Rechtssatz RS0078330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078330
Entscheidungsdatum
18.07.2022
Rechtssatz
Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zum Zwecke des Wettbewerbes zu verwerten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 643/52
Entscheidungstext OGH 01.10.1952 1 Ob 643/52
Veröff: SZ 25/251
- 5 Ob 544/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 544/81
nur: Eine Auswertung von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen durch einen ehemaligen Dienstnehmer ist dann sittenwidrig, wenn diese Sittenwidrigkeit durch besondere Umstände begründet wird; dies ist der Fall, wenn der Dienstnehmer planmäßig, also mit Vorbedacht und unbefugt, sich in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen gesetzt hat, um sie dann nach Dienstaustritt zu verwerten. (T1); Beisatz: Hinweis auf § 123 StGB. (T2)
- 4 Ob 394/86
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 394/86
Auch; Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T3) Veröff: ÖBl 1988,13
- 4 Ob 141/09b
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 141/09b
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)
- 4 Ob 118/16f
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 118/16f
- 4 Ob 78/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)
- 4 Ob 114/21z
Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
Beis wie T3; Beis wie T5
- 8 ObA 49/22x
Entscheidungstext OGH 18.07.2022 8 ObA 49/22x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078330
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19521001_OGH0002_0010OB00643_5200000_001