paragraph 1488, ABGB lägen daher vor. Daß die erstbeklagte Partei ein Recht der Kläger, die Entfernung des Zaunes zu verlangen, anerkannt hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.