Rechtssatz RS0034381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034381
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstande haben, verjähren gemäß § 1488 ABGB, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt wird, ohne daß von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes dagegen eingeschritten würde.Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstande haben, verjähren gemäß Paragraph 1488, ABGB, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt wird, ohne daß von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes dagegen eingeschritten würde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 202/55
Entscheidungstext OGH 06.04.1955 1 Ob 202/55
Veröff: SZ 28/94
- 1 Ob 642/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 642/89
- 3 Ob 207/98g
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 207/98g
Vgl auch; Beisatz: Die 30-jährige Verjährung einer in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung beginnt nicht mit dem Vergleichsabschluß, sondern erst mit dem ersten Zuwiderhandeln. (T1)
- 2 Ob 248/01m
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 2 Ob 248/01m
- 8 Ob 74/22y
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 Ob 74/22y
Vgl; Beisatz: Wird der Dienstbarkeit eines Bauverbots zuwidergehandelt und erhebt der Dienstbarkeitsberechtigte drei Jahre lang keine Klage, so führt dies zum gänzlichen Untergang der Dienstbarkeit nach § 1488 ABGB. (T2)
Beisatz: Ist dem Servitutsberechtigten die konkrete Bebauung gleichgültig, so steht es ihm frei, mit dem Servitutsverpflichteten eine entsprechende Einschränkung des Bauverbots zu vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung führt sein Hinnehmen des bauverbotswidrigen Zustands über mehr als drei Jahre ohne Erhebung der Klage zum Rechtsverlust nach § 1488 ABGB. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0034381
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19550406_OGH0002_0010OB00202_5500000_001