Aus der Begründung:
Was zunächst die Frage anlangt ob mit Rücksicht auf die Nichtäußerung seitens der beklagten Partei das Erstgericht der Verpflichtung enthoben war, die Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zu prüfen, tritt der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bei.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 2. Juli 1914, amtl. Slg. NF. 1585, SprR. Nr. 244, zum Ausdruck gebracht hat, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beschleunigten Rechtsschutzes durch einstweilige Verfügung in der Exekutionsordnung durch zwingendes Recht festgesetzt und können durch Parteiabrede oder durch Heranziehung einer Zustimmungsfiktion nicht abgeändert werden. Im gleichen Sinn erging die Entscheidung 1 Ob 623/50. Demnach ist das Gericht durch den Umstand, daß der Gegner der gefährdeten Partei sich zur einstweiligen Verfügung nicht geäußert hat, der Pflicht nicht enthoben, die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme, im gegenständlichen Fall also die Bescheinigung des Anspruches zu prüfen. Damit ist aber auch die Einwendung der klagenden Partei widerlegt, die meint, daß gemäß § 56 Abs. 2 EO. infolge Nichtäußerung des Gegners das Gericht die Beweisstärke des tatsächlichen Vorbringens nicht mehr überprüfen könne. Vielmehr hat das Gericht die Frage der Bescheinigung des Anspruches kraft zwingender Rechtsnorm selbst einer Prüfung zu unterziehen (Pollak ZPR. S. 497).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 2. Juli 1914, amtl. Slg. NF. 1585, SprR. Nr. 244, zum Ausdruck gebracht hat, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beschleunigten Rechtsschutzes durch einstweilige Verfügung in der Exekutionsordnung durch zwingendes Recht festgesetzt und können durch Parteiabrede oder durch Heranziehung einer Zustimmungsfiktion nicht abgeändert werden. Im gleichen Sinn erging die Entscheidung 1 Ob 623/50. Demnach ist das Gericht durch den Umstand, daß der Gegner der gefährdeten Partei sich zur einstweiligen Verfügung nicht geäußert hat, der Pflicht nicht enthoben, die Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme, im gegenständlichen Fall also die Bescheinigung des Anspruches zu prüfen. Damit ist aber auch die Einwendung der klagenden Partei widerlegt, die meint, daß gemäß Paragraph 56, Absatz 2, EO. infolge Nichtäußerung des Gegners das Gericht die Beweisstärke des tatsächlichen Vorbringens nicht mehr überprüfen könne. Vielmehr hat das Gericht die Frage der Bescheinigung des Anspruches kraft zwingender Rechtsnorm selbst einer Prüfung zu unterziehen (Pollak ZPR. S. 497).
Auch hinsichtlich der Frage des Rechtsmittelverzichtes teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes. Wenn auch im E-Formular 143 ein Rechtsmittelverzicht für den Fall der Nichtäußerung des Antragsgegners enthalten ist, so ändert dies nichts an dem Umstand, daß es sich hiebei um einen Vorausverzicht handelt. Während die ältere Rechtsprechung GlUNF. 6170 und die Fragebeantwortung zu § 472 ZPO. einem einseitigen Vorausverzicht bindende Wirkung zuerkannte, hat die Lehre (Sperl, S. 295, 597) und die neuere Rechtsprechung (SZ. VII/354, 2 Ob 751/51) mit eingehender und zutreffender Begründung den Rechtsmittelverzicht nur für wirksam erklärt, wenn er nach Fällung bzw. Zustellung des Urteiles ausdrücklich und schriftlich abgegeben wird. Auf eine solche Verzichtserklärung können nicht die Grundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angewendet werden, weil die prozessualen Handlungsbefugnisse keine subjektiven Rechte oder Verfahrensansprüche wider die Gegenpartei darstellen. Sie gehören nicht dem Privatrecht an, unterliegen somit nicht der Parteidisposition. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kann nicht als privatrechtliche Auflassung eines wider den Gegner zustehenden Anspruches stattfinden, sondern nur nach Maßgabe des Prozeßrechtes. Läßt dieses den Verzicht zu, so muß dieser in Form einer Prozeßhandlung, demnach ausdrücklich erklärt werden. Der Vorausverzicht vor Prozeßbeginn oder vor Urteilsfällung bzw. Erlassung des diesbezüglichen anfechtbaren Beschlusses ist daher ungültig.Auch hinsichtlich der Frage des Rechtsmittelverzichtes teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes. Wenn auch im E-Formular 143 ein Rechtsmittelverzicht für den Fall der Nichtäußerung des Antragsgegners enthalten ist, so ändert dies nichts an dem Umstand, daß es sich hiebei um einen Vorausverzicht handelt. Während die ältere Rechtsprechung GlUNF. 