Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Eigentümer angrenzender Liegenschaften.
Am 24. 3. 1960 schlossen die Rechtsvorgängerin des Beklagten sowie Peter M***** zu GZ C 15/60 des Bezirksgerichtes Oberzeiring einen Vergleich, dessen Punkt 2. lautete:
"Der Beklagte [Peter M*****] und seine Rechtsnachfolger verpflichten sich dagegen zu folgendem:
a) Die strittigen Eigentumsverhältnisse am Vorplatze der ostseitigen Mauer des Hauses O*****, Markt Nr 14, werden verbindlich bereinigt, daß die Klägerin das alleinige Eigentum an dem bisher strittigen Streifen vor der ostseitigen Mauer bis auf einen Streifen, der sich aus der Verlängerung des Dachfirstes bis zum Boden ergibt, erwirbt...
c) Der Beklagte und seine Rechtsnachfolger verpflichten sich des weiteren, den Hof des Hauses Oberzeiring, Markt Nr 31, in Zukunft nicht mehr zu betreten bzw Benützungsrechte irgendwelcher Art daran zu beanspruchen. Ausgenommen hievon sind das Auftreten notwendiger Reparaturen an der Ostwand seines Hauses bzw am Dache desselben."
Unter Punkt 6.) dieses Vergleiches wird noch angeführt, daß Margarethe M***** Mitbesitzerin des Beklagten ist und deshalb dem Vergleich vollinhaltlich beitritt.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. 2. 1997, (GZ 11 E 1050/97-2; früheres AZ 4 E 133/97z), wurde dem Beklagten gegen den Kläger aufgrund dieses Vergleiches die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung des unbefugten Betretens, der Benützung und des Aufenthaltes im Hofe des Hauses O*****, Hauptstraße Nr 17, früher Markt Nr 31, gemäß § 355 EO bewilligt und über den Kläger eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. 2. 1997, (GZ 11 E 1050/97-2; früheres AZ 4 E 133/97z), wurde dem Beklagten gegen den Kläger aufgrund dieses Vergleiches die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung des unbefugten Betretens, der Benützung und des Aufenthaltes im Hofe des Hauses O*****, Hauptstraße Nr 17, früher Markt Nr 31, gemäß Paragraph 355, EO bewilligt und über den Kläger eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt.
Mit seiner ausdrücklich auf § 35 EO gestützten Klage begehrte der Kläger, diese Exekution für unzulässig zu erklären. Darin brachte er vor, daß es sich beim gerichtlichen Vergleich um eine Judikatschuld handle. Das Recht des Beklagten sei infolge der langjährigen Nichtausübung erloschen. Außerdem sei die Vorgangsweise des Beklagten als schikanös zu betrachten, da er hinsichtlich des von ihm behaupteten Vorfalles selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht habe und somit aus einer reiner Mutmaßung heraus erfolgt sei. Überdies sei der gegenständliche Innenhof bis zum Jahr 1993 von den Streitteilen gemeinsam benützt worden.Mit seiner ausdrücklich auf Paragraph 35, EO gestützten Klage begehrte der Kläger, diese Exekution für unzulässig zu erklären. Darin brachte er vor, daß es sich beim gerichtlichen Vergleich um eine Judikatschuld handle. Das Recht des Beklagten sei infolge der langjährigen Nichtausübung erloschen. Außerdem sei die Vorgangsweise des Beklagten als schikanös zu betrachten, da er hinsichtlich des von ihm behaupteten Vorfalles selbst keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht habe und somit aus einer reiner Mutmaßung heraus erfolgt sei. Überdies sei der gegenständliche Innenhof bis zum Jahr 1993 von den Streitteilen gemeinsam benützt worden.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Ehepaar M***** habe bis zum Verkauf seiner Liegeschaft an den Kläger mit Kaufvertrag vom 8. 4. 1975 den Hof nicht mehr benützt und auch keinen Schlüssel zum Hoftor gehabt. Die Verkäufer hätten dem Kläger erklärt, daß zum Kaufobjekt nur mehr der Grund bis zur Dachtraufe gehöre. Der Exekutionstitel sei keinesfalls verjährt. Das Recht auf Alleinbenützung des Hofes sei von den Rechtsvorgängern des Beklagten und ihm selbst seit 1960 ständig ausgeübt worden.
Das Erstgericht gab der Klage statt, wobei es den Spruch umformulierte. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, daß es schon in seiner Exekutionsbewilligung darauf hingewiesen habe, daß allfällige Verjährungseinreden nicht von Amts wegen berücksichtigt werden könnten, diese vielmehr einer Klage nach § 35 EO vorbehalten blieben. Der vorliegende Exekutionstitel sei ein gerichtlicher Vergleich, der nach ständiger Rechtsprechung einem Urteil gleichzustellen sei. Das Recht, ein gerichtliches Urteil zu vollstrecken, verjähre innerhalb der langen Verjährungsfrist gerechnet ab Rechtskraft des Urteils, gleichgültig welche Verjährungsfrist für den erfolgreich geltend gemachten Anspruch bestehe. Hemmungs- oder Unterbrechungsgründe seien nicht ersichtlich und seien auch nicht behauptet worden. Lediglich Exekutionsanträge hätten die Verjährung unterbrochen. Daher sei die Judikatsschuld seit dem Jahre 1990 verjährt. Aus diesem Grunde erübrige sich, auf die Einwendung der Schikane einzugehen.Das Erstgericht gab der Klage statt, wobei es den Spruch umformulierte. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, daß es schon in seiner Exekutionsbewilligung darauf hingewiesen habe, daß allfällige Verjährungseinreden nicht von Amts wegen berücksichtigt werden könnten, diese vielmehr einer Klage nach Paragraph 35, EO vorbehalten blieben. Der vorliegende Exekutionstitel sei ein gerichtlicher Vergleich, der nach ständiger Rechtsprechung einem Urteil gleichzustellen sei. Das Recht, ein gerichtliches Urteil zu vollstrecken, verjähre innerhalb der langen Verjährungsfrist gerechnet ab Rechtskraft des Urteils, gleichgültig welche Verjährungsfrist für den erfolgreich geltend gemachten Anspruch bestehe. Hemmungs- oder Unterbrechungsgründe seien nicht ersichtlich und seien auch nicht behauptet worden. Lediglich Exekutionsanträge hätten die Verjährung unterbrochen. Daher sei die Judikatsschuld seit dem Jahre 1990 verjährt. Aus diesem Grunde erübrige sich, auf die Einwendung der Schikane einzugehen.