6170 und die Fragebeantwortung zu Paragraph 472, ZPO. einem einseitigen Vorausverzicht bindende Wirkung zuerkannte, hat die Lehre (Sperl, S. 295, 597) und die neuere Rechtsprechung (SZ. VII/354, 2 Ob 751/51) mit eingehender und zutreffender Begründung den Rechtsmittelverzicht nur für wirksam erklärt, wenn er nach Fällung bzw. Zustellung des Urteiles ausdrücklich und schriftlich abgegeben wird. Auf eine solche Verzichtserklärung können nicht die Grundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angewendet werden, weil die prozessualen Handlungsbefugnisse keine subjektiven Rechte oder Verfahrensansprüche wider die Gegenpartei darstellen. Sie gehören nicht dem Privatrecht an, unterliegen somit nicht der Parteidisposition. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kann nicht als privatrechtliche Auflassung eines wider den Gegner zustehenden Anspruches stattfinden, sondern nur nach Maßgabe des Prozeßrechtes. Läßt dieses den Verzicht zu, so muß dieser in Form einer Prozeßhandlung, demnach ausdrücklich erklärt werden. Der Vorausverzicht vor Prozeßbeginn oder vor Urteilsfällung bzw. Erlassung des diesbezüglichen anfechtbaren Beschlusses ist daher ungültig.
Was schließlich die Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung selbst anlangt, ist davon auszugehen, daß der Beklagte sich nicht mehr im Dienste der klagenden Partei befindet und ihm die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die ihm während der Dienstzeit bei der klagenden Partei anvertraut wurden, zum Vorwurf gemacht wird. Es ist richtig, daß es sich im § 11 UWG. lediglich um einen Strafschutz der geschäftlichen Betriebsgeheimnisse während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses handelt; dies bedeutet aber nicht, daß die Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Auflösung des Dienstvertrages zivilrechtlich im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb nicht verfolgbar wäre. Eine solche Verwertung ist gemäß § 1 UWG. sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begrundet wird, was dann der Fall ist, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Austritt aus dem Dienstverhältnis zum Zwecke des Wettbewerbes zu verwerten (Callmann, UWG., § 17 Anm. 9 a, S. 534; § 17 Anm. 22 b, S. 539; SZ. XIII/62).Was schließlich die Voraussetzung für die Erlassung der einstweiligen Verfügung selbst anlangt, ist davon auszugehen, daß der Beklagte sich nicht mehr im Dienste der klagenden Partei befindet und ihm die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die ihm während der Dienstzeit bei der klagenden Partei anvertraut wurden, zum Vorwurf gemacht wird. Es ist richtig, daß es sich im Paragraph 11, UWG. lediglich um einen Strafschutz der geschäftlichen Betriebsgeheimnisse während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses handelt; dies bedeutet aber nicht, daß die Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Auflösung des Dienstvertrages zivilrechtlich im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb nicht verfolgbar wäre. Eine solche Verwertung ist gemäß Paragraph eins, UWG. sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begrundet wird, was dann der Fall ist, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Austritt aus dem Dienstverhältnis zum Zwecke des Wettbewerbes zu verwerten (Callmann, UWG., Paragraph 17, Anmerkung 9 a, S. 534; Paragraph 17, Anmerkung 22 b, S. 539; SZ. XIII/62).
Da für eine derartige Annahme jegliche Behauptung in der Klage fehlt, sind die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht bescheinigt, weshalb mit Recht das Rekursgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen hat.
Wenn die klagende Partei in ihrem Revisionsrekurs darauf verweist, daß der Beklagte während seiner Dienstzeit den Zeichner angestiftet habe, Duplikate der technischen Zeichnungen für ihn herzustellen, so handelt es sich diesbezüglich um ein neues Vorbringen in der dritten Instanz, auf das einzugehen sich erübrigte.
Dem Revisionsrekurs war daher aus diesen Erwägungen der Erfolg zu versagen.