Über Berufung der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung in eine Klagsabweisung ab.
Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen pflichtete es der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß entsprechend der JMV RGBl 1858/105 Ansprüche, die durch rechtskräftiges Urteil zugesprochen oder durch die Exekution begründenden "Vertrag oder Vergleich" anerkannt seien, unabhängig von ihrer ursprünglichen Beschaffenheit immer der 30- oder 40-jährigen Verjährungsfrist unterlägen. Nach diesen zunächst für Leistungsurteile geltenden Grundsätzen beginne die Verjährung mit Eintritt der Rechtskraft. Die 30-jährige Verjährungsfrist beginne aber hier nicht mit dem Tage des Vergleichsabschlusses. Nach dem zweiten Satz des § 1478 ABGB setze die Verjährung den Nichtgebrauch eines bestehenden verjährbaren Rechtes voraus, "das schon hätte ausgeübt werden können", und dazu den Ablauf der Verjährungsfrist. Nichtgebrauch bedeute entweder die Unterlassung der materiellen Rechtsausübung oder Unterlassung der Klage. Beginne aber die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können, so könne dies bei Unterlassungsansprüchen nur jener Zeitpunkt sein, in dem objektiv ein dem Recht widersprechender Zustand gegeben sei (Mader in Schwimann ABGB2 § 1478 Rz 4; Klang in Klang V 600, auch unter Verweisung auf das BGB).Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen pflichtete es der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß entsprechend der JMV RGBl 1858/105 Ansprüche, die durch rechtskräftiges Urteil zugesprochen oder durch die Exekution begründenden "Vertrag oder Vergleich" anerkannt seien, unabhängig von ihrer ursprünglichen Beschaffenheit immer der 30- oder 40-jährigen Verjährungsfrist unterlägen. Nach diesen zunächst für Leistungsurteile geltenden Grundsätzen beginne die Verjährung mit Eintritt der Rechtskraft. Die 30-jährige Verjährungsfrist beginne aber hier nicht mit dem Tage des Vergleichsabschlusses. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 1478, ABGB setze die Verjährung den Nichtgebrauch eines bestehenden verjährbaren Rechtes voraus, "das schon hätte ausgeübt werden können", und dazu den Ablauf der Verjährungsfrist. Nichtgebrauch bedeute entweder die Unterlassung der materiellen Rechtsausübung oder Unterlassung der Klage. Beginne aber die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können, so könne dies bei Unterlassungsansprüchen nur jener Zeitpunkt sein, in dem objektiv ein dem Recht widersprechender Zustand gegeben sei (Mader in Schwimann ABGB2 Paragraph 1478, Rz 4; Klang in Klang römisch fünf 600, auch unter Verweisung auf das BGB).
Der Erwerb der Baufläche Münzgasse 4 mit Kaufvertrag vom 18. 4. 1975 durch den Kläger stelle keinen Streitpunkt dar. Er könne daher frühestens im Jahr 1975 gegen den Vergleich vom 24. 3. 1960 verstoßen und Störungshandlungen gesetzt haben. Selbst wenn man nun davon ausginge, dies wäre geschehen, wäre der Anspruch aus dem Vergleich bei der am 13. 1. 1997 beantragten Exekutionsführung noch nicht erloschen gewesen. Ein Vorbringen dahin, daß der Kläger oder dessen Voreigentümer vor dem Kauf im Jahre 1975 durch Benützung des Hofes in die Rechte des Beklagten oder seiner Rechtsvorgänger eingegriffen hätte, sei nicht erstattet worden. Es sei daher entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanz davon auszugehen, daß der Anspruch aus dem Vergleich vom 24. 3. 1960 noch nicht erloschen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil es an einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage der Verjährung eines Unterlassungstitels mangle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit der sie die Abänderung des Berufungsurteiles dahin begehrt, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die seinerzeitige vergleichsweise Regelung auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangen sei. Das Berufungsgericht übersehe aber den besonders gelagerten Fall, wonach hier keiner der seinerzeitigen Partner des Vergleichsabschlusses nunmehr beteiligt sei. Es könnten daher auf keine Weise mehr Feststellungen über den Beginn einer allfälligen Frist getroffen werden. Es könne daher bezogen auf den Vergleich nur auf die objektive Möglichkeit der Durchsetzbarkeit desselben zurückgegriffen werden, was mit der Rechtskraft im Jahr 1960 anzusetzen sei. Die Abstellung auf eine subjektive Möglichkeit, den Vergleich durchzusetzen, sei nicht richtig, da bei einer konsequenten Fortsetzung dieser Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes für einen allfälligen weiteren Rechtsnachfolger die Frist wiederum von neuem zu laufen beginne. Dadurch würden sämtliche gesetzliche Bestimmungen über die Verjährung unanwendbar